Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106690/2/Ga/Fb

Linz, 15.12.1999

VwSen-106690/2/Ga/Fb Linz, am 15. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des H K, vertreten durch Dr. C G in L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. September 1999, AZ: S 515/99 V1P, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die zu 1. und 2. verhängten Geldstrafen werden je auf 1.500 S (entspricht 109,01 €), die Ersatzfreiheitsstrafen je auf zwei Tage, die auferlegten Beiträge zu den Verfahrenskosten je auf 150 S (entspricht 10,9 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er hat am 22. Dezember 1998 in näher angegebener Weise einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw gelenkt und war an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden ursächlich beteiligt und hat dabei 1. in bestimmter Weise gegen die Verständigungspflicht (§ 4 Abs.2 zweiter Satz StVO) und 2. in bestimmter Weise gegen die Anhaltepflicht (§ 4 Abs.1 lit.a StVO) verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) zu 1. und 2. von je 3.000 S (je vier Tage) je kostenpflichtig verhängt.

Über die das Strafausmaß bekämpfende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Zufolge der ausdrücklich nur gegen die Strafe erhobenen Berufung ist der Schuldspruch rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Mit seinem Rechtsmittel bekundete der Beschuldigte Einsicht und Reue und plädierte dafür, es möge als mildernd berücksichtigt werden, dass er am Straßenverkehr sonst immer bedächtig und rücksichtsvoll teilnehme. Zu seinem hier zugrunde liegenden, einmaligen Fehlverhalten sei es nur deswegen gekommen, weil seine Mutter in jenen Tagen im Sterben gelegen sei und tatsächlich am 24. Dezember 1998 (somit zwei Tage nach der Tat) gestorben sei; am Tattag sei sie erstmals nicht mehr ansprechbar gewesen und sei er durch diese Situation und ihre Pflege aufs Äußerste angespannt und belastet gewesen. Sein Fehlverhalten sühne er überdies schon durch die wider ihn verhängte Gerichtsstrafe in der Höhe von 8.000 S. Zusätzlich belasteten ihn die vor dem Gericht aufgelaufenen Verfahrenskosten in beträchtlicher Höhe und die noch zu erwartende Regressleistung aus der Haftpflichtversicherung aufs Äußerste, dies in einer Situation, in der er sich vor kurzem selbständig gemacht habe und er im Hinblick auf die damit verbundenen Anfangsschwierigkeiten derzeit monatlich nur über ein geringes Einkommen (maximal bis zu 10.000 S) verfüge. Aus diesen Gründen beantrage er, seiner Berufung stattzugeben und die verhängten Geldstrafen auf je 1.500 S herabzusetzen.

Mit einer Berufungsergänzung untermauerte der Berufungswerber den geltend gemachten mildernden Umstand (iSd § 34 Abs.1 Z11 StGB) und seine nicht günstigen Einkommensverhältnisse durch die Vorlage von Urkunden und Bescheinigungsmittel. Diese würdigt der Oö. Verwaltungssenat als aussagekräftig und hinreichend geeignet, das Berufungsvorbringen unter Beweis zu stellen bzw plausibel zu machen.

Im Ergebnis fand der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund, der in Würdigung aller Umstände in diesem Fall ernstlich gegen die beantragte Herabsetzung der Strafen sprechen könnte, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren keine Beiträge zum Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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