Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106672/3/Ga/Fb

Linz, 28.01.2000

VwSen-106672/3/Ga/Fb Linz, am 28. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des M K in T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. September 1999, VerkR96-750-1999-Pre, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Das in den Fakten 1. und 3. angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Dies mit der Maßgabe, dass zu 3. die gemäß § 44a Z2 VStG als verletzt angeführte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "Art.5 Abs.1 lit.b EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG". Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu 1. 600 S (entspricht 43,60 €) und zu 3. 400 S (entspricht 29,07 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchpunkt 1.

Mit diesem Faktum wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 42 Abs.2 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß § 99 Abs.2a StVO eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen wurde ihm angelastet, er habe, wie anlässlich einer am 24. Jänner 1999 um 21.50 Uhr auf der Landesstraße bei Strkm 34,8 im Bereich der Zufahrtsrampe zum O, in Richtung O, durchgeführten Kontrolle eines durch das Kennzeichen bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, festgestellt worden sei, dieses Sattelkraftfahrzeug entgegen dem gesetzlichen Fahrverbot gelenkt, indem der 24. Jänner 1999 ein Sonntag gewesen sei und daher das Lenken des beschriebenen Sattelkraftfahrzeuges an Sonntagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten war, zumal die inkriminierte Fahrt weder im Rahmen des kombinierten Verkehrs stattgefunden noch eine Ausnahme nach § 42 Abs.3 KFG bestanden habe.

Der Berufungswerber bringt zu 1. nur vor, er könne heute nicht mehr genau sagen, ob es drei oder fünf Minuten gewesen sind, die er (nach den Umständen dieses Falles wäre zu ergänzen: "zu früh" oder "vor 22.00 Uhr") in T weggefahren ist; deshalb verlange er, ihm die "Tachoscheibe, die mir von der Gendarmerie abgenommen" worden sei, als Beweismittel vorzulegen.

Die daraufhin vom Oö. Verwaltungssenat zur Vorlage des Tachoschaublattes aufgeforderte belangte Behörde wies ihrerseits den die Kontrolle durchgeführt habenden GP O zur Vorlage des Schaublattes auf, worauf dieser mit Schreiben vom 26. November 1999 folgenden Bericht erstattete: "Bei der am 24.11. 1999 um 21.50 Uhr vorgenommenen Anhaltung des von K gelenkten Sattelkraftfahrzeuges: und und der anschließend durchgeführten Verkehrskontrolle wurde das kontrollierte Schaublatt nicht abgenommen. Für den Fall einer Beschlagnahme von Schaublättern wird in jedem Fall eine Bestätigung ausgestellt und ausgefolgt."

Der Oö. Verwaltungssenat hat in Würdigung der um diesen Bericht ergänzten Aktenlage - in den von der belangten Behörde vorgelegten Strafverfahrensakt hat das Tribunal Einsicht genommen - über die Berufung rechtlich erwogen:

Der Berufungswerber gesteht ein, dass er entgegen § 42 Abs.2 StVO am fraglichen Sonntag vor 22.00 Uhr die Fahrt angetreten hat. Für die Tatbestandsmäßigkeit seiner Zuwiderhandlung ist es ohne Belang, ob er drei Minuten oder fünf Minuten vor 22.00 Uhr "in T weggefahren" ist. Demgegenüber lässt sein Vorbringen, so wie schon seine Rechtfertigung im Zuge der Kontrolle (lt Anzeige GP O vom 26. Jänner 1999: Der Verdächtige habe angegeben, "er habe geglaubt, dass es erlaubt sei, wenn er wenige Minuten früher wegfahre") den Schluss zu, dass im Verständnis des Berufungswerbers die Regelung des hier als verletzt vorgeworfenen Fahrverbotes mit Toleranzen versehen sei. Der eindeutigen Gesetzesregelung kann dergleichen jedoch nicht entnommen werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund und in Anbetracht des Eingeständnisses, bloß einige Minuten, so aber doch die Fahrt entgegen dem Verbot zu früh angetreten zu haben, kommt es tatseitig auf das Beweismittel "Schaublatt" nicht mehr an, sodass schon deshalb weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Schaublattes nicht zu treffen waren. Davon abgesehen hat der GP O glaubhaft dargetan, dass vorliegend das Schaublatt nicht abgenommen worden war. Insofern wäre es dem sich auf das Schaublatt berufenden Beschuldigten aus dem Titel seiner Mitwirkungspflicht obgelegen, selbst das angesprochene Beweismittel - oder aber die Bestätigung über die Abnahme - vorzulegen.

Mit der belangten Behörde sieht auch der Oö. Verwaltungssenat keinen Hinweis, wonach bezüglich der Richtigkeit der in der Anzeige festgehaltenen und dem Schuldspruch zugrunde gelegten Zeitangabe "21.50 Uhr" Zweifel zu hegen wären. Im übrigen unterließ es der Berufungswerber näher darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die Gendarmen bei der Zeitangabe geirrt oder in die Anzeige gar absichtlich eine falsche Zeit eingetragen haben sollten. Im Ergebnis war der Verstoß gegen das Fahrverbot als erwiesen festzustellen.

Grundsätzlich ist das Ausmaß der Zeitspanne des Verstoßes für das Gewicht des Unrechtsgehaltes der Tat bedeutsam und insoweit auch für die Ermessensentscheidung der Strafbehörde bei der Festsetzung der Strafhöhe im Sinne des § 19 Abs.1 VStG. Aus diesem Blickwinkel aber macht es im Berufungsfall keinen wesentlichen Unterschied, ob dem Verstoß drei oder fünf oder zehn Minuten zugrunde lagen, weil über den Berufungswerber - wegen des hier als eher gering gewerteten Unrechtsgehaltes - nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der zu 1. verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Zu Spruchpunkt 3.

Unter diesem Faktum wurde der Berufungswerber einer Übertretung des Art. 5 Abs.1 lit.b EG-VO 3820/95 (gemeint: 3820/85) für schuldig befunden. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Näherhin wurde ihm vorgeworfen, er habe - unter den zu 1. wiedergegebenen konkreten Umständen - gesetzwidrig gehandelt, weil er entgegen der zit. gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift das Mindestalter von 21 Jahren noch nicht erreicht gehabt habe und auch nicht Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedsstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrten im Güterverkehr gemäß der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr sei, obwohl es sich bei der inkriminierten Fahrt um einen gewerblichen Güterverkehr gehandelt habe.

Dagegen bringt der Berufungswerber nur vor, er sei im Besitz eines gültigen Führerscheines und habe deswegen die Möglichkeit, mit einem Lkw zu fahren; in seinem Führerschein sei keine Eintragung enthalten, dass er nicht fahren dürfe.

Mit diesem Einwand lässt der Berufungswerber die wesentlichen Tatumstände unbekämpft. In rechtlicher Hinsicht verkennt er die Verbindlichkeit der - im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebenen - in Österreich gemeinschaftsrechtlich wirksamen Vorschrift des § 5 der VO EWG 3820/85, deren Kenntnis ihm als Berufskraftfahrer objektiv abzuverlangen und subjektiv zumutbar war. Auf die Eintragung im Führerschein kommt es für die Verbindlichkeit dieser Vorschrift in diesem Fall nicht an.

Die Höhe der zu 3. verhängten Geldstrafe ist der Berufungswerber konkret nicht angegangen. Ein Ermessensmissbrauch durch die belangte Behörde ist nicht hervorgekommen.

Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu entscheiden und auch diesfalls der gesetzliche Beitrag zum Berufungsverfahren aufzuerlegen. Gleichzeitig war im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG das Zitat der als verletzt vorgeworfenen Rechtsvorschrift richtigzustellen.

Der Vollständigkeit wegen hält der Oö. Verwaltungssenat zum Faktum 2. noch fest:

Die Erfüllung des ihm unter 2. angelasteten Tatbestandes (Verstoß gegen die Pflicht, den Sehbehelf laut Eintragung im Führerschein zu verwenden) hat der Berufungswerber ausdrücklich zugegeben und sich weiters ausdrücklich mit der über ihn wegen dieses Deliktes verhängten Geldstrafe (500 S zuzüglich 50 S Kostenbeitrag) einverstanden erklärt. Im Hinblick darauf bewertet der Oö. Verwaltungssenat, trotz der grundsätzlich das ganze Straferkenntnis erfassenden Berufungserklärung, das Rechtsmittel als nicht gegen Faktum 2. gerichtet, weshalb im Ergebnis zu 2. auch kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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