Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106654/3/Gu/Pr

Linz, 26.11.1999

VwSen-106654/3/Gu/Pr Linz, am 26. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dr. M. L., Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.10.1999, VerkR96-3056-1997-Ja, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51e Abs.3 Z3 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 21.4.1997 um 15.00 Uhr, als Lenker den PKW Chrysler Voyager, mit dem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) in L., verlängerte K. zwischen dem Hause Nr. 2 - 4 und der Kreuzung mit der W. nächst der Europahalle abgestellt zu haben und zwar auf einer Straßenstelle, die nur durch das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" gemäß § 32 lit.a Z1 StVO 1960 mit dem Zusatz "ausgenommen Anliegeverkehr" erreicht werden konnte, obwohl die Ausnahme auf ihn nicht zugetroffen habe.

Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf die Anzeige eines seinerzeit den ruhenden Verkehr überwachenden Straßenaufsichtsorganes sowie dessen nachfolgende Vernehmung im Rechtshilfeweg.

Der Rechtsmittelwerber macht geltend, dass er das Kraftfahrzeug nicht auf der Verkehrsfläche der verlängerten Kirchengasse - für welche das in Rede stehende Fahrverbot galt - sondern auf einem daneben befindlichen Grundstreifen zwischen dieser Fahrbahn und einem aufgestellten Zelt (Europahalle) auf dem Jahrmarktgelände des Urfahraner-Jahrmarktes abgestellt habe und um dorthin zu gelangen, die verlängert K. nicht befahren habe, sondern den Abstellort im Wege über die W. und das Jahrmarktgelände über den freigebliebenen Streifen erreicht habe.

Er versucht, die Glaubwürdigkeit des im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Meldungslegers, der anlässlich seiner Vernehmung am 31.12.1997 vor der Bundespolizeidirektion auch eine Skizze des Abstellortes angefertigt hatte und Angaben über die Straßenbreite (4,3 m) und die Anzahl übriger abgestellter Fahrzeuge gemacht hatte, daneben aber über ein Zelt bzw. dessen Positionierung insbesondere über die Distanz des Heranreichens an den Fahrbahnrand zur verlängerten Kirchengasse keine Angaben machen konnte, zu erschüttern, indem er seine Darstellung entgegensetzte und eine Situation bezüglich einer seinerzeit zur Straßenseite hin geöffneter Fahrzeugtüre, bei gleichzeitigem Vorbeifahren eines LKW auf der verlängerten Kirchengasse schilderte, mit welcher Schilderung er die Plausibilität der Angaben des Meldungslegers zu widerlegen versuchte.

Nachdem der Akt mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall zur Entscheidung vorgelegt wurde, der Meldungsleger über das Zelt bzw. dessen Positionierung keine Erinnerung mehr hatte, konnte auch mit einer mündlichen Verhandlung nichts mehr gewonnen werden. Das Vorhandensein bzw. die Positionierung des Zeltes war aber insoferne von Bedeutung, als danach sehr wohl die Version des Beschuldigten als auch die Version des Meldungslegers denkmöglich blieb. Geht man davon aus, dass das vom Beschuldigten abgestellte Fahrzeug jedenfalls auf der Seite des seinerzeit bestandenen Zeltes und in einem Bereich der verlängerten K., welcher näher zur Donau lag, abgestellt war, so erschien es nicht denkunmöglich, dass bei einem Abstellort neben dem Fahrbahnrand und auf einem Streifen zwischen dem bestandenen Zelt dieser Ort sowohl durch das verbotswidrige Befahren der verlängerten Kirchengasse als auch das nichtverpönte Befahren und Benutzen im Wege über die Donaulände, falls das Zelt entsprechend nach Westen versetzt stand und parkende Autos den Weg nicht versperrten, möglich war. Nachdem keine hinreichende Gewissheit über den Standort des Zeltes mehr gewonnen werden konnte, dadurch aber der Sachverhalt in einem entscheidungsrelevanten Teil nicht mehr nachvollzogen werden konnte, musste im Zweifel ein Freispruch erfolgen und das Verfahren eingestellt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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