Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106669/2/Wei/Bk

Linz, 26.11.1999

VwSen-106669/2/Wei/Bk Linz, am 26. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der S, vom 25.10.1999 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Oktober 1999, Zl. S-28845/99-3, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 8.9.1999 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 1999, Zl. S-28845/99-3, wurde die Berufungswerberin (Bw) einer Verwaltungsübertretung nach dem § 103 Abs 1 iVm § 33 Abs 6 KFG schuldig erkannt, sie habe es im Bezirk F an der Kreuzung der B 125 mit der Prager Straße bei Strkm. 20,228, als Zulassungsbesitzerin des dort gelenkten Kfz mit dem Kz unterlassen, für den vorschriftsmäßigen Zustand zu sorgen, weil die Gläser der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger mit schwarzer Farbe überlackiert waren. Es wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Die Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 13. und 14. September 1999 beim Postamt hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 14. September 1999 vermerkt wurde.

2. Mit handschriftlichem Schreiben vom 2. Oktober 1999, das nach dem Poststempel erst am 6. Oktober 1999 zur Post gegeben wurde und am 8. Oktober bei der belangten Behörde einlangte, erhob die Bw Einspruch gegen die Strafverfügung mit dem sie die Überlackierung der Gläser bestritt.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1999 wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück. Begründend wurde auf die am 28. September 1999 abgelaufene Rechtsmittelfrist verwiesen und dass gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz die Hinterlegung als Zustellung gilt.

3. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 19. Oktober 1999, der nach dem Rückschein am 25. Oktober 1999 beim Postamt hinterlegt wurde, richtet sich die mit 25. Oktober 1999 datierte und am 28. Oktober 1999 bei der belangten Behörde eingelangte handschriftliche Eingabe der Bw, die inhaltlich als Berufung angesehen werden kann. Sie lautet:

Betrifft Bescheid vom 19.10.99 (Akz.: S-28845/99-3)

Ich habe den Einspruch so schnell als mir möglich erledigt, obwohl der Postweg zu mir und zu Ihnen scheinbar eine Ewigkeit dauert.

Trotzdem zu spät und abgewiesen!

Das Strafverfügen, wobei es um die Richtungsanzeiger geht, ist meiner Meinung nach dennoch nicht richtig.

Ich ersuche um eine Milderung und einen neuen Zahlschein.

Hochachtungsvoll

S

Mit Schreiben vom 9. November 1999 hat die belangte Behörde diese Berufung mit ihrem Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt, es sei denn der Empfänger hätte wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Die Zustellung ist nach § 17 Abs 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die Verständigung über den 2. Zustellversuch oder über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der belangten Behörde am 14. September 1999 beim Postamt ordnungsgemäß hinterlegt, wobei die Sendung auch an diesem Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Die Bwin hat nichts vorgebracht, was die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Frage stellen könnte. Der Hinweis auf die Dauer des Postweges ist unerheblich, weil dieser ohnehin nicht in die Frist eingerechnet wird. Aus der Aktenlage sind keine Zustellmängel erkennbar. Die Strafverfügung wurde daher rechtswirksam zugestellt und es begann am 14. September 1999 die unabänderliche Einspruchsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Dienstag, dem 28. September 1999. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 28. September 1999 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der erst am 6. Oktober 1999 aufgegebene Einspruch vom 2. Oktober 1999 erfolgte daher offenkundig verspätet.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde war daher als unbegründet abzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von vornherein verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum