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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106648/10/Ki/Ka

Linz, 28.12.1999

VwSen-106648/10/Ki/Ka Linz, am 28. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des Herrn W vom 1.10.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30.9.1999, VerkR96-1275-1999, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.12.1999, hinsichtlich Faktum 1, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.200,00 Schilling (entspricht  159,88 Euro) , ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 30.9.1999, VerkR96-1275-1999, den Berufungswerber (Bw) ua für schuldig befunden, er hätte am 10.4.1999 um 05.00 Uhr den PKW, Kz.: , im Gemeindegebiet Allerheiligen auf der 1424 Perger Straße bis Höhe von Strkm.10,800 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt: 0,83 Promille) gelenkt. Gemäß § 99 Abs.1 b StVO 1960 wurde diesbezüglich über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 11.000 S (EFS 264 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen das Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 1.10.1999 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.12.1999. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Als Zeugen wurden der Meldungsleger, Rev.Insp. Ö, sowie Herr W sen. und Herr M einvernommen.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Perg vom 11.4.1999 zugrunde. Als Beweismittel ist in der Anzeige ausgeführt, dass am 10.4.1999, um 06.10 Uhr ein PKW-Lenker am GP den Fund des Kennzeichens angezeigt habe. Dieses habe er auf der Perger Bezirksstraße auf der Fahrbahn liegend vorgefunden. Da ein "KZ-Verlust" angenommen wurde, sei der Zulassungsbesitzer, es handelte sich dabei um W, ausgeforscht worden. Telefonisch seien dessen Eltern in Kenntnis gesetzt worden, dass sich W das Kennzeichen am GP abholen könne.

Um 10.50 Uhr sei W persönlich zur Dienststelle gekommen und habe sich das Kennzeichen abholen wollen. Bei einem Gespräch habe W angegeben, dass er gegen 05.00 Uhr auf der Perger Bezirksstraße kurz nach der Zufahrt zum Güterweg G mit einem auf der Fahrbahn befindlichen Reh zusammengestoßen sei. Das Reh sei weitergelaufen und sein PKW sei links vorne schwer beschädigt worden. Die Gendarmerie bzw einen zuständigen Jäger habe er nicht verständigt, da er nicht gewusst habe, wo er dies melden müsste.

W habe auch angegeben, dass er nach dem Verkehrsunfall sofort nach Hause gefahren sei und sich schlafen gelegt habe. Er habe bis gegen 10.30 Uhr geschlafen und auch danach keine alkoholischen Getränke konsumiert. Da W stark nach Alkohol roch, sei er zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert worden, dem er auch nachkam. Der Alkotest sei negativ verlaufen (0,23 mg/l - am 10.4.1999, um 11.08 Uhr).

W habe angegeben, dass er nicht gewusst habe, wo er den Verkehrsunfall melden sollte. Deshalb sei er nach Hause gefahren und habe sich schlafen gelegt.

Bei einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Perg am 12.5.1999 gab der Bw dann ua zu Protokoll, dass er zum Frühstück eine Jause eingenommen und dazu ein Seidel Bier getrunken habe.

In einer Stellungnahme vom 24.6.1999 führte der Bw, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, hinsichtlich des Vorwurfes nach § 5 Abs.1 StVO aus, dass er bei einem Frühschoppen am 10.4.1999 eine Flasche sowie weniger als den Inhalt einer weiteren Halben Flasche Bier zu sich genommen habe. Es sei daher die vorgenommene Messung anlässlich der Atemluftuntersuchung auf die zuvor beim Frühschoppen genossene Menge Bier zurückzuführen und nicht etwa wie die Behörde vermutet auf Restalkohol. Der Einschreiter habe anlässlich seiner Vorsprache bei der Behörde am 10.4.1999 keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass er verdächtigt werde, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Jedenfalls sei er am 10.4.1999 zu keiner Zeit derart alkoholisiert gewesen, dass eine Alkoholisierung 0,5 Promille oder mehr betragen hätte.

In seiner Berufung gegen das vorliegende Straferkenntnis wiederholte der Bw dann seine Rechtfertigung, er habe am Vormittag Alkohol in Form einer Flasche Bier und ca. 1/4 l Bier zu sich genommen.

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte dann zunächst die von der Erstbehörde der Strafbemessung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

Er sei von Mönchdorf kommend unterwegs gewesen und habe sich in Mönchdorf vorher in einer Diskothek aufgehalten. Er habe dort keine alkoholischen Getränke konsumiert, er nehme nur dann Alkohol zu sich, wenn er nicht fahren muss. Seine Trinkgewohnheiten stufe er derart ein, dass er bei Unterhaltungen aus gegebenem Anlass Alkohol zu sich nimmt. Auf Befragen, ob es der Tatsache entspreche, dass er ein Seidel Bier getrunken habe, erklärte der Bw, dass er mehr getrunken habe, nämlich eine Halbe Bier und noch etwas mehr, dies zu Hause. Auf Befragen, was er sich unter einem Frühschoppen vorstelle, erklärte der Rechtsvertreter, dass diese Formulierung von ihm stamme.

Der Beschuldigte erklärte weiters, dass er vom Gendarmeriebeamten wegen des Nachtrunkes nicht befragt worden sei. Er sei vom Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert worden, der Beamte habe ihn jedoch nicht befragt, was er vorher konsumiert hat, auch nicht wegen eines allfälligen Nachtrunkes.

Konfrontiert mit den Angaben in der Anzeige, wonach er beim GP angegeben habe, er hätte bis gegen 10.30 Uhr geschlafen und auch danach keine alkoholischen Getränke konsumiert, erklärte der Bw, dass er glaubte, weil der Alkotest negativ verlaufen sei, wäre diesbezüglich keine Auskünfte erforderlich. Das Alkotestmessergebnis wurde ausdrücklich akzeptiert.

Der Gendarmeriebeamte führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung aus, dass Herr W gegen 11.00 Uhr in den Journaldienstraum gekommen sei, er habe sich das Kennzeichen abholen wollen. Er habe dabei bemerkt, dass der Beschuldigte eine leichte Fahne hatte, dh, dass er zumindest nach Alkohol gerochen habe. Damit konfrontiert, dass er in der Anzeige ausgeführt habe, Herr W hätte stark nach Alkohol gerochen, erklärte der Zeuge, dass im geschlossenen Raum der Alkoholgeruch intensiv zu riechen war, er könne nicht angeben, welche Art von Alkoholgeruch es war.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen für die erkennende Berufungsbehörde keine Bedenken, die Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten der Entscheidung zugrunde zu legen. Dieser hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht und in Kenntnis der strafrechtlichen Sanktionen einer unwahren Zeugenaussage getätigt. Überdies hat er ausdrücklich im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärt, dass er keine Veranlassung sehe, den Bw ungerechtfertigt zu belasten. Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle erscheint seine Trinkverantwortung, insbesondere im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens getätigten unterschiedlichen Trinkangaben, nicht glaubwürdig. Insbesondere vermag es nicht als realitätsnah erachtet werden, dass nach der Heimkehr anlässlich einer langen Nacht Alkohol konsumiert worden wäre und darüber hinaus just jener (ungewöhnliche) Umstand im Zuge der Atemluftuntersuchung nicht erwähnt worden wäre.

Die erkennende Berufungsbehörde geht jedenfalls davon aus, dass der Bw vom Gendarmeriebeamten über sein Trinkverhalten im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall befragt worden ist. Eine derartige Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Durchführung eines Alkotests ist durchaus üblich und es sind keine Umstände hervorgekommen, dass der Gendarmeriebeamte gerade im vorliegenden Falle von dieser Vorgangsweise abgewichen wäre.

Es mag durchaus zutreffen, dass der Bw im Hinblick auf das - bezogen auf den Testzeitpunkt - negative Testergebnis seiner Trinkverantwortung keine wesentliche Bedeutung beigemessen hat, dennoch wirkt er nicht glaubwürdig, wenn er zunächst keine diesbezüglichen Angaben macht, in der Folge dann behauptet, ein Seidel Bier konsumiert zu haben, um letztlich zu behaupten, bei einem Frühschoppen drei Viertel Liter Bier getrunken zu haben.

In Würdigung der dargelegten Umstände geht die erkennende Berufungsbehörde davon aus, dass der Bw in der Zeit zwischen dem verfahrensauslösenden Vorfall und der Durchführung des Alkotests keine alkoholischen Getränke konsumiert hat.

Was die Rückrechnung vom Zeitpunkt des Alkotests bis zum Lenkzeitpunkt anbelangt, wird diese durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt. Aus zahlreichen Verfahren ist der erkennenden Berufungsbehörde bekannt, dass die stündliche Alkoholabbaurate zwischen 0,1 Promille und 0,2 Promille liegt. Demnach ist in der für den Beschuldigten günstigsten Variante zum festgestellten Messergebnis ein Wert von mindestens 0,6 Promille, bezogen auf den Tatzeitpunkt, hinzuzurechnen, was einem Blutalkoholgehalt von 1,06 Promille entspricht. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Bw tatsächlich, wie er ua angegeben hat, ein Seidel Bier getrunken hätte, würde sich nach der wissenschaftlich anerkannten Widmark-Formel unter Zugrundelegung des vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gegebenen Körpergewichtes von 79 kg das im Straferkenntnis festgestellte Ausmaß der Alkoholisierung ergeben.

Die dem Bw hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses zur Last gelegte Tat wird daher auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde als erwiesen angesehen.

Was die Strafbemessung anbelangt (§ 19 VStG) so wird zunächst festgestellt, dass die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zählen. Gerade durch derartige Verhaltensweisen kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen, weshalb insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich eine rigorose Vorgangsweise bei der Straffestsetzung geboten ist. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand durch Festlegung entsprechender Strafausmaße (Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S bei einem Alkoholgehalt des Blutes zwischen 0,8 Promille und 1,19 Promille) Rechnung getragen.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hat die Bezirkshauptmannschaft Perg sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus milde bemessen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden berücksichtigt, strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerend wurden keine Umstände festgestellt. Die erkennende Berufungsbehörde stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Sowohl aus spezial- als auch aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen erscheint der erkennenden Berufungsbehörde eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht für vertretbar. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 20 VStG liegen hier nicht vor.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses weder in Bezug auf den Schuldspruch noch in Bezug auf die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Bleier

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