Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106645/14/WEI/Bk

Linz, 31.10.2000

VwSen-106645/14/WEI/Bk Linz, am 31. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F, gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. August 1999, Zl. VerkR 96-4335-1999-Pre, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz - FSG (BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 2/1998) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass § 37 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FSG als Strafnorm anzusehen ist.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 1.000,-- (entspricht  72, 67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten den Kombi, Kennzeichen

1. am 15.07.1999, um 16.30 Uhr, auf der Holzösterer Landesstraße, nächst dem Feriendorf, O Gemeinde F, aus Holzöster kommend in Richtung Oberfranking und

2. ..........

ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt (Klasse B), zu sein."

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 1 Abs 3 FSG 1997 als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte nach der Strafnorm des § 37 Abs 3 Z 1 FSG 1997 eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG S 500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 29. September 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 11. Oktober 1999 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung vom 7. Oktober 1999, mit der erschließbar die Aufhebung des Straferkenntnisses im Spruchpunkt 1. und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

Begründend führt die Berufung dazu Folgendes aus:

"Gegen Ihren Bescheid möchte ich, G, Einspruch erheben.

In Ihrem Schreiben wurde mir mitgeteilt, daß ich am 15.7.1999, um 16. 30 Uhr, auf der Holzösterer Landstraße, aus Holzöster kommend, in Richtung Oberfranking unterwegs gewesen sein soll.

Dies möchte ich aber noch einmal dementieren, was ich zuvor

schon bei der Gendarmerie Ostermiething getan habe.

Meine damalige Lebensgefährtin, Frau N, war zu diesem Zeitpunkt auf dem Weg von Ostermiething nach F, um eine damalige Freundin zu Besuchen. Zuvor hatte mich aber Frau N bei sich zu Hause abgesetzt, da ich nicht mitfahren wollte. Sie ist dann erst gegen 7 Uhr Abends nach Hause gekommen.

Weiters befand ich mich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand, da ich mit meinem Magen enorme Probleme hatte, und Übelkeit und Durchfall sehr enorm waren.

Gegen den zweiten Spruch kann ich keinen Einspruch einlegen, da es sich um eine Tatsache handelte!

Außerdem möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich zur Zeit kein Einkommen beziehe, und ich deshalb nicht in der Lage bin Ihre geforderte Geldstrafe von 11.000.- zu bezahlen.

Ich bitte Sie daher ein Ratenansuchen zu bewilligen, da ich mir beim besten Willen nicht vorstellen könnte, wie ich den offenen Strafbetrag sonst bezahlen könnte!"

2. Im angefochtenen Straferkenntnis verweist die belangte Behörde auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. August 1999, die am 16. August 1999 durch Hinterlegung beim Postamt A zugestellt wurde. Der Bw leistete dieser Aufforderung keine Folge, was die belangte Behörde als Beweis dafür wertete, dass er der angelasteten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzusetzen hätte. Aufgrund der widerspruchsfreien und daher unbedenklichen Anzeige der Gendarmerie Ostermiething vom 30. Juli 1999, Zl. P-889/99-Fo, hielt die belangte Behörde den Tatvorwurf als erwiesen. Bei der Strafbemessung ging sie von einer Schätzung von S 8.000,-- Arbeitslosenunterstützung, keinem Vermögen und fehlenden Sorgepflichten aus. Strafmildernd wertete sie das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen und verhängte die Mindeststrafe nach § 37 Abs 1 Z 1 FSG von S 5.000,--.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat den Verwaltungsstrafakt zu VerkR 96-4343-1999-Pre der belangten Behörde gegen T, verehelichte G, beigeschafft und am 24. Oktober 2000 im Gemeindeamt F und an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bw unentschuldigt nicht erschienen ist. Auch seine als Zeugin geladene Gattin T blieb der Verhandlung fern. Sie teilte per Telefaxschreiben vom Vortag mit, dass sie wegen Krankheit nicht erscheinen könnte.

Anlässlich dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Faxschreibens der T vom 23. Oktober 2000, der Berufung vom 7. Oktober 1999, der Anzeige des Gendarmeriepostens Ostermiething vom 30. Juli 1999, P-889/99-Fo, und von Aktenstücken aus dem Verwaltungsstrafakt gegen T, verehelichte G, zu VerkR 96-4343-1999-Fs (Gendarmerieanzeige vom 30.07.1999, Strafverfügung vom 27.09.1999, AV vom 6.12.1999, Einspruch vom 19.10.1999, Zeugenaussage des Bw vom 13.04.2000; AV vom 14.04.2000) sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers RI R.

3.1. Auf Grund dieser Beweislage stellt der Oö. Verwaltungssenat folgenden Sachverhalt fest:

Am 15. Juli 1999 um etwa 16.30 Uhr lenkte der Meldungsleger RI F den Streifenwagen Ostermiething 1 mit Beifahrer RI U auf der Holzösterer Landesstraße von der Kreuzung mit der Mühlen Landesstraße kommend in Richtung der Ortschaft Holzöster, Gemeinde F, als er etwa auf Höhe der Zufahrt zum Feriendorf O den entgegenkommenden und ihm bekannten dunkelgrauen Kombi Renault 19, Kz. der T aus einer Entfernung von etwas mehr als 100 m bemerkte. Da er auf Grund einer am 5. Juli 1999 erhaltenen Information eines Kollegen vom Gendarmerieposten A den Verdacht hegte, der Bw könnte mit diesem Fahrzeug ohne Lenkberechtigung unterwegs sein, beobachtete er den Gegenverkehr ganz genau und erkannte dabei den Bw als den entgegenkommenden Lenker, der allein im Fahrzeug war. Die Sichtverhältnisse waren angesichts des hellen Tageslichts und einer vorhandenen Sichtweite von über 100 m sehr gut. Das Aussehen des Bw hatte sich der Meldungsleger anlässlich einer Amtshandlung vom 5. Juli 1999 in Holzöster beim damaligen Wohnsitz der Ehegatten F, bei der er die Information von AI S erhielt, eingeprägt. Auch das Kennzeichen des Fahrzeugs notierte er damals.

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist beim Feriendorf O nicht vorgesehen. Der Meldungsleger lenkte das Dienstfahrzeug aber nur mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 60 km/h, weil die Gendarmeriestreife auch die Aufgabe hatte, das leer stehende Feriendorf zu überwachen. Die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Kombis Renault 19 schätzte er mit etwa 80 km/h ein. Der Meldungsleger hielt das Dienstfahrzeug in der Folge an und erklärte seinem Kollegen RI U, dass soeben der Bw entgegengekommen wäre. Da er nicht gleich reversieren konnte, erhielt der Bw aber zu viel Vorsprung und die Beamten verloren das Fahrzeug aus den Augen. Bei der gegenständlich nicht bekämpften zweiten Fahrt ohne Lenkberechtigung am 26. Juli 1999 (Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses) konnte der Bw angehalten werden. Damals hielt ihm der Meldungsleger auch die Fahrt vom 15. Juli 1999 vor, worauf er angab, er sei nur "ins Holz" spazieren gefahren.

3.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw und seine Gattin aus naheliegenden Gründen eine falsche Darstellung des Vorfalles gegeben haben. Die Gattin des Bw teilte schriftlich mit, dass sie den Bw von Bekannten in H zum Gasthaus B (in O) gefahren hätte und dann wieder zurückgefahren wäre, wobei sie das Dienstfahrzeug der Gendarmerie in der Seitenstraße zur Auffahrt der Familie P gesehen hätte. So gegen 18.00 Uhr hätte sie den Bw wieder abgeholt und wäre mit ihm nach Hause gefahren. Eine ähnliche Darstellung gab der Bw im Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Gattin in der Niederschrift vom 13. April 2000.

Ganz anders die Angaben des Bw in der gegenständlichen Berufung vom 7. Oktober 1999. Dort führte er aus, dass seine damalige Lebensgefährtin T zum Tatzeitpunkt auf dem Weg von Ostermiething nach F gewesen wäre, um eine Freundin zu besuchen. Zuvor hätte sie ihn aber bei ihr zu Hause abgesetzt, weil er nicht zu der Freundin hätte mitfahren wollen. Da er mit dem Magen Probleme gehabt hätte und die Übelkeit und der Durchfall enorm gewesen wären, hätte er sich im Krankenstand befunden. Frau N wäre dann gegen 7.00 Uhr am Abend nach Hause gekommen.

Schon diese stark widersprüchlichen Versionen geben hinreichenden Anlass zur Annahme, dass weder der Bw, noch seine Gattin die Wahrheit angegeben haben. Außerdem haben der Bw und seine Gattin naturgemäß ein persönliches Interesse, die Bestrafung des Bw wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung zu vermeiden. Demgegenüber ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Meldungsleger den Bw falsch beschuldigen sollte. Irgendwelche Behauptungen über sachfremde Motive des Meldungslegers hat auch der Bw nicht aufgestellt. Der Zeuge RI F hat auch über Vorhalt der Behauptungen der Gattin des Bw seine Anzeigeschilderung aufrecht erhalten und den Vorfall im Einzelnen überzeugend dargelegt. In der Seitenstraße zur Auffahrt der Familie P, die sich noch im Ortsgebiet von H befindet, stand das Dienstfahrzeug nach Angaben des Zeugen bei anderen Gelegenheiten, um zu kontrollieren, wer mit dem bei der Wohnung der Ehegatten F abgestellten Kombi Renault 19, Kz. wegfährt.

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und die an ihn gestellten Fragen widerspruchsfrei und lebensnah beantwortet. Der vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführte Lokalaugenschein ließ die Angaben des Zeugen RI F als sehr gut nachvollziehbar erscheinen. Die auf Höhe der Zufahrt zum Feriendorf O bestehende Sicht auf den Gegenverkehr ist aus mehr als 100 m uneingeschränkt möglich. Danach beschreibt die Holzösterer Landesstraße eine starke unübersichtliche Linkskurve in Richtung Holzöster, was auch plausibel macht, dass der Bw im Zeitpunkt der Begegnung keine allzu hohe Geschwindigkeit eingehalten hatte. Schließlich herrschten auch wetterbedingt und von der Tageszeit her gute Sichtverhältnisse. Nach dem Fahrtenbuch des Zeugen war es nur etwas bedeckt.

Aus all diesen Erwägungen folgt der unabhängige Verwaltungssenat den Angaben des Meldungslegers und hält die widersprüchlichen Darstellungen des Bw und seiner Gattin für bloße Schutzbehauptungen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Nach § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers - ausgenommen die Fälle des Abs 5 - nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von S 5.000,-- für das Lenken eines Kraftfahrzeugs entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG zu verhängen.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Aktenlage mit Recht von einem Lenken ohne Lenkberechtigung ausgegangen. Der Bw hätte eine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B benötigt.

4.2. Die belangte Behörde hat die nach § 37 Abs 3 Z 1 FSG vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw spielen dabei kein Rolle mehr. Eine außerordentliche Strafmilderung kommt mangels vorliegender Milderungsgründe nicht in Betracht. Das Fehlen einschlägiger Vorstrafen ist entgegen der belangten Behörde noch kein besonderer Milderungsgrund. Nur die gänzliche Unbescholtenheit könnte mildernd gewertet werden. Aus der aktenkundigen Auflistung gehen aber zwei Vorstrafen des Bw nach dem § 5 Abs 1 StVO und zwei weitere Vorstrafen nach dem § 102 Abs 6 KFG hervor.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach dem Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG von bis zu sechs Wochen zu bemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen entspricht verhältnismäßig der verhängten Mindeststrafe von S 5.000,--.

Über das Ratengesuch des Bw hat die belangte Behörde zu befinden.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 1.000,-- (20 % der Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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