Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106659/2/Fra/La

Linz, 10.11.1999

VwSen-106659/2/Fra/La Linz, am 10. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn G A, Pweg, P, gegen das mit "Bescheid" bezeichnete Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 20.9.1999, VerkR96-12970-1999, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 700 S (entspricht 50,87 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vk hat mit Strafverfügung vom 5.8.1999, Zl. VerkR96-12970-1999, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des PKW, P in der Gemeinde S am A, A bei Km in Richtung W am 5.6.1999 um 15.55 Uhr um 34 km/h schneller als 130 km/h gefahren ist.

2. Aufgrund eines gegen das Ausmaß der verhängten Strafe erhobenen Einspruches reduzierte die Bezirkshauptmannschaft V die Geldstrafe auf 800 S. Die Einspruchsangaben des Berufungswerbers, dass seine kleine Tochter J an Durchfall litt und daher dringend eine Toilette aufsuchen musste, weshalb er die Geschwindigkeit für kurze Zeit erhöhte, ließ die Bezirkshauptmannschaft V nicht als strafmildernd gelten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die Behörde dazu aus, dass abgesehen davon, dass im Abstand von nur wenigen Minuten vor und nach dem Ort der Übertretung Autobahnparkplätze vorhanden sind und der Bw durch die überhöhte Geschwindigkeit gegenüber der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h keine nennenswerte Zeitersparnis erzielt habe, im Falle "höchster Dringlichkeit" immer noch die Möglichkeit des Anhaltens auf dem Pannenstreifen als erlaubte Alternative geblieben sei. Als Grund für die Herabsetzung der Strafhöhe nannte die Bezirkshauptmannschaft V hauptsächlich die Familien- und Einkommenssituation des Bw, verbunden mit seinen Sorgepflichten.

3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung releviert der Bw, dass seine Invalidität nicht berücksichtigt worden sei.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat darüber folgendes erwogen:

Zum Vorhalt des Bw, dass die Bezirkshauptmannschaft V bei der Strafbemessung seine Invalidität nicht berücksichtigt habe ist festzustellen, dass diese aktenkundig der Bezirkshauptmannschaft V nicht bekannt gewesen ist. Da jedoch die Invalidität des Bw ein Faktum ist (laut vorgelegtem Bescheid des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 11. Mai 1998 wird von Amts wegen das Ausmaß des Behinderungsgrades des Bw ab 30.10.1997 mit 60 % festgesetzt), wurde dieser Umstand seitens des Oö. Verwaltungssenates zusätzlich als strafmildernd gewertet und eine nochmalige geringfügige Strafreduzierung vorgenommen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch aufgrund des erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch indizierten gravierenden Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung (auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides wird verwiesen) sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Zusatz für die Bezirkshauptmannschaft V:

Zum wiederholten Male (vgl auch VwSen-106477/2/Fra/Ka vom 18. August 1999) wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 49 Abs.2 letzter Satz VStG jeder Bescheid, also auch eine Entscheidung bloß über die Strafe ein Straferkenntnis ist. Dies zieht auch Kostenfolgen nach § 64 Abs.1 VStG nach sich. Im gegenständlichen Fall wurde

kein Kostenersatz auferlegt. Es wäre daher ein Kostenabspruch durch den Oö. Verwaltungssenat als Berufungsbehörde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gesetzlich nicht gedeckt, weshalb eine Kostenentscheidung seitens des Oö. Verwaltungssenates zu entfallen hatte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum