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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106673/2/Kei/La

Linz, 26.01.2001

VwSen-106673/2/Kei/La Linz, am 26. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A K, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. S H, N 19 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Oktober 1999, Zl. VerkR96-1939-1999/ah, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "festgestellt werden" wird gesetzt "festgestellt worden" und statt "§ 102 Abs.1" wird gesetzt "§ 102 Abs.1 KFG 1967".

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1VStG.

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 440 S (= 140 S + 200 S + 100 S) (entspricht  31,98 Euro), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie lenkten am 23.3.1999 um 10.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen PA und den Anhänger mit dem Kennzeichen PA auf der A I aus Richtung BRD kommend bis auf Höhe ABKm 75,6 im Bereich des Autobahngrenzüberganges S, wobei Sie sich

  1. als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugten, dass das Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da der Reifen an der Vorderachse links des Sattelzugfahrzeuges eine ungleiche Abnützung des Reifenprofiles (stellenweise 0,6 mm Profiltiefe) aufwies und somit auf mindestens 3/4 der Lauffläche die erforderliche Mindestprofiltiefe von 2 mm nicht mehr vorhanden war,
  2. war durch Einsicht in die Tachoscheiben an Ort und Stelle am 23.3.1999 um 10.30 Uhr auf Höhe km 75,6 der A festgestellt werden, dass Sie im Zuge der Fahrt mit dem unter Punkt 1) angeführten Sattelkraftfahrzeug die erlaubte Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden bei der Fahrt am 22.3.1999 um ca. 2 Stunden und 15 Minuten überschritten haben,
  3. als Fahrer vorschriftswidrig aus dem Fahrzeug das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen haben, weil Sie am 22.3.1999 um ca. 21.48 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt durch ein neues Schaublatt ersetzten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1. § 102 Abs.1 in Verbindung mit § 4 Abs.4 KDV 1967, i.d.g.F.

ad 2. Art. 6 Abs.1 der Verordnung EWG Nr. 3820/85 i.d.g.F. i.V.m. § 134 (1a) KFG 1967

ad 3. Art. 15 Abs.2 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 i.d.g.F. i.V.m. § 134 (1a) KFG 1967 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie gem. ad. 1 bis 3 je § 134 Abs.1 i.V.m. § 134 (1a) KFG 1967 i.d.g.F. folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

ad 1. S 700,--

ad 2. S 1.000,--

ad 3. S 500,--

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens: S 220,--

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 2.420,--."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

Die Behörde erster Instanz hat in dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen getroffen. Insbesondere hat die Behörde erster Instanz keine Feststellung dahingehend getroffen, wann die vom Sachverständigen festgestellten Mängel beim Sattelkraftfahrzeug eingetreten sind und ob dies dem Beschuldigten erkennbar war. Weiters hat die Behörde erster Instanz keine Feststellung dahingehend getroffen, ob an der gegenständlichen Fahrt ein zweiter Fahrer teilgenommen hat.

Im Gegensatz zu diesen gesetzlichen Bestimmungen der zitierten Judikatur ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen, wann und wo der Beschuldigte das angeblich deliktische Verhalten gesetzt hat und worin dies genau bestanden hat. Im Spruch wird lediglich der Zeitpunkt und der Ort der Überprüfung festgehalten, der wohl nicht mit dem Deliktsort und dem Deliktszeitpunkt (-zeitraum) ident sein dürfte.

Im Verfahren erster Instanz sind folgende Beweisanträge des Beschuldigten unerledigt geblieben:

Der Behörde erster Instanz sind aber auch bei der Beweiswürdigung schwerwiegende Fehler unterlaufen.

Der Beschuldigte weist darauf hin, daß die Behörde erster Instanz de facto überhaupt keine Ermittlungstätigkeit gesetzt oder Beweise aufgenommen hat.

Die Behörde erster Instanz begründet die verhängte Strafe damit, daß die im Spruch verhängten Geldstrafen nicht überhöht, sondern vielmehr milde bemessen seien. Geringere Geldstrafen seien aus general- und spezialpräventiven Überlegungen abzulehnen. Welche Erwägungen das sind, bleibt dunkel. Im übrigen hat die Behörde weder spezialpräventive Gründe erhoben, noch festgestellt.

Es wird ausdrücklich ausgeführt, daß sich die Behörde erster Instanz auch nicht mit der entscheidungswesentlichen Frage auseinandergesetzt hat, ob überhaupt ein im Inland stafbares Verhalten des Beschuldigten vorliegt. Dies wird ausdrücklich bestritten. Mangels Feststellungen zum Tatort läßt sich diese Frage gar nicht überprüfen.

Auch ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schon tatbildmäßig nicht gegeben. Die im Akt befindlichen Beweismittel sind nicht dazu geeignet, diese ihm nachzuweisen. Der Beschuldigte bringt ausdrücklich vor, daß an

der gegenständlichen Fahrt tatsächlich ein weiterer Fahrer, Herr S, teilgenommen hat, wobei er sich beim Fahren mit diesem abwechselte. Weiters wird vorgebracht, daß der Beschuldigte gezwungen war, das Schaublatt zu wechseln, weil immer die Fehlerkontrolle des Tachos aufleuchtete.

Schließlich wird vorgebracht, daß sich der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt von dem Zustand des Sattelkraftfahrzeuges und dessen Reifen überzeugte. Die Reifen hatten zu diesem Zeitpunkt einen sehr guten Zustand. Der festgestellte punktuelle, sehr kleinflächige Verschleiß der Laufflächen ist auf einen Schaden des Radlagers zurückzuführen. Dies muß während der Fahrt eingetreten sein, ohne daß dies für den Beschuldigten erkennbar war.

Im übrigen bringt der Beschuldigte ausdrücklich vor, daß, sollten die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatsächlich tatbildmäßig gegeben sein, ihn an der Nichteinhaltung der Rechtsvorschriften kein Verschulden trifft.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. November 1999, Zl. VerkR96-1939-1999/ah, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf den Tatort wird bemerkt, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Es wird auf die Bestimmung des § 134 (1a) KFG 1967 hingewiesen. Der Tatort wurde dem Bw ordnungsgemäß vorgeworfen.

Die Angaben des Sachverständigen Ing. L von der Landesprüfstelle Oberösterreich (Gutachten mit der Protokoll Nr. 2/23, Überprüfung vom 23. März 1999) wurden durch den Bw nicht bestritten. Dem angeführten Gutachten des Ing. L ist u.a. zu entnehmen, dass der angeführte Mangel vor Antritt der Fahrt erkennbar war. Dass die Abnützung durch einen Schaden des Radlagers erfolgt sein soll ist nicht nachvollziehbar.

Zum Vorbringen des Bw im Hinblick auf Herrn S wird bemerkt: Im Hinblick auf diese Person, deren Einvernahme nicht beantragt wurde, wurde weder ein Vorname noch eine Adresse angegeben. Zur Zeit der gegenständlichen Kontrolle war außer dem Bw keine Person, die das Kraftfahrzeug im gegenständlichen Zusammenhang gelenkt hat, anwesend. Das Vorbringen des Bw im Hinblick auf den Herrn S wird als Schutzbehauptung qualifiziert.

Der Bw hat nicht bestritten, dass er das Schaublatt am 22. März 1999 um ca. 21.48 Uhr vor dem Ende der Arbeitszeit am 22. März 1999 entnommen hat und das bis dahin verwendete Schaublatt durch ein neues Schaublatt ersetzt hat.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt jeweils (= im Hinblick auf die drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) nicht vor.

Das Verschulden wird im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses als Vorsatz und im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und es konnte nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Mildernd wird die Unbescholtenheit bewertet (§ 34 Abs.2 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 DM netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils berücksichtigt. Es ist nämlich geboten, den Bw von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten. Diese Beurteilung erfolgt deshalb, weil der Bw in relativ kurzer Zeit im gegenständlichen Zusammenhang gleich mehrere Übertretungen des Kraftfahrrechts gesetzt hat.

Auf den Unrechtsgehalt, der im Hinblick auf alle 3 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses beträchtlich ist und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 700 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, in der Höhe von 1.000 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und in der Höhe von 500 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses ist insgesamt angemessen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 440 S (= 140 S + 200 S + 100 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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