Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106676/2/Gu/Pr

Linz, 16.05.2000

VwSen-106676/2/Gu/Pr Linz, am 16. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 11. Oktober 1999, VerkR96-2411-1999-Pre, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keine Kostenbeiträge zu leisten.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem unter Punkt 2 schuldig erkannt, den PKW mit dem Kennzeichen am 18.4.1999 um 16.10 Uhr im Ortsgebiet von Munderfing, auf Höhe des Anwesens, rückwärts vom Hauptschulparkplatz kommend auf den K. gelenkt zu haben und am 18.4.1999 um 17.10 Uhr am Ort der Anhaltung im Ortsgebiet von Mattighofen, Kreuzung B. mit der L.-V.-Str einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen den Führerschein nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben und dadurch eine Verletzung des § 14 Abs.1 Z1 FSG 1997 begangen zu haben.

Deswegen wurde ihm eine Geldstrafe von 700 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafe auferlegt.

In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er am Ort der Anhaltung nur Beifahrer gewesen sei.

Da zu Faktum 2 nur eine Strafe von 700 S ausgesprochen wurde und sich daraus die Zuständigkeit des nach der Geschäftsverteilung berufenen Einzelmitgliedes ergibt, hatte dieses zu entscheiden.

Mit seinem Berufungsvorbringen ist der Rechtsmittelwerber im Recht.

Beim Lenken des Kraftfahrzeuges am 18.4.1999 um 16.10 Uhr wurde der Beschuldigte von keinem zuständigen Organ angehalten und der Führerschein verlangt. Am Ort der Anhaltung um 17.10 Uhr in Mattighofen war der Rechtsmittelwerber nicht Lenker eines Kraftfahrzeuges - das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug wurde von Fr. S. gelenkt - der Beschuldigte befand sich im Fahrzeug des Herrn G. und war dort Beifahrer.

Aus diesem Grunde traf ihn nicht die Pflicht, einen Führerschein mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Diesbezüglich hat er daher kein tatbestandsmäßiges Verhalten gesetzt und war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Sachverhalt nicht erwiesen

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