Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230386/5/Gf/Km

Linz, 26.04.1995

VwSen-230386/5/Gf/Km Linz, am 26. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der H vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30.

September 1994, Zl. 101-6/4, wegen Übertretung des Oö.

Jugendschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. September 1994, Zl. 101-6/4, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil sie am 2. Oktober 1993 um 4.25 Uhr als Erziehungsberechtigte nicht dafür gesorgt habe, daß ihr damals 17-jähriger Sohn die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes, LGBl.Nr. 23/1988 (im folgenden: OöJSchG), beachtet habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 16 Abs. 1 OöJSchG begangen, weshalb sie gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 OöJSchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 7. Dezember 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Dezember 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-6. Bereits aufgrund dieser Akteneinsicht hat sich ergeben, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 51e Abs. 1 VStG aufzuheben ist (weshalb auch von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte), und zwar aus folgenden Gründen:

2.1. Gemäß § 17 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 1 und § 16 Abs. 1 OöJSchG begeht u.a. derjenige Erziehungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Z. 1 OöJSchG) eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 17 Abs. 5 OöJSchG mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der nicht dafür sorgt, daß sich der seiner Aufsicht unterstehende Jugendliche in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nicht ohne Begleitung einer Aufsichtsperson an einem allgemein zugänglichen Ort aufhält.

Nach § 44a Z. 1 und 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses sowohl die als erwiesen angenommene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

2.2. Letzterem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im vorliegenden Fall nicht gerecht.

Diesbezüglich hält nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest, daß dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden muß, daß dieser einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, 937).

Diesem Erfordernis wird der Spruch schon insofern nicht gerecht, als er selbst keinen eigentlichen Tatvorwurf enthält, sondern diesbezüglich lediglich auf eine diesbezüglich nicht näher substantiierte - Anzeige ("wie aus der beiliegenden Anzeige ersichtlich") verweist. Dazu kommt, daß jene materiellrechtliche Norm, deren eigentliche Übertretung der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegt werden sollte, nämlich wohl § 3 Abs. 1 Z. 1 OöJSchG, im Spruch nicht angeführt (und auch nicht einmal andeutungsweise angesprochen) ist. Insgesamt ist daher für die Beschuldigte aus dem Spruch - und nur dieser erwüchse in Rechtskraft (aber auch in Verbindung mit der verwiesenen Anzeige) nicht erkennbar, welches konkrete Delikt ihr eigentlich zur Last gelegt wird, womit gleichzeitig auch ein Schutz dahin, wegen desselben Verhaltens noch einmal bestraft zu werden, fehlt.

Da die Vorschrift des § 44a Z. 1 und 2 VStG aber gerade bezweckt, es nicht dem Beschuldigten aufzubürden, den wider ihn erhobenen Tatvorwurf zu eruieren, sondern vielmehr die Behörde dazu verhält, diesbezüglich klare Verhältnisse zu schaffen, erweist sich das angefochtene Straferkenntnis insoweit als rechtswidrig.

3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem formalen Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß auf das Berufungsvorbringen inhaltlich eingegangen zu werden brauchte.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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