Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106655/16/BI/FB

Linz, 04.05.2000

VwSen-106655/16/BI/FB Linz, am 4. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, N, L, vertreten durch RA Mag. W K, F, L, vom 27. Oktober 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Oktober 1999, VerkR96-327-1999-Hu, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 6. April 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1. und 3. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Im Punkt 2. wird der Berufung insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass es sich bei km 13,5 der A nicht um das Ortsgebiet L, jedoch einen Autobahnabschnitt im Bereich L handelt, die Geldstrafe jedoch auf 500 S (entspricht 36,33 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird.

II. In den Punkten 1. und 3. entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Im Punkt 2. ermäßigt sich der Verfahrenkostenbeitrag erster Instanz auf 50 S (entspricht 3,63 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.:§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 19, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 45 Abs.2 1.Alt. VStG, §§ 46 Abs.4 lit.e und 46 Abs.1 2.Satz jeweils iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, §§ 102 Abs.2 4. Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967

Zu II.: §§ 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 46 Abs.4 lit.e iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 46 Abs.1 2. Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 102 Abs.2 4. Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.000 S (24 Stunden EFS), 2) 800 S (24 Stunden EFS) und 3) 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. Dezember 1998 in der Zeit von 22.00 bis 22.45 Uhr im Ortsgebiet von L auf der A, Richtungsfahrbahn N, bei km 13,5 den PKW

1. verbotenerweise auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen geparkt,

2. verbotenerweise die Autobahn als Fußgänger benützt und

3. als Lenker die Alarmblinkanlage vorschriftswidrig eingeschaltet habe.

Gleichzeitig wurden ihm insgesamt 230 S an Verfahrenkostenbeiträgen auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. April 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. K sowie der Zeugen E R, BI D, RI W und RI R durchgeführt.


3. Der Bw macht geltend, die Zeugin R sei bislang nicht einvernommen worden, obwohl diese seine Angaben bestätigen hätte können. Außerdem hätte durch eine Untersuchung des damals von ihr gelenkten PKW festgestellt werden können, dass das Kfz an einem technischen Gebrechen gelitten habe. Diesbezüglich wird die Einholung eines SV-Gutachtens verlangt. Die Beweiswürdigung der Erstinstanz sei nicht logisch nachvollziehbar und die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft.

Er habe lediglich der auf dem Pannenstreifen stehenden Kfz-Lenkerin Hilfe leisten wollen, weshalb ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzulasten sei. Auch das Gehen am Pannenstreifen sei nicht strafbar, weil er nicht willkürlich herumgelaufen sei, sondern nur von seinem Auto zur Polizei bzw zum Auto der Zeugin R und retour, um die Lage abzuklären. Er habe auch versucht, durch das Einschalten der Warnblinkanlage vor dem am Pannenstreifen stehenden Fahrzeug zu warnen.

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört und die genannten Personen zeugenschaftlich einvernommen wurden. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass am Vorfallstag durch Streifen der motorisierten Verkehrsgruppe der BPD Linz verstärkt der Verkehr im Hinblick auf Autoschieberei überwacht wurde. Auf Grund einer Funkmeldung über verdächtige Fahrzeuge im Bereich der W bezogen BI D und KI S mit einem Zivilfahrzeug auf der A, RFB N, im Bereich der Auffahrt P Position, wo an ihnen zwei Mercedes, davon der hintere mit Probefahrtkennzeichen, vorbeifuhren. BI D beschloss, die Fahrzeuge anzuhalten, was ihm aber nur hinsichtlich des von der Zeugin R gelenken PKW mit Probefahrtkennzeichen etwa auf Höhe des Umspannwerkes nach der V gelang, während der vordere, vom Bw gelenkte Mercedes weiter- und bei der Abfahrt D von der A abfuhr.

Im Zuge der Amtshandlung mit der Zeugin R ergab sich, dass, wie bereits von BI D vermutet, der Lenker des anderen Mercedes zu dieser gehörte, da das Fahrzeug wieder auf die RFB S auffuhr und im Gegenverkehr auf Höhe des PKW R Hupsignale abgegeben wurden. Kurze Zeit später hielt der PKW des Bw mit eingeschalteter Alarmblinkanlage auf dem Pannenstreifen hinter dem PKW R. BI D forderte sofort - laut Anzeige um 21.50 Uhr - über Funk Verstärkung an. Der Bw sprang heraus, lief zur geöffneten Fahrertür des PKW R und versuchte, an BI D vorbei mit der Zeugin Kontakt aufzunehmen. Da BI D befürchtete, es könne sich um eine Verabredung im Hinblick auf die vermutete Autoschieberei handeln, hinderte er den Bw, der die Zeugin mit "E" angesprochen hatte, an der weiteren Kontaktaufnahme. Bei der Verhandlung beschuldigten sich der Bw und der Zeuge gegenseitig, den jeweils anderen zur Seite gedrängt bzw zurückgestoßen zu haben, wobei der Bw mehrmals erfolglos versuchte, zur Fahrertür zu gelangen.

Zu dieser Zeit, dh um ca 22.00 Uhr, kamen die Zeugen RI W und RI R zum Abstellort der drei Fahrzeuge, wobei RI W von seinem Vorgesetzten BI D die Weisung erhielt, die Anzeige betreffend den Bw zu verfassen und die Daten zu überprüfen. Es stellte sich heraus, dass beide Mercedes zum Bw gehörten, dass beide Fahrzeuge ein gemeinsames Ziel hatten und vor allem, dass niemand etwas mit Autoschieberei im Sinn hatte. Bei der Überprüfung der Daten des Bw trat zu Tage, dass dieser als Inhaber eines Waffenscheins die Adresse geändert hatte, ohne dies der Behörde mitzuteilen.

Die Zeugin R, die Lebensgefährtin des Bw, bestätigte bei ihrer Einvernahme nach Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht und die Wahrheitspflicht, sie habe den von ihr gelenkten Mercedes irrtümlich falsch betankt und das Fahrzeug habe trotz des Versuchs, den Tank auszupumpen, gestottert und sei abgestorben, sodass sie beschlossen hätten, es zur Werkstätte G in U, F Straße, zu bringen. Sie hätte, da sie in A wohne, den PKW bei der Werkstätte abgestellt und den Weg mit dem PKW des Bw fortgesetzt. Der Bw habe bei der Werkstätte gewartet und sei zurückgefahren, weil sie nicht gekommen sei und er eine Panne befürchtet habe. Als er sie mit dem Zivilfahrzeug der Polizei auf dem Pannenstreifen stehen gesehen habe, habe er von der Gegenfahrbahn aus gehupt, um sie auf sich aufmerksam zu machen. Er habe ihr nur helfen wollen und sei aus ihm unerklärlichen Gründen von BI D unsanft zurückgestoßen worden. Im Übrigen habe ihm dieser die Weiterfahrt untersagt, bevor noch die anderen Beamten gekommen seien. Das wurde sowohl von der Zeugin R als auch von BI D zeugenschaftlich bestätigt, wobei dieser ausführte, der Bw habe sich ständig zwischen der Lenkerseite des PKW R und dem rechten Fahrstreifen der Autobahn, RFB N, bewegt, jedoch seien nur wenige Fahrzeuge dort gefahren.

Auch RI W sagte aus, für ihn sei beim Eintreffen am Abstellort klar gewesen, dass der Bw nicht mehr weiterfahren durfte und er habe auch die Daten überprüft, wobei er selbst die Diskrepanz hinsichtlich der Adresse festgestellt habe. Auch in seiner Gegenwart sei der Bw des öfteren auf dem Pannenstreifen zwischen den beiden Fahrzeugen hin- und hergelaufen. Der Bw hat hingegen ausgeführt, ihm sei aufgetragen worden, in seinem PKW zu warten, was bei den niedrigen Temperaturen dazu geführt habe, dass er erbärmlich gefroren habe und sich aufwärmen habe müssen.

RI R, der Lenker des nachkommenden Streifenwagens, hat bestätigt, auf dem Pannenstreifen seien bei ihrem Eintreffen das Zivilfahrzeug mit "aufgesetztem" Blaulicht, dahinter der PKW R und der PKW des Bw mit eingeschalteter Alarmblinkanlage gestanden. Er habe dahinter den Streifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht abgestellt - eine übliche Vorgangsweise beim Abstellen auf dem Pannenstreifen - und während ihrer Anwesenheit dort sei zur Absicherung immer Blaulicht eingeschaltet gewesen. Der Zeuge erinnerte sich auch, dass das Fahrzeug des Bw, wahrscheinlich wegen der ständig eingeschalteten Alarmblinkanlage nach Beendigung der Amtshandlung selbst Starthilfe gebraucht habe, die aber auf Weisung von der Polizei nicht gegeben werden dürfe - es hätten sich Fälle ereignet, in denen später wegen zu schwacher Energieversorgung Einrichtungen im Polizeifahrzeug nicht mehr funktioniert hätten - sodass schließlich der ÖAMTC geholt werden musste.

RI R bestätigte, er habe bei ihrem Eintreffen den Eindruck gehabt, dass der Bw nicht kooperativ sei - was der Bw auf den ihm unangemessen erscheinenden Ton von BI D zurückführte - und eine etwas heftigere "Diskussion" stattgefunden habe. Er bestätigte auch, dass das Herumgehen des Bw auf dem Pannenstreifen im Bereich zum Fließverkehr ein größeres Problem gewesen sei als die Alarmblinkanlage.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich aus dem Beweisverfahren eine eher übereinstimmende Schilderung der Geschehnisse, dh keine auffälligen Widersprüche. Nur hat der Bw die Beweggründe für seine Handlungen im Nachhinein dargelegt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass das Verfahren bezüglich der Anzeige wegen der genannten Verkehrsübertretungen und einer solchen nach dem Waffengesetz der Erstinstanz seitens der Tatortbehörde BPD Linz gemäß § 29a VStG übertragen worden ist. Die Anzeige wurde jedoch im Original der für das Waffengesetz zuständigen Abteilung der Erstinstanz vorgelegt, während die Verkehrsabteilung zwar eine Kopie der Anzeige, aber nicht des Abtretungsformulars erhielt. Die Erklärung gemäß § 29a VStG wurde jedoch im Anschluss an die mündliche Verhandlung von der Erstinstanz vorgelegt und diesbezüglich Parteiengehör gewahrt.

Zum Vorwurf gemäß §§ 46 Abs.4 lit.e iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960:

Gemäß § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960 ist auf der Autobahn verboten, außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken.

Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Bw den von ihm gelenkten PKW von sich aus auf den Pannenstreifen gelenkt hat, wobei sich der Vorfall schon vor 22.00 Uhr ereignete, zumal die daraufhin erfolgte Verständigung der zweiten Streife laut Anzeige um 21.50 Uhr stattfand. Die von BI D verständigten Zeugen RI W und RI R trafen um etwa 22.00 Uhr dort ein, wobei zu dieser Zeit schon klargestellt war, dass der Bw - zwecks Überprüfung seiner Daten - nicht mehr weiterfahren hätte dürfen.

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960 ist unter "Halten" bzw "Parken" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung zu verstehen.

Daraus folgt, dass, sobald ihm durch BI D die Weiterfahrt untersagt worden war, der Bw sein Fahrzeug nicht mehr freiwillig auf dem Pannenstreifen stehenließ, dh nicht mehr von einem "Halten" oder "Parken" auszugehen war. Die Untersagung der Weiterfahrt fand aber laut unzweifelhaften übereinstimmenden Zeugenaussagen bereits vor 22.00 Uhr statt.

Der Tatvorwurf in Punkt 1. des Straferkenntnisses bezieht sich auf einen Zeitraum von 22.00 bis 22.45 Uhr, also einen Zeitraum, in dem der Bw gar nicht mehr weiterfahren durfte. Das Stehenlassen des PKW auf dem Pannenstreifen ist daher nicht vorwerfbar, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 1. Alt. VStG einzustellen war.

Zum Vorwurf gemäß §§ 46 Abs. 1 2. Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960:

Gemäß § 46 Abs.1 2. Satz StVO 1960 ist ... jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, auf der Autobahn verboten.

Das Beweisverfahren, insbesondere auch die Aussage des Bw, hat eindeutig ergeben, dass dieser nicht nur vor sondern auch nach 22.00 Uhr, dh während der gesamten bis ca 22.45 Uhr dauernden Amtshandlung, des öfteren zwischen seinem und des PKW der Zeugin R hin- und herging, obwohl ihm die Kontaktaufnahme mit dieser durch BI D untersagt worden war, solange die Zusammenhänge im Hinblick auf die vermutete Autoschieberei nicht geklärt waren. Insbesondere hat sich ergeben, dass dieses Hin- und Hergehen sich im Wesentlichen auf den Bereich der geöffneten Fahrertür des PKW R - die Zeugin hat den PKW hinter dem Zivilfahrzeug der Polizei etwa einen Meter rechts vom rechten Fahrstreifen der A abgestellt - bezog, wobei die Tür bei vollständiger Öffnung in den rechten Fahrstreifen der Autobahn hineinragte. Der Bw war trotz wiederholter Beanstandung durch die anwesenden Polizeibeamten nicht dazu zu bewegen, in seinem PKW zu bleiben, weil er nach eigenen Aussagen erheblich fror und auf Grund der langen Dauer der Amtshandlung gezwungen war, "sich die Füße zu vertreten", um nicht "einzufrieren".

Dass das - im Grunde unsinnige und zwecklose - Hin- und Herlaufen auf dem Pannenstreifen - für den Bw musste klar sein, dass die Amtshandlung nicht wegen Kälte unterbrochen werden und eben seine Zeit dauern würde - eine erhebliche Gefährdung sowohl des Bw selbst, der anwesenden Zeugen und abgestellten Fahrzeuge als auch des übrigen zu dieser Zeit zwar spärlichen aber doch vorhandenen Fahrzeugverkehrs auf der A - der betroffene Autobahnabschnitt liegt noch im Bereich der Stadtabfahrten L - darstellte, liegt auf der Hand. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fahrzeuglenker aus welchen Gründen immer durch die auf dem Pannenstreifen herumlaufende Person überrascht und irritiert und zu einem Ausweichen oder abrupten Abbremsen veranlasst werden könnte. Ob sich zur Zeit, als sich der Bw auf dem Pannenstreifen bewegt hat, konkret Fahrzeuge auf der Autobahn befunden haben, ist irrelevant, weil das Verbot des § 46 Abs.1 2. Satz StVO den Eintritt eines Schadens oder einer konkreten Gefahr nicht voraussetzt.

Das Bewegen des Bw auf dem Pannenstreifen ist im vorgeworfenen Zeitraum zweifelsohne als verbotener "Fußgängerverkehr" auf der Autobahn zu qualifizieren, weshalb der unabhängigen Verwaltungssenat zu der Auffassung gelangt, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Der Spruch war jedoch insofern zu korrigieren, als Autobahnen nicht Ortsgebiet sind.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw bis zu 2 Wochen EFS reicht.

Die Erstinstanz ist von einem geschätzten Einkommen von 28.000 S monatlich und dem Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten ausgegangen und hat das "wiederholte Aufscheinen von Vorstrafen" als erschwerend jedoch nichts als mildernd gewertet.

Der Bw verdient nach eigenen Angaben 16.000 S monatlich netto, wobei er bis auf das Existenzminimum gepfändet wird und über die S GesmbH der Konkurs eröffnet wurde. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht hervor, dass er zwar Vormerkungen aus den Jahren 1996 und 1997 aufweist, die aber nicht einschlägig, dh erschwerend zu werten sind. Allerdings ergibt sich auch kein mildernder Umstand, weil ab 22.00 Uhr bereits geklärt war, dass eine vermeintliche Hilfeleistung an die Zeugin R nicht erforderlich war.

Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat eine Herabsetzung der Strafe für gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Bestimmungen für das Verhalten auf Autobahnen anhalten.

Zum Vorwurf gemäß § 102 Abs.2 4. Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967:

Gemäß § 102 Abs.2 4. Satz KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der 17. KFG-Novelle, BGBl.Nr. 654/1994, darf der Lenker Alarmblinkanlagen nur einschalten, 1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten, 2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges), 3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw unbestritten während der Zeit des Stehenlassens des PKW auf dem Pannenstreifen, dh nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens schon vor 22.00 Uhr bis 22.45 Uhr, die Alarmblinkanlage ständig eingeschaltet lassen, weil ihm dies nach eigenen Abgaben bei einem Abstellen des PKW in der Nacht auf dem Pannenstreifen üblich und zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich erschien.

Eine ebensolche Ansicht wurde auch von RI R bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme geäußert; BI D hingegen hielt eine zusätzliche Absicherung bei ohnehin mit Blaulicht abgestellten Zivilfahrzeug für überflüssig und erteilte RI W die Weisung, Anzeige zu erstatten.

Nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten stand das mit "aufgesetztem Blaulicht" ausgestattete Zivilfahrzeug, mit dem der PKW R überholt und angehalten worden war, als erstes Fahrzeug auf dem Pannenstreifen, dahinter der PKW R ohne eigene Absicherung - die Zeugin dachte in der verständlichen Aufregung gar nicht an ein Einschalten der Alarmblinkanlage und wurde dazu auch nicht aufgefordert - und dahinter, also als erstes Fahrzeug aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, der PKW des Bw.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht zwar außer Zweifel, dass es sich zwar nicht um eine Panne handelte, obgleich der Bw zunächst solches vermutete, jedoch kann das Einschalten der Alarmblinkanlage zur Nachtzeit auf einer schwach beleuchteten "Stadtautobahn" mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von immerhin 80 km/h nicht als Übertreibung oder überflüssige Warnung ankommender Lenker angesehen werden. Auch wenn das in der Reihenfolge dritte Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht abgestellt war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Fahrzeuglenker übersieht, dass schon in einem doch erheblichen Abstand vor dem mit Blaulicht ausgestatteten, aber sonst als Zivilfahrzeug erscheinenden PKW weitere zwei Fahrzeuge abgestellt sind.

Auf dieser Grundlage vermag der unabhängige Verwaltungssenat eine Vorwerfbarkeit des dem Bw zur Last gelegten Verhaltens nicht zu erkennen, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 2. Alt. VStG einzustellen und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten bzw deren Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Nichterfüllung der Tatbestände zu 1. und 3. des SE; im Punkt 2. Bestätigung des Schuldspruchs, aber Herabsetzung der Strafe aus finanziellen Gründen;

Einschalten der Alarmblinkanlage ohne Panne bei Abstellen des PKW auf dem Pannenstreifen der Autobahn zur Nachtzeit aus anderen Gründen verstößt nicht gegen § 102 4. Satz KFG 1967.

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