Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106661/5/Sch/Rd

Linz, 15.11.1999

VwSen-106661/5/Sch/Rd Linz, am 15. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Anton W vom 4. Oktober 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. September 1999, VerkR96-8276-1997, wegen einer Übertretung des GGSt zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 16. September 1999, VerkR96-8276-1997, über Herrn Anton W, wegen einer Übertretung des GGSt eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 17. September 1999 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 1. Oktober 1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 4. Oktober 1999 per Telefax eingebracht.

Im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör wurde der Berufungswerber auf den Umstand der offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen. Es wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Berufung am 30. September 1999 geschrieben, aber aufgrund eines "Netzwerkfehlers" erst am 4. November (gemeint wohl: Oktober) 1999 mittels Telefax abgesendet worden sei. Des weiteren sei der Berufungswerber am 1. und 2. Oktober auf einer Besprechung in der Firmenzentrale in A gewesen.

Beide Umstände vermögen jedoch auf den Lauf der Berufungsfrist keinerlei Einfluss zu haben. Zum einen stellen allfällige technische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Computer keinen Hindernisgrund zur rechtzeitigen Einbringung einer Berufung dar. Zum anderen wurde das angefochtene Straferkenntnis vom Berufungswerber laut Postrückschein persönlich übernommen, sodass damit der Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Eine darauf folgende Ortsabwesenheit innerhalb dieser Frist ist rechtlich ohne Belang (vgl. § 17 Abs.3 Zustellgesetz).

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

S c h ö n

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