Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106693/18/Fra/Ka

Linz, 15.05.2000

VwSen-106693/18/Fra/Ka Linz, am 15. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 22.10.1999, III/S-7124/99, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2000, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich des Faktums 1) (§ 7 Abs.1 StVO 1960) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Faktums 2) (§ 20 Abs.2 StVO 1960) wird die Berufung in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "um 80 km/h" zu entfallen hat. Hinsichtlich der Strafe bezüglich dieses Faktums wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.000,00 Schilling (entspricht  218,02 Euro) herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 1) 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) zu zahlen. Hinsichtlich des Faktums 2) hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kostenbeiträge zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 60 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 4 Tage) verhängt, weil er am 17.7.1999 gegen 15.45 Uhr als Lenker des PKW, Kz.: (D) auf der A8, Innkreisautobahn, von Suben kommend in Richtung Linz 1.) von km 22.000 bis 14.500 der A8 (ca. 7,5 km) und in weiterer Folge von 19.000 bis km 14.500 der A25 (ca. 4,5 km) das oa. KFZ permanent auf dem linken Fahrstreifen gelenkt hat und somit nicht soweit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer ohne eigene Gefährdung von Sachen möglich war und 2.) das oa KFZ bei km.14.500 der A25 mit einer Fahrgeschwindigkeit von 210 km/h gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h um 80 km/h überschritten hat, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit dem Motorrad durch eigene dienstliche Wahrnehmung des Gendarmeriebeamten festgestellt wurde (Tachoanzeige des Dienstmotorrades,

Kz.: ).

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Die belangte Behörde stützt die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Wels, vom 17.7.1999, GZ.820/99 Fe, wonach der Meldungsleger Rev.Insp. F die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände durch Nachfahren mit einem Dienstmotorrad BMW K 1100, Kz.: festgestellt hat. Laut dieser Anzeige erfolgte die Anhaltung des Fahrzeuges beim Terminal Wels bei km12,828 der A 25. Der Bw gab an, er sei maximal 140 km/h gefahren. Es könne auch nicht sein, dass ihm die Motorradstreife bereits 10 km nachgefahren sei, da sehr starker Verkehr gewesen sei.

I.4. Der Bw bestreitet die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zur Gänze. Er bringt vor, es sei nicht richtig, dass er durchgehend auf der linken Spur gefahren ist. Der einschreitende Beamte sei von der linken Seite gekommen. Die befahrene Straße hätte lediglich zwei Spuren, dies müsste bedeuten, dass ihn der Meldungsleger auf der Gegenfahrbahn als Geisterfahrer überholt und hinausgewinkt hätte müssen, wenn er immer links gefahren sein sollte. Er sei keineswegs durchgehend auf der linken Spur gefahren und sei dies alleine aufgrund der unterschiedlichen Geschwindigkeiten dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht möglich gewesen. Auch die zweite Anschuldigung, er wäre zu schnell gefahren, sei nicht richtig, da sein PKW mit dem Kz.: nach dem Fahrzeugschein höchstens 190 km/h fahren kann. Als er den Gendarmeriebeamten gebeten habe, ihm einen Beweis vorzulegen, habe es geheißen: "Ich bin der Beweis genug." Er sei vom Gendarmeriebeamten angeschrien und als Ausländer beschimpft worden. Er habe auch den Gendarmeriebeamten, der ihn zu den Anschuldigungen befragt habe, nicht verstehen können, da dieser bayerisch gesprochen hatte. Er konnte deshalb auch keine Angaben machen. Die Angaben, die bei Punkt c) im Akt bei "Angaben des Verdächtigen" angeführt sind, seien von seiner Schwester S gemacht worden. Seine Schwester habe bei der Einvernahme bekannt gegeben, dass sie regelmäßig in den Rückspiegel ihres PKW´s gesehen hätte und erst zuletzt den einschreitenden Beamten sehen konnte. Keinesfalls sei dieser längere Zeit hinter seinem PKW oder ihrem PKW gefahren. Die Situation war von Anfang an sehr gereizt und er habe den einschreitenden Beamten nicht verstehen können, sodass möglicherweise auch Missverständnisse aufgetreten sind. Jedenfalls habe der Beamte nicht angegeben, in welchem Abstand und wie lange er seinem Fahrzeug nachgefahren sei. Diese Angaben sind jedoch sehr wichtig, da nur daraus die Rechtmäßigkeit dieses Nachfahrens ersehen werden könne. Er beantrage daher zum Beweis dafür die Einvernahme seiner Schwester S.

I.5. Aufgrund der Berufungsausführungen hat der Oö. Verwaltungssenat am 11.5.2000 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und im Rahmen dieser den Meldungsleger Rev.Insp. F zeugenschaftlich zu seinen Wahrnehmungen vernommen. Dieser führte im Wesentlichen aus, zur Tatzeit dienstlich mit dem Motorrad, Kz.: , auf der Autobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels unterwegs gewesen zu sein. Zuerst sei ihm aufgefallen, dass zwei PKW´s im knappen Abstand mit für ihn ersichtlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs waren. Diese Wahrnehmung sei überhaupt ausschlaggebend gewesen, dass er den PKW´s nachgefahren ist. In weiterer Folge habe er sich den Kilometrierungspunkt gesucht, von dem er ausgehen konnte und sei dann in gleichbleibendem Abstand den beiden PKW´s nachgefahren. Der Bw sei auf der Strecke, wie in der Anzeige angegeben, permanent auf dem linken Fahrstreifen als Vorderer von zwei PKW´s gefahren. Er sei hinter dem PKW mit dem Kz.: gefahren. Der Abstand zwischen diesen beiden Fahrzeugen sei sehr gering gewesen. Dieser habe maximal zwei bis drei Fahrzeuglängen betragen. Sein Abstand zu dem hinteren Fahrzeug betrug ca. 50 m. Auf der Strecke von Kilometer 22,000 (A8) bis km 14,500 habe die Geschwindigkeit ca. 160 km/h betragen. Bei km.14,500 der A 25 habe der vom Bw gelenkte PKW eine Fahrgeschwindigkeit laut Tacho des Dienstmotorrades von 210 km/h eingehalten. Vor dieser Tatörtlichkeit habe der PKW, der von Frau S gelenkt wurde, auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, worauf er dieses Fahrzeug überholte und der Lenkerin mit Handzeichen deutete, dass er sie anhalten möchte. Er habe sodann zu dem vom Bw gelenkten Fahrzeug aufgeschlossen. Bei km 14,500 habe er jedenfalls eine Geschwindigkeit von 210 km/h von seinem Tacho abgelesen und der Abstand sei gleichbleibend gewesen. Der Tachometer des Motorrades sei nicht geeicht. Abweichungen des Tachometers habe er bei der Anzeige nicht berücksichtigt. Auf der oa Strecke sei ein Fahren auf dem rechten Fahrstreifen möglich gewesen. Die Nachfahrstrecke beim Kilometrierungspunkt 14,500 betrug ca. 500 m bis 1000 m. Das Motorrad sei vorschriftsmäßig bereift und der Reifendruck sei ebenfalls vorschriftsmäßig gewesen. Der Skalenendwert des Tachometers beträgt 220.

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die oa Aussagen des Meldungslegers hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger trug seine Wahrnehmungen glaubhaft vor. Er behauptete auch, dass die anschließende Amtshandlung ohne Emotionen war und er den Bw weder angeschrien noch als Ausländer beschimpft habe. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Meldungsleger seine Angaben unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, bei deren Verletzung er mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat, während der Bw seine Verantwortung nach Opportunität wählen kann. Für den Oö. Verwaltungssenat ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die vom Bw beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seiner Schwester im Rechtshilfewege war daher nicht mehr erforderlich. Ausgehend von den Angaben des Meldungslegers hat der Amtssachverständige für Verkehrstechnik bei der Berufungsverhandlung folgendes Gutachten erstattet:

"Vorgeworfen wurde eine Geschwindigkeit von 210 km/h. Die Feststellung dieses Wertes erfolgte nach einer Nachfahrt in annähernd gleichem Abstand von etwa 50 m vor dem km.14,500. Die Distanz dieses Nachfahrens beträgt entsprechend den Aussagen von Rev.Insp. F zwischen 500 m und 1 km. Entsprechend der Publikation "Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren" der Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ist bei nichtgeeichten serienmäßigen Tachometern von der vorgeworfenen Geschwindigkeit ein Wert, der 7 % des Skalenendwertes entspricht, abzuziehen. Bei dem gegebenen Skalenendwert von 220 km pro Stunde ergibt es einen Abzug von 15,4 km pro Stunde. Mit den vorgeworfenen 210 km pro Stunde ist als Rohwert von einem Wert von 194,6 km pro Stunde auszugehen. Von diesem Wert ist sodann der Betrag für die Abstandsunsicherheit abzuziehen. In einem technischen Fachartikel des Dipl.-Physikers S wird Beweis geführt, dass unter bestimmten Randbedingungen (welche im Wesentlichen die Nachfahrdistanz betrifft) selbst für Laien lediglich ein Gesamtfehler von 3 % für den eingehaltenen Abstand in Rechnung zu stellen sind. Dieses Ergebnis wurde empirisch aus rund 600 Einzelmessungen über das Abstandsverhalten gewonnen. Nach dieser Versuchsreihe konnten aussagekräftige Informationen über die Schätzgenauigkeit von Personen abgeleitet werden. So liegen Abstandsschwankungen den Momentanwert betrachtet bei eingehaltenen Abständen von höchstens 100 m im Mittel bei sicher unter 15 %, bezogen auf 95 % aller Messwerte. Auf einer Gesamtnachfahrstrecke von bis zu 1000 m hätte dieses einen Gesamtfehler von höchstens 3 % zur Folge. Bringt man diesen Toleranzwert von der Geschwindigkeit, die fehlerbereinigt ist, in Abzug, ergibt sich ein Endwert von 188,8 km pro Stunde. Gründe, die andere Werte (Toleranzwerte) erfordert hätten, sind nicht gegeben.

Zur Frage der maximal möglichen Geschwindigkeit wird Nachfolgendes festgestellt:

Entsprechend dem Toleranzenkatalog der StVZO (18. Ergänzungslieferung im Mai 1994), die in Deutschland Gültigkeit hat, beträgt die Toleranz für die Maximalgeschwindigkeit von über 150 km pro Stunde 0,01 x Maximalgeschwindigkeit + 6,5 km/h. Bei einem angegebenen Wert von 190 km/h ergibt sich hiermit ein Wert von 198,4 km/h. Im Übrigen ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugbriefes nicht ungewöhnlich. Dieser Wert ist eine Eigenschaft und stellt keine Betriebsvorschrift dar. Das heißt, der Fahrzeuglenker ist auch nicht angehalten, sie unter allen Bedingungen, z.B. bergab oder bei Rückenwind, einzuhalten. Die zulässige Fertigungssteuerung bei der Produktion von Kraftfahrzeugen oder zu unterschiedlichen Reifentypen können Abweichungen von der im Fahrzeugbrief angegebenen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Von vornherein zulässig sind im konkreten Fall 8,4 km/h. Weiters spielen erfahrungsgemäß bei Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit das Alter des Fahrzeuges, die Motoreneinstellung, die Bereifung, ein allfälliger Rückenwind und ein allfälliges Gefälle und mitunter auch eine höhere Luftdichte mit eine Rolle."

Das oa Gutachten ist schlüssig und wurde auch vom Vertreter des Bw nicht in Zweifel gezogen. Der Oö. Verwaltungssenat sieht daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 58 km/h als erwiesen an.

Aufgrund der oa Aussagen des Meldungslegers ist auch festzustellen, dass für den Bw auf der angeführten Fahrtstrecke überhaupt kein zwingender Grund bestand, ständig den linken Fahrstreifen zu benützen und ein Benützen des rechten Fahrstreifens ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Er hat daher die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt.

Da das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung für die Erfüllung des Tatbildes einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 nicht wesentlich ist, wurde es aus dem Schuldspruch eliminiert.

I.6. Strafbemessung:

Im Hinblick darauf, dass "lediglich" eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 58 km/h, und nicht - wie von der Erstinstanz angenommen - eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h erwiesen ist, war die Strafe entsprechend dem geringeren Unrechtsgehalt zu reduzieren. Den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie den Umstand, dass der Bw Schüler ohne eigenes Einkommen ist, hat die Erstinstanz bereits ausreichend berücksichtigt. Die nunmehr bemessene Strafe schöpft den Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel aus. Aufgrund der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung war eine weitere Herabsetzung nicht vertretbar. Es ist bekannt, dass solche Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Der Unrechtsgehalt der Übertretung wiegt daher schwer. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen, da derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht mehr versehentlich passieren, sondern zumindest in Kauf genommen werden. Dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem derart hohen Ausmaß die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, muss auch einem Laien bekannt sein. Gegen eine weitere Strafreduzierung sprechen daher auch spezialpräventive Überlegungen.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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