Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106681/31/Br/Bk

Linz, 18.01.2000

VwSen-106681/31/Br/Bk Linz, am 18. Jänner 2000 DVR.0690392

DVR: 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 1999, Zl: VerkR96-11338-1-1999, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach der am 20. Dezember 1999 und 18. Jänner 2000 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 134 Abs.1 KFG iVm §§ 117, 116 KFG und § 7 VStG eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 240 Stunden verhängt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben es als Inhaber der Fahrschule H vorsätzlich erleichtert, daß er am 09.03.1999 im Rahmen eines Fahrkurses in A zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr theoretischen Unterricht erteilte, obwohl er als Fahrlehrer nur zur Erteilung von praktischem Unterricht befugt war."

  1. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung wie folgt:

"Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.06.1999 wurde Ihnen zur Last gelegt, daß Sie Herrn D als Fahrlehrer zur Abhaltung von theoretischem Unterricht in der im Spruch angeführten Zeit eingesetzt haben, obwohl er als Fahrlehrer nur zur Erteilung von praktischem Unterricht befugt war.

Bei Ihrer Einvernahme am 02.07.1999 führten Sie an, daß das Schreiben des Detektivbüros K nicht als entsprechend glaubwürdig anzusehen ist, weil dort ein Datum falsch geschrieben ist (10.03.1999 anstatt richtig 09.03.1999). Sie stellten daher die Vertrauenswürdigkeit des Detektivbüros in Frage. Weiters sei im Bericht des Detektivbüros die Aussage falsch, daß Herr B in einem Raum gleichzeitig einen Kurs für deutschsprachige Teilnehmer gehalten hat, zumal Ihnen nur ein Raum zur Verfügung steht, der als Schulungsraum zugelassen ist. Hier liege ein Widerspruch vor, weil der Detektiv weiters behauptet, daß er selbst im Raum war, wo sowohl Herr B als auch Herr N anwesend waren. Weiters sei der Detektiv kein Fahrlehrer oder Fahrschullehrer und könne auch nicht serbokroatisch. Daher könne er auch nicht beurteilen, was jetzt Herr N genau gesagt hat. Weiters führten Sie an, daß die Kurse so abgehalten werden, daß Herr B auf deutsch vorträgt (z.B. die Bedeutung eines Verkehrszeichens erläutert) und dies übersetze dann Herr N. Dieser sei Fachmann auf diesem Gebiet und habe bereits einen Fahrschullehrerkurs absolviert.

Der Detektiv S wurde beim Amt der o.ö. Landesregierung als Zeuge einvernommen und hat angeführt, daß er am 09.03.1999 bei der Fahrschule H in A Ermittlungen durchgeführt hat. Er führte an, daß Herr N mit dem Vortrag begonnen hat und dabei mittels Overheadprojektor Kreuzungen und Verkehrszeichen durchgenommen hat. In den ca. 1 1/2 Stunden in denen er im Kurs anwesend war, habe Herr B (richtig: Fahrschullehrer H) bei verschiedenen Kreuzungen bzw. Verkehrszeichen eingegriffen und Herrn N angewiesen, das jeweilige Problem genauer durchzunehmen. Einen Vortrag in deutscher Sprache habe Herr B nicht abgehalten. Er habe nie direkt zu den Schülern gesprochen, sondern nur zu Herrn N.

Herr H führte als Zeuge vernommen an, daß ein Verkehrszeichenkurs so abläuft, daß Herr N vorerst die Namen der Verkehrszeichen nennt. Im zweiten Teil des Kurses folgen dann die entsprechenden Erklärungen, wobei er vorerst auf deutsch spricht und Herr N dies dann auf serbokroatisch vorträgt. Im zweiten Teil werden auch Prüfungsfragen behandelt. Die Prüfungsfragen stehen im Lehrbuch und werden noch erörtert, je nach Situation spreche hier er oder Herr N.

Der Zeuge F führte bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.09.1999 an, daß er zwar im Jahr 1999 keine theoretischen Kurse mehr besucht hat, jedoch bei der Erklärung von Bildern, Kreuzungen und Verkehrszeichen zuerst Herr B auf deutsch geredet hat und bei Verkehrszeichen es auch vorgekommen sei, daß Herr N diese gleich erklärt hat.

Herr E führte als Zeuge am 30.07.1999 an, daß er vom 02.02.1999 bis Ende April 1999 den Außenkurs besucht habe und höchstwahrscheinlich auch den Kurs am 09.03.1999. Er gab weiters an, daß es am Anfang so gewesen sei, daß Herr N vorgetragen habe und Herr B zwischendurch öfter zu ihm gesprochen habe und dies dann Herr N übersetzt habe. Ab April 1999 bzw. gegen Ende des Kurses habe Herr B auch zu den Kursteilnehmern auf deutsch gesprochen und Herr N habe dann einige Wörter übersetzt, die die Teilnehmer nicht verstanden haben. Unter den Kursteilnehmern seien welche dabei gewesen, die fast überhaupt nicht deutsch konnten und für diese habe Herr N dann übersetzt.

Diese Zeugen wurden unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht vernommen und erscheinen diese Aussagen durchaus glaubwürdig. Auch der Detektiv Herr C wurde als Zeuge einvernommen. Auf seine Zeugenaussage treffen nicht die von Ihnen geäußerten Bedenken zum Bericht des Detektivbüros zu.

Diese Zeugenaussagen wurden Ihnen neben anderen Aussagen mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Dazu haben Sie keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Auf Grund dieser Zeugeneinvernahmen ist anzunehmen, daß Herr N theoretischen Unterricht erteilt hat. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis Zl. 90/02/0031 vom 29.08.1990) sind nämlich zusätzliche Erklärungen wie z.B. Erläuterungen zum Lehrstoff bereits als die Erteilung von theoretischem Unterricht zu verstehen und ist dies einem Fahrlehrer oder Übersetzer nicht erlaubt. Weiters ist davon auszugehen, daß Sie auch auf Grund von früher erteiltem Unterricht davon wußten, daß Herr N nicht nur übersetzt was ein Fahrschullehrer vorträgt, sondern auch selbstständig erklärt. Es war Ihnen daher zur Last zu legen, daß Sie trotz diesem Wissen Herrn N zur Abhaltung von theoretischem Unterricht eingesetzt haben bzw. vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung (das Erteilen von theoretischem Unterricht) Herrn N erleichtert haben.

Die anderen im Akt befindlichen Zeugenaussagen gehen überwiegend davon aus, daß Sie oder ein anderer Fahrschullehrer auf deutsch vorgetragen hat und Herr N auf serbokroatisch übersetzt hat. Diesen Aussagen kann wegen der meist mangelnden Deutschkenntnisse der Zeugen keine größere Bedeutung zugemessen werden. In diesen Zeugenaussagen wurde meist angeführt, daß Sie oder Herr B vortrugen und Herr N übersetzte. Für diese Zeugen war auf Grund ihrer erwähnten mangelhaften Deutschkenntnisse nicht erkennbar, ob Herr N wörtlich oder sinngemäß übersetzt hat oder zusätzliche Erklärungen machte.

Nach § 116 Abs. 1 KFG. 1967 darf die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. Es ist unbestritten, daß Sie die Fahrschullehrerberechtigung nicht besitzen.

§ 7 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) lautet:

Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Bei der Strafbemessung wurde mangels Angaben von Ihnen von einem Einkommen als Fahrschulinhaber von S 30.000,-- monatlich und einer Sorgepflicht für 2 Personen ausgegangen.

Als strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit zu werten. Die Geldstrafe war mit S 10.000,-- zu bemessen, zumal davon auszugehen ist, daß Herr N praktisch die Tätigkeit eines Fahrschullehrers ausgeübt hat, wofür er nicht befugt ist. Sie hätten ihn nur dann einsetzen dürfen, wenn er bereits Fahrschullehrer gewesen wäre oder Sie hätten an seiner Stelle einen anderen Fahrschullehrer, der serbokroatisch kann, einstellen und bezahlen müssen.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner, nach ergänzenden Erhebungen und Feststellungen anlässlich der Berufungsverhandlung am 20. Dezember 1999 mit seinem Schreiben vom 5. November 1999, als fristgerecht erhoben zu qualifizierenden Berufung. Diese wurde wohl unzutreffend als Einspruch bezeichnet.

Im Ergebnis wird darin die zur Last gelegte Tat bestritten. Es habe der Fahrschullehrer B den Unterricht gehalten und Herr N sei lediglich als Dolmetscher tätig gewesen. Seiner an das Amt der Landesregierung herangetragenen Bitte, in seinen Räumlichkeiten einen Probeunterricht durchzuführen, sei nicht nachgekommen worden. Anstatt dessen sei gegen ihn ein Verfahren mit Zeugenbefragungen geführt worden. In Wels seien ca. zwanzig und in Vöcklabruck ca. fünfzehn Leute befragt worden. Betreffend Wels sei das Verfahren eingestellt worden, während betreffend Vöcklabruck über Weisung das Verfahren fortgeführt wurde, obwohl auf Grund der Zeugenaussagen erhebliche Zweifel am Tatvorwurf aufkommen hätten müssen. Eine gesetzliche Regelung über die Abhaltung eines Unterrichtes in ausländischer Sprache gebe es laut einer vom Amt ihm gegenüber gemachten Mitteilung nicht. Er beantrage die Verfahrenseinstellung wegen Haltlosigkeit des Straferkenntnisses.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war auf Grund des auch inhaltlich bestreitenden Berufungsvorbringens zwecks Gewährleistung der nach Art. 6 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, der in einem Aktenkonvolut, mit dem parallel auch gegen den am Unterricht als Übersetzer beteiligten Fahrlehrer N geführten Strafverfahren, vorgelegt wurde. Beide Verfahren waren auch vor dem Oö. Verwaltungssenat zusammenzufassen, wobei betreffend den Zweitbeteiligten unter der AZ: VwSen-106680/Br eine gesonderte Entscheidung ergeht.

Beweis wurde ferner erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. Zum Teil erfolgten die Vernehmungen unter Beiziehung des Dolmetschers L. K. Als Vertreter des Beschuldigten wurde D. N, dem die inhaltsgleiche Verhaltensweise zur Last gelegt wurde, vernommen. Im Rahmen der fortgesetzten Berufungsverhandlung wurde der am 20.12.1999 durch ein unvorhergesehenes Ereignis am Erscheinen verhindert gewesene Zeuge S noch zeugenschaftlich einvernommen. Jeweils nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil.

5.1. Zum Fristenlauf zum Zeitpunkt der Berufungserhebung:

Für den Berufungswerber wurde das Straferkenntnis vom 18. Oktober 1999 nach einem ersten Zustellversuch am 19. Oktober 1999 und einem zweiten Zustellversuch am 20. Oktober 1999, ab letzterem Datum am Postamt M zur Abholung bereit gehalten. Laut Mitteilung des Postamtes M wurde die Sendung vom Berufungswerber schließlich am 27. Oktober 1999 behoben.

Auf Grund der Feststellungen im Rahmen der Berufungsverhandlung und der festgestellten Ortsabwesenheit des Berufungswerbers auch anlässlich der Zustellung der Ladung zur h. Berufungsverhandlung ist, wie dies der Berufungswerber in einem FAX an die Behörde erster Instanz vom 9. November 1999 darstellt, von einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung bis zum 26. Oktober 1999 auszugehen. Somit wurde mit der am 5. November 1999 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung die Berufungsfrist noch gewahrt.

5.2. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf der Erteilung eines (theoretischen) Fahrschulunterrichtes durch den Fahrlehrer (N) und folglich auch zum Vorwurf der vorsätzlichen Erleichterung (Anstiftung) zu diesem Verhalten seitens des fahrschulverantwortlichen Berufungswerbers, kam es durch einen Bericht des Zeugen C, welcher im Auftrag des Detektivbüros G. K tätig wurde, wobei er am 9. März 1999 als vorgeblicher Interessent an einem Unterricht der Fahrschule H in der Dauer von etwa eineinhalb Stunden (nämlich 18.15 Uhr bis 19.40 Uhr) teilnahm. Dem Einschreiten des Detektivbüros lag offenbar ein Auftrag einer in diesem Verfahren anonymbleibenden Person - vermutlich aus dem einschlägigen Verkehrskreis - zu Grunde. Der gegenständliche Unterricht wurde in den Räumlichkeiten eines jugoslawisch oder bosnischen Kulturvereins gehalten.

Laut dem vom Zeugen C verfassten Bericht vom 11. März 1999 hätte der Fahrlehrer N zu 99% den Vortrag in kroatischer Sprache gehalten, während der Fahrschullehrer B die ganze Zeit über anwesend war und N fünfmal aufgefordert habe, Vortragsspezifisches noch etwas genauer zu erklären.

Aufgrund der im Bericht vom 11.3.1999 gemachten Beobachtungen verfasste das Detektivbüro G. K, an das Amt der Landesregierung - Abteilung Verkehr am 3. Mai 1999, ein Schreiben mit durchaus umfassenden Rechtsausführungen unter Hinweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 116 KFG. Darin wurde ein Ersuchen zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der Fahrschulbewilligung angeregt. Die anzeigende Detektei erachtet die von ihr offenbar im Rahmen eines diesbezüglich konkreten Auftrages beobachtete Vorgangsweise anlässlich des o.a. Fahrschulkurses als Anlass für berechtigte Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Konzessionsinhabers. Das genannte Detektivbüro übermittelte dieses Schreiben mit gleicher Post zusätzlich an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, an Herrn Landesrat Dipl.Ing. H und an die Wirtschaftskammer, zu Hd. Frau KR R.

Offenbar auf Grund dieser Anzeige - wie dem Schreiben vom 19. Mai 1999, AZ: VerkR-270.158/36-Stei/Sei zu entnehmen ist - erging vom Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 12. Mai 1999 das Ersuchen um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen "bestimmter Vorfälle" (gemeint wohl die Beobachtungen der Detektei G. K vom 9. März 1999). Alle seinerzeitigen Kursteilnehmer sollten gemäß diesem Schreiben vom 19. Mai 1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zeugenschaftlich einvernommen werden.

Der für den Bericht vom 11. März 1999 verantwortliche Mitarbeiter des Detektivbüros, der Zeuge C, wurde zu seinem Observationsergebnis unmittelbar vom Amt der Landesregierung - Abteilung Verkehr einvernommen, wobei im Vernehmungsprotokoll das Datum irrtümlich nicht festgehalten worden sein dürfte.

Darin ergänzt der Zeuge C seine im Bericht vom 11. März 1999 geschilderte Wahrnehmung dahingehend, dass der damals neben N sitzende Fahrschullehrer B einen Vortrag in deutscher Sprache nicht abgehalten und nie zu den Schülern direkt gesprochen habe. Es seien mittels eines Overheadprojektors Verkehrszeichen und Kreuzungen durchgenommen worden.

Anlässlich der Zeugenaussage des Herrn C in der Berufungsverhandlung blieben diese Angaben abermals unpräzise, wobei der Zeuge im Ergebnis darlegte, sich an die seinerzeitigen Wahrnehmungen nicht mehr erinnern zu können. Er habe nämlich mehrere Einsätze in Fahrschulen gehabt. Unscharf jedenfalls blieben seine Ausführungen insbesondere hinsichtlich der beim Fahrschulunterricht in den Räumlichkeiten in A am 9. März 1999, idZ von 18.15 Uhr bis 19.40 Uhr zum Einsatz gebrachten technischen Hilfsmittel. Nach eingehender Befragung räumte der Zeuge schließlich eine Funktionsstörung der CDI-Anlage ein, wobei er in seinem Bericht über technische Geräte überhaupt keine Erwähnung machte und im erstinstanzlichen Verfahren (nur) von einem Overheadprojektor sprach. Nicht aufzuklären vermochte der Zeuge schließlich, warum er im Bericht weniger Details anführte als dies schließlich im Schreiben (Anzeige) vom 3. Mai 1999 an das Amt der Oö. Landesregierung - Abteilung Verkehr und in der dort abgelegten Zeugenaussage der Fall war. Bestätigung fand vom Zeugen C jedoch der auch von den übrigen Zeugen bestätigte Umstand der dauernden Präsenz des Fahrschullehrers B und dessen mehrfachen Eingreifens in den Unterricht dahingehend, dass Spezifisches noch genauer erklärt werden sollte.

Die im Rahmen der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 20. Dezember 1999 einvernommenen Zeugen H. B gaben demgegenüber im Ergebnis übereinstimmend an, dass während sämtlicher theoretischer Unterrichtseinheiten Herr B einerseits ständig anwesend war und dieser damit laut deren Einschätzung jedenfalls eine spezifische Funktion wahrgenommen hat. Letzterer hat immer wieder aktiv auf die in serbokroatischer Sprache vorgetragenen Erklärungen des Fahrlehrers N eingegriffen. Dabei hat B vereinzelt selbst Worte in serbokroatisch gesprochen, an welche der übersetzende Fahrschullehrer wieder anknüpfte.

Die Zeugen B und S bezeichneten die spezifische Frage des Verhandlungsleiters in durchaus spontaner Weise dahingehend, dass sie sehr wohl die Tätigkeit des Fahrschullehrer N mehr als Übersetzungstätigkeit, während sie die Vorgabe des Vortrages durchaus dem auch anwesenden Herrn B zuordneten. Diese Darstellung der Zeugen wurde vom beigezogenen Dolmetscher übersetzt. Der Zeuge B vermeinte sich an den Ausfall der CDI-Anlage am 9. März 1999 erinnern zu können, wobei dies auch der Zeuge B bestätigte, was wiederum die Verantwortung des Beschuldigten stützt und die diesbezüglichen Ausführungen des Detektives C im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens aber zusätzlich fragwürdig erscheinen lässt (Seite 8 des Tonbandprotokolls vom 20.12.1999).

Die im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrücke lassen das Agieren des Berufungswerbers N am 9. März 1999 - das im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz als Erteilung eines theoretischen Fahrschulunterrichtes qualifiziert wurde - durchaus weitgehend als bloße Übersetzungstätigkeit eines vorgegebenen Lehrstoffes qualifizieren. Der Oö. Verwaltungssenat darf den Umstand nicht übersehen, dass hier der Dolmetscher durchaus auch über umfassende Kenntnisse in der fahrausbildungsspezifischen Materie verfügt, was ein freieres Übersetzen ermöglicht als dies etwa bei einem der Sache nicht mächtigen Dolmetscher der Fall ist. Dies mag beim kritischen Beobachter allenfalls den Eindruck erwecken, dass die Initiative der Präsentation der Inhalte vom Übersetzer ausgehen könnte. Somit kann dem Berufungswerber N durchaus gefolgt werden, wenn dieser in seiner Verantwortung darlegte, Fahrpraxisspezifisches im Rahmen seiner Übersetzungstätigkeit gleich miterklärt zu haben. Dies nicht zu tun, wäre geradezu als lebensfremd zu bezeichnen.

Ein Beweis für die Erteilung theoretischen Fahrschulunterrichtes konnte damit im Rahmen des h. durchgeführten Beweisverfahrens im Tun des Berufungswerbers N nicht erblickt werden. Vielmehr vermochten die Ausführungen des Zeugen B, der letztlich nicht funktionslos als bloßer Zuhörer dem Unterricht beigewohnt hätte, weitestgehend im Einklang mit der Verantwortung des Berufungswerbers stehend durchaus mehr überzeugen.

Den wertenden und die rechtliche Beurteilung gleich mitliefernden Ausführungen des Detektivbüros kommt in der Beweiswürdigung vor allem dadurch ein geringerer Stellenwert zu, als es sich - wie dem Akt und insbesondere dem zur Anzeigelegung führenden Agieren nur unschwer zu entnehmen ist - um einen bezahlten Auftrag eines anonym zu bleiben geneigten Brancheninsiders handeln dürfte. In diesem Kontext kann nicht unbedacht bleiben, dass mit diesem Auftrag an die Detektei ganz spezifische Erwartungen als Hintergrundinformation vorgegeben wurden und somit ein spezifischer Erfolgsdruck nicht auszuschließen ist. Dafür spricht insbesondere die rechtlich fundierte Bewertung der etwa eineinhalbstündigen Beobachtung, die letztlich geradezu als Aufforderung zu einer Verfahrenseinleitung an die Verkehrsbehörde herangetragen wurde. Das gleichzeitige Versenden dieser Wahrnehmungen an Institutionen des öffentlichen Lebens lässt ebenfalls nur unschwer eine spezifische Erfolgsorientierung dieses Vorgehens erkennen.

Der Einschätzung der Wahrnehmung durch den Zeugen C, welcher aus o.a. Gründen naturgemäß zumindest eine subjektive Färbung nicht abgesprochen werden darf, kann daher im Ergebnis weniger Glaubwürdigkeit zuerkannt werden, als dies für die unbefangenen Einschätzungen der noch verfügbar gewesenen Kursteilnehmer zutrifft. Nicht zuletzt ist noch auf die doch recht deutlich hervorkommenden Ungereimtheiten in der Schilderung des Zeugen C zu verweisen, der in seinem Bericht vom 11. März 1999 weder von einem Einsatz eines Overheadprojektors noch vom Vortragsthema 'Kreuzungen' sprach. Dies tat er erst anlässlich seiner Einvernahme beim Amt der Landesregierung - Abteilung Verkehr. Zwei am 20. Dezember 1999 vor dem Oö. Verwaltungssenat vernommene Zeugen wussten jedoch zu bestätigten, dass genau an diesem Tag die CDI-Anlage kaputt war und aus diesem Grund nur Verkehrszeichen unter Zuhilfenahme einer sogenannten ÖAMTC-Tafel erklärt worden seien. Glaubhaft wurde auch dargetan, dass die Fahrschule über gar keinen Overheadprojektor, sondern eben nur über eine CDI-Anlage (für Bildpräsentationen) verfügt. Am Schluss der Vernehmung vor dem Oö. Verwaltungssenat räumte der Zeuge C schließlich zumindest die Möglichkeit einer Störung der CDI-Anlage ein.

In letzter Konsequenz steht als entscheidungswesentlich fest, dass sämtliche Zeugen - auch Herr C für seinen kurzen Beobachtungszeitraum - darin übereinstimmen, dass Herr B bei sämtlichen Kursen anwesend war. Wenn dies der Fall war, so würde ein vorgeblich vom Fahrlehrer gehaltener Unterricht jeder Logik entbehren. Warum sollte sich der Fahrschullehrer dann überhaupt neben ihn setzen, wie dies hier stets der Fall war, wenn er ohnedies keine Funktion wahrgenommen hätte?

Das den Tatvorwurf bildende Faktum der "Erteilung theoretischen Fahrschulunterrichtes" durch den als Übersetzer tätigen Fahrlehrer und die "vorsätzliche Erleichterung bzw. Bestimmung hierzu durch den Fahrschulinhaber", kann daher keinesfalls als erwiesen und in der Substanz letztlich auch als wenig wahrscheinlich erachtet werden.

6. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

6.1. Nach § 17 Abs.3 vierter Satz ZustellG gelten Sendungen nicht als mit dem Zeitpunkt der Bereithaltung zur Abholung (beim Postamt) als zugestellt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Zustellung wird in diesem Fall an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag bewirkt. Dies war hier der 27. Oktober 1999, an welchem der Berufungswerber die Sendung beim Postamt behoben hat.

6.2. Gemäß § 116 Abs.1 KFG hat ein Fahrschullehrer die Berechtigung, an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, während ein Fahrlehrer gemäß § 117 Abs.1 KFG nur die Berechtigung zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht besitzt (vgl. VwGH 29.8.1990, 90/02/0031 - worauf auch von der Behörde erster Instanz zutreffend hingewiesen wurde).

Die theoretische Prüfung ist bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung schriftlich und mündlich abzunehmen. Der Prüfungswerber hat im Zuge der mündlichen Prüfung auch seine Fähigkeit zu erweisen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppen notwendigen Kenntnisse in geeigneter Weise zu vermitteln. Bei Bewerbern um eine Fahrschullehrerberechtigung ist hiezu auch ein Vortrag über ein im Fahrschulunterricht in Betracht kommendes Thema erforderlich. Eben diesem Ausbildungssegment ermangelt es bei der Fahrlehrerausbildung (§ 64d KDV).

Mit Blick darauf kommt vor allem der Qualifikation für die Ausübung der theoretischen Schulung der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, dass nur Fahrschullehrer auf Grund der strengen Ausbildungskriterien diesem theoretischen Ausbildungserfordernis gerecht werden können (§ 64c KDV iVm dem Erlass des BMV 20. 2. 1976, 52.062/1-IV-1/76, sowie VwGH 15.12. 1995, 93/11/0157).

6.2.1. Der Begriff "Unterricht erteilen" ist an der Bedeutung dieses Wortes im gewöhnlichen Sprachgebrauch zu messen (vgl. OGH 8.2.1977 4Ob135/76 mit Hinweis auf § 6 ABGB, wonach einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet). Unterrichten im Wortsinn bedeutet, "Kenntnis in einem bestimmten Gebiet vermitteln, als Lehrer tätig sein" (Deutsches Universalwörterbuch). Darunter ist wiederum die in einem bestimmten Zeitrahmen und darin weitgehend in der Gestaltung freie Präsentation eines als erforderlich vorgegebenen theoretischen Wissens - hier im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr - zu begreifen. Der Vortrag kann hier durchaus nicht von der Willenssphäre des anwesenden Fahrschullehrers losgelöst erachtet werden.

Wie die hier festgestellte (als erwiesen geltende) Tätigkeit der Berufungswerber im obigen Sinn zu qualifiziert ist, hat im Rahmen der Beweiswürdigung zu geschehen (vgl. VwGH [verst.Senat] 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Diese Würdigung lässt letztlich keine andere Beurteilung des fraglichen Handelns zu, als eine unter der Aufsicht und inhaltlichen Leitung eines Fahrschullehrers getätigten fremdsprachigen Präsentation des spezifischen theoretischen Stoffes. Auch extemporierende Erklärungen, die hier durch den übersetzenden Fahrlehrer einen Bezug zur Fahrpraxis herstellen sollten, können bei sinnrichtiger und rechtskonformer Auslegung der o.a. Vorschrift des KFG zu keinem strafbaren Ergebnis führen.

Es kann daher der Tatvorwurf nicht aufrecht erhalten werden, sodass letztlich mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Unterrichtserteilung, Dolmetschertätigkeit, Abgrenzung

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