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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106671/3/Kei/La

Linz, 27.10.2000

VwSen-106671/3/Kei/La Linz, am 27. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des E K, J R, B 56, R , gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Oktober 1999, Zl. S-35.653/98-4, zu Recht:

  1. Der Berufung gegen die Strafe wird keine Folge gegeben.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Sie haben, wie am 28.09.1998 um 22.50 Uhr in L, W 30, stadtauswärts (Anhalteort) festgestellt werden konnte, den Pkw, Kz. L gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse B zu sein.

Übertretene Rechtsvorschrift: § 1 Abs.3 FSG

Strafnorm: § 37/1 FSG iVm § 37/3/1 FSG

verhängte Geldstrafe: S 10.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 1.000,--

Gesamtbetrag: S 11.000,--

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Die Berufung richte sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und dem der Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Tagsatz.

Es seien mildernde Umstände nicht berücksichtigt worden.

Der Bw hätte im Jahre 1993 in L die Fahrschule S bis zur Prüfungsreife besucht. Vor der Fahrprüfung sei ihm von der Behörde mitgeteilt worden, dass er zur Prüfung nicht zugelassen werde. Nähere Gründe dafür seien ihm nicht bekannt gegeben worden und der Bw hätte kein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung zur Fahrprüfung ergriffen.

Daraus gehe hervor, dass der Bw nicht in Unkenntnis der StVO den Verkehr gefährdet hätte und Fahrschule und Fahrprüfung scheue. Er sei von Beruf KFZ-Mechaniker und mit der technischen Funktion eines Kraftfahrzeuges gut vertraut.

Der Bw sei der Ansicht, dass die Behörde ihrem gesetzlichen Auftrag auch mit der Verhängung der für diese Verwaltungsübertretung vorgesehenen Mindeststrafe nachgekommen wäre.

Bei der Bemessung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe sei auf der Basis des früheren Einkommens des Bw ein Tagsatz von S 2.000,- angemessen gewesen.

Der Bw beantragte, dass das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert wird, dass wegen der vorgebrachten Milderungsgründe der Strafbetrag auf den gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafbetrag herabgesetzt wird.

Der Bw brachte weiters vor, dass der Tagsatz zur Berechnung der Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf den Betrag von S 2.000,- angehoben bzw. damit festgesetzt werden möge.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. November 1999, Zlen. S-35.653/98-4 u. S-8.378/98-3, und in die den Bw betreffenden Entscheidungen der Bundespolizeidirektion Linz Zlen. S-39094/96-4 und S-31674/96-3, jeweils vom 22. Jänner 1997, Einsicht genommen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, wird als erschwerend gewertet (siehe den Spruchpunkt 1) der Strafverfügung der belangten Behörde vom 22. Jänner 1997, S-39094/96-4, und den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 22. Jänner 1997, Zl. S-31674/96-3). Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die im Hinblick auf die gegenständliche Übertretung nicht einschlägig sind, vor. Dies hat die Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass das oben wiedergegebene Vorbringen des Bw in der Berufung zutrifft liegt darin kein Milderungsgrund.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflicht.

Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Das Verschulden ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Die Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention werden berücksichtigt.

Insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes - ist die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu niedrig festgesetzt. Ein Hinaufsetzen der Ersatzfreiheitsstrafe war dem Oö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius verwehrt.

Die Beurteilung im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte durch den Oö. Verwaltungssenat den §§ 16 und 19 VStG entsprechend.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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