Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230406/3/Gf/Km

Linz, 27.04.1995

VwSen-230406/3/Gf/Km Linz, am 27. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des H. A., ............, ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ..... vom 19. Dezember 1994, Zl.

Pol96-124-1994, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe mit 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 54 Stunden festgesetzt wird; im übrigen wird diese abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .....

vom 19. Dezember 1994, Zl. Pol96-124-1994, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 15.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 76 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher eines Lokales einer dominikanischen Staatsangehörigen die Begehung einer Verwaltungsübertretung dadurch vorsätzlich erleichtert habe, daß er es zuließ, daß diese zwei Gästen die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs angeboten habe, obwohl in diesem Lokal die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung der Gemeinde Ried verboten sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs.

3 lit. e des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden:

OöPolStG), i.V.m. den §§ 1 und 2 der Verordnung der Gemeinde Ried vom 3. Oktober 1986, Zl. Pol-158/1986-Dr.S/H, und i.V.m. § 7 VStG begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit.

b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 28. Dezember 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Jänner 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tat durch Erhebungen von Behördenorganen und Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er zum Tatzeitpunkt im verfahrensgegenständlichen Lokal zunächst nicht zugegen gewesen, sondern erst aufgrund eines behördlichen Anrufes dort erschienen sei, sodaß er von den sich davor zugetragenen Ereignissen naturgemäß keine Kenntnis haben konnte und diese daher auch nicht habe beeinflussen können. Weiters stehe keineswegs fest, daß die Prostitution von der im Spruch genannten dominikanischen Staatsbürgerin angeboten worden sei. Außerdem habe er das Haus, in dem sich das verfahrensgegenständliche Lokal befindet, lediglich gemietet und die für ihn tätigen Personen immer wieder darauf hingewiesen, daß die Ausübung der Prostitution dort behördlich verboten sei.

Schließlich erweise sich die verhängte Geldstrafe angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer für sechs Personen sorgepflichtig sei und lediglich eine Knappschaftspension in Höhe von 5.804,30 S beziehe, als zu hoch.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ..... zu Zl.

Pol96-124-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung auch kein dementsprechender Antrag gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. e OöPolStG i.V.m. § 7 VStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 200.000 S zu bestrafen, der es einem anderen vorsätzlich erleichtert, dem durch Verordnung der Gemeinde festgelegten Verbot der Nutzung eines Gebäudes zum Zweck der Anbahnung der Prostitution zuwiderzuhandeln.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall steht - auch vom Berufungswerber unbestritten - fest, daß hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen, vom Beschwerdeführer gemieteten Lokales ein von der Gemeinde ..... verordnungsmäßig verfügtes Prostitutionsverbot besteht.

Weiters steht außer Streit, daß zum Tatzeitpunkt zwei Besuchern von einer im Lokal anwesenden Frau die entgeltliche Ausübung eines Geschlechtsverkehrs angeboten und somit der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution (§ 2 Abs. 1 erster Halbsatz OöPolStG) gesetzt wurde.

4.2.2. Daß es sich bei jener Person, die die Prostitution anzubahnen versuchte, nur um die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannte dominikanische Staatsbürgerin handeln kann, erscheint dem Oö. Verwaltungssenat angesichts des Umstandes, daß sich zum Tatzeitpunkt keine weitere Ausländerin im Lokal befand, unzweifelhaft; Substantielles vermag dieser (im übrigen lediglich für die Frage der Spruchkonkretisierung i.S.d. § 44a Z. 1 VStG, nicht jedoch für den materiellen Tatvorwurf i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. e i.V.m. § 7 VStG maßgeblichen) Schlußziehung auch der Berufungswerber nicht entgegenzusetzen.

4.2.3. Was den Problemkreis der vorsätzlichen Begehungsweise i.S.d. § 7 VStG betrifft, ist der Oö. Verwaltungssenat der Auffassung, daß den Mieter eines Gebäudes und gleichzeitigen Betreiber eines in diesem etablierten Lokales im Hinlick auf die Einhaltung der Bestimmungen des OöPolStG insbesondere dann, wenn über dieses bereits seit längerer Zeit ein behördliches Prostitutionsverbot verhängt wurde, eine wesentlich weitergehende Verpflichtung trifft, als seine Angestellten bloß gelegentlich darauf hinzuweisen, "daß die Ausübung der Prostitution in diesem Haus auch seinerseits nicht geduldet werde". Indem er - weil sonst ein behördliches Prostitutionsverbot nicht erlassen worden wäre und bzw. nicht weiterhin aufrecht erhalten wird - von vornherein damit rechnen mußte, daß es im Lokal zur Anbahnung von Prostitution kommen kann und er keine weiteren Vorkehrungen zu deren Verhinderung wie Versperren der zum Lokal gehörenden Nebenräume, persönliche Anwesenheit während der Öffnungszeiten (der Berufungswerber mußte im gegenständlichen Fall erst telefonisch herbeordert werden) bzw. Bestellung eines mit weitreichenden Aufsichtsbefugnissen ausgestatteten Stellvertreters im Abwesenheitsfall, etc. - getroffen hat, hat er die Möglichkeit der Prostitutionsanbahnung offensichtlich in Kauf genommen, damit aber auch zumindest mit dolus eventualis, also vorsätzlich i.S.d. § 7 VStG, gehandelt.

4.2.4. Liegen damit aber Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit des Handelns des Beschwerdeführers vor, so ist auch dessen Strafbarkeit gegeben.

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung eingewendet, für insgesamt sechs Personen sorgepflichtig zu sein; die belangte Behörde hat diesem Vorbringen im Zuge der Berufungsvorlage nicht widersprochen, sodaß der Oö. Verwaltungssenat auch keinen Anlaß findet, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Aus diesem Grund erachtet es der Oö. Verwaltungssenat in gleicher Weise als tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe auf 10.000 S und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Entsprechung zu der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 54 Stunden herabzusetzen.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe mit 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 54 Stunden festgesetzt wird; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. G a l l n b r u n e r

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