Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106684/6/Sch/Rd

Linz, 14.12.1999

VwSen-106684/6/Sch/Rd Linz, am 14. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. Harald H vom 2. November 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Oktober 1999, VerkR96-14373-1999, wegen einer Übertretung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt geändert bzw ergänzt wird:

"Sie haben als Inhaber der Fahrschule H, beginnend mit 23.8.1999 in V, einen Intensivkurs für ...".

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S (entspricht 72,67 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 1999, VerkR96-14373-1999, über Herrn Ing. Harald H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64b Abs.3 KDV iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er beginnend mit 23. August 1999 in V Intensivkurse für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung mit der Kursdauer von 10 Tagen angeboten und abgehalten habe, obwohl der theoretische Unterricht auf mindestens 14 Kalendertage verteilt sein müsse.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber als Inhaber der Fahrschule H im Rahmen seines Fahrschulbetriebes von 23. bis 27. August und von 30. August bis 3. September 1999 einen Kurs zur theoretischen Ausbildung von Bewerbern für Lenkberechtigungen abgehalten hat.

Gemäß § 64 b Abs.3 KDV 1967 ist der Lehrstoff der theoretischen Ausbildung auf mindestens 40 Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Pro Tag dürfen nicht mehr als 4 Unterrichtseinheiten vermittelt werden; diese sind möglichst gleichmäßig auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen.

Aufgrund der in der gegenständlichen Bestimmung verwendeten Formulierung "diese sind möglichst gleichmäßig auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen" kommt klar zum Ausdruck, dass damit durch die Verbindung mit dem vorangehenden Halbsatz der Bezug auf die Vermittlung von nicht mehr als 4 Unterrichtseinheiten pro Tag hergestellt wird. Dies bedeutet, dass die Unterrichtsvermittlung auf mindestens 14 Kalendertage zu verteilen ist.

Dem Berufungswerber ist zwar dahingehend beizupflichten, dass mit der Formulierung "Kalendertage" nicht nur Arbeits- bzw. Werktage gemeint sein können. Es kommt aber darauf an, ob an solchen Tagen (ob Werktag oder nicht) auch tatsächlich eine theoretische Unterrichtsvermittlung stattgefunden hat oder nicht.

Im vorliegenden Fall gab es jedoch lediglich 10 Unterrichtstage, sodass der oa Bestimmung nicht Rechnung getragen wurde.

Der Berufungswerber hat sein Vorbringen damit gestützt, auch die - unterrichtsfreien - beiden Wochenenden wären einzuberechnen gewesen, welche Interpretation - abgesehen davon, dass zwischen Kursbeginn an einem Montag und Kursende am Freitag der nächsten Woche ohnedies nur ein Wochenende gelegen war - der erwähnten Bestimmung nicht standhält. Überdies widerspricht sich der Berufungswerber in diesem Punkt selbst, da in der entsprechenden Ankündigung des Kurses in einem Printmedium ausdrücklich von einer Kursdauer von 10 Tagen die Rede ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die anzuwendende Bestimmung der KDV 1967 dient ganz offenkundig dem Zweck, die Wissensvermittlung in zeitlicher Hinsicht so zu regeln, damit gewährleistet ist, dass die Kursteilnehmer nicht aufgrund einer zu kurzen Kursdauer lediglich mit einem oberflächlichen Wissen ausgestattet werden, welcher Umstand zweifellos in der Folge der Verkehrssicherheit nicht dienlich wäre.

Im vorliegenden Fall wurde das vom Verordnungsgeber vorgegebene Minimum von 14 Kalendertagen um immerhin 4 Tage, also um nahezu 30 %, unterschritten. Angesichts dessen kann nicht mehr von einem "Bagatelldelikt" gesprochen werden.

Zudem hat es sich bei einem Fahrschulinhaber um eine Person zu handeln, die weit überdurchschnittliche Kenntnisse der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere iZm dem Betrieb einer Fahrschule, aufweist. Wenn dennoch - trotz der gegenteiligen Bestimmung - eine theoretische Ausbildung mit einer Kursdauer von nur 10 Tagen avisiert und auch tatsächlich abgehalten wird, ist die Annahme einer geringeren Schuldform als zumindest grobe Fahrlässigkeit nicht mehr angebracht.

Diese Umstände rechtfertigen die Festsetzung einer Geldstrafe von 5.000 S (Strafrahmen bis zu 30.000 S) und lassen diese nicht als überhöht erscheinen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestimmung des § 19 VStG entgegen der Ansicht der Erstbehörde an sich keinen Raum für die Berücksichtigung materieller Vorteile des Täters durch die Tat bietet, der im vorliegenden Fall zudem wohl auch nicht quantifizierbar wäre.

Den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

Die Ergänzung des erstbehördlichen Bescheidspruches ist im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatkonkretisierung erfolgt; hiezu war die Berufungsbehörde innerhalb der noch offenen Frist des § 31 Abs.2 VStG berechtigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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