Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106675/2/BI/KM

Linz, 26.06.2000

 

VwSen-106675/2/BI/KM Linz, am 26. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung ("Einspruch") des Herrn A S, P 20, I- W BZ, vom 23. November 1999 gegen den Verfallsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. November 1999, S-38398/99-3, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Verfallsbescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem genannten Bescheid den am 14. September 1999 von einem hiezu ermächtigten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen einer Verwaltungsübertretung, bei deren Begehung der Berufungswerber (Bw) auf frischer Tat betreten worden sei, als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG sofort eingehobenen Betrag von 5.000 S gemäß § 37a Abs.5 iVm § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt, da sich die Strafverfolgung und der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen hätten. Begründend wurde ausgeführt, der Bw sei selbst weder im Inland aufhältig, noch habe er, abgesehen von der Sicherheit, Vermögenswerte, auf die gegriffen werden könnte.

2. Gegen den am 22. November 1999 zugestellten Verfallsbescheid hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, in der er sich dagegen verwahrt, dass sein Vergehen, weil er nicht in Österreich aufhältig sei, einfach mit dem Einstreichen der geleisteten Kaution (aus Gründen der Geringfügigkeit) erledigt sein solle, ohne eine Rechtsbelehrung erfahren zu haben. Er sei auch nicht der Auffassung, als italienischer Staatsbürger in Österreich nicht verfolgbar zu sein und er habe auch Vermögenswerte, auf die zurückgegriffen werden könne. Es gelte zu klären, ob und in wie weit eine Regelung eines Mitgliedstaates der EU für dessen Bürger auch in anderen EU-Ländern Gültigkeit habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird, wobei nach der letztzitierten Bestimmung eine Sicherheit für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten als unmöglich erweist.

Dies bedeutet, dass die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn etwa dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann (vgl Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 948).

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist "Beschuldigter" die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

Eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist aus dem vorgelegten Akt der Erstinstanz nicht ersichtlich. Es liegt daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor.

Ob sich die Strafverfolgung des Bw als unmöglich erweist (und somit jene gemäß § 37 Abs.5 VStG für eine Verfallserklärung unabdingbare Voraussetzung vorliegt), kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil der Bw über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt und kein entsprechendes Abkommen mit Italien existiert. Vielmehr hätte die bescheiderlassende Behörde zumindest einen - letztlich erfolglosen - Ladungsversuch unternehmen oder ähnliche Verfahrensschritte setzen müssen, anhand derer sich diese Prognose hätte konkretisieren lassen (vgl auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 948).

Die bescheiderlassende Behörde hat tatsächlich jedoch keinerlei derartige Akte gesetzt und somit ihre Entscheidung auf letztlich nicht belegbare Vermutungen gestützt. Überdies haben sich bei der Zustellung des Verfallsbescheides keinerlei Schwierigkeiten gezeigt, sodass nicht anzunehmen ist, dass sich die Einleitung eines Strafverfahrens in dieser Hinsicht als unmöglich erweisen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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