Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106657/13/Sch/Rd

Linz, 20.01.2000

VwSen-106657/13/Sch/Rd Linz, am 20. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. Dr. Martin D vom 19. Oktober 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 1999, VerkR96-7683-1998-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. Jänner 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.400 S (entspricht 101,74 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27. September 1999, VerkR96-7683-1998-Hu, über Herrn Mag. Dr. Martin D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 24. Mai 1998 um 5.17 Uhr im Gemeindegebiet von Eggendorf auf der Westautobahn A1 bei Autobahnkilometer 186,085, in Fahrtrichtung Wien, den PKW mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Es sind weder dem erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt überzeugende Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die durchgeführte Lasermessung mangelhaft gewesen sein könnte, noch haben sich solche bei der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung ergeben. Es kann zum einen nach den Angaben in der dem Verfahren zu Grunde liegenden Gendarmerieanzeige vom 29. Mai 1998 ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass das Gerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war, welcher Umstand vom zeugenschaftlich einvernommenen Meldungsleger auch bestätigt wurde.

Zum anderen ist dieser schon seit Jahren mit Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerät betraut gewesen, sodass ihm auch ein bei weitem hinreichendes Maß an Vertrautheit mit der Handhabung solcher Geräte zugebilligt werden muss. Auch ist zu erwähnen, dass es sich beim Tattag um einen Sonntag gehandelt hat, an dem, wie vom Meldungsleger anlässlich der Berufungsverhandlung lebensnah geschildert wurde, wenig Verkehr geherrscht hatte, wobei insbesondere noch darauf zu verweisen ist, dass die Messung um 5.17 Uhr, einer an sich schon verkehrsarmen Zeit, erfolgt ist. Diese Umstände stützen die Angaben des Meldungslegers, wonach aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens eine einwandfreie Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Berufungswerbers möglich war. Im Übrigen hat dieser auch noch schlüssig angegeben, dass gerade bei einer derartig massiven Überschreitung der Geschwindigkeit dem entsprechenden Fahrzeug eine ganz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Laut Gendarmerieanzeige - und auch unbestrittener Weise - hat der Berufungswerber sein Fahrzeug auf der A1 in Richtung Wien gelenkt, wobei laut Anzeige der Messort bei Autobahnkilometer 185,734 gelegen war und die Messung auf eine Entfernung von 351 m bei Kilometer 186,085 erfolgt ist. Demgegenüber ist in der im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit dem Meldungsleger aufgenommenen Zeugenniederschrift vom 18. März 1999 von einem Messort bei Kilometer 186,734 die Rede. Diesfalls hätte die Entfernung zum gemessenen Objekt 649 m betragen, und zwar im abfließenden Verkehr.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde aber vom Meldungsleger klargestellt, dass es sich bei letzterem lediglich um einen Schreibfehler bei der Aufnahme der Niederschrift handeln könne. Er verwies darauf, dass die Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers im ankommenden Verkehr erfolgt sei; des weiteren wies er darauf hin, dass auch die - bei der Verhandlung vorgelegten - handschriftlichen Aufzeichnungen seinerseits über den Vorgang mit den Angaben in der Anzeige übereinstimmten. Diese Angaben sind schlüssig und glaubwürdig.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Sie sind bekanntermaßen immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen.

Im vorliegenden Fall wurde die auf Autobahnen erlaubte Geschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 81 km/h überschritten. Es kann nicht mehr angenommen werden, dass solche massiven Überschreitungen einem Fahrzeuglenker noch versehentlich unterlaufen, vielmehr werden sie ganz bewusst, also vorsätzlich, begangen.

Ohne Zweifel ist bei der Strafbemessung im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade das Ausmaß derselben von entscheidender Bedeutung. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 7.000 S erscheint angesichts dieser Erwägungen nicht als überhöht; der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zu Gute.

Aus diesem Grunde können auch die derzeitige vom Berufungswerber behauptete Arbeitslosigkeit und seine Sorgepflichten für zwei Kinder eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht herbeiführen. Auch diesfalls muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls auf Antrag im Ratenwege, zugemutet werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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