Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106694/13/Gu/Pr

Linz, 04.07.2000

VwSen-106694/13/Gu/Pr Linz, am 4. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dipl.-Ing. W. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.9.1999, VerkR96-8443-1998, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 28.6.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 200 S (entspricht  14,53 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG;

§ 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 8.5.1998 um 16.50 Uhr den Kombi (D) auf der A in Richtung S. gelenkt zu haben und im Gemeindegebiet von St. i. A. bei Km 248,883 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 28 km/h überschritten zu haben.

Wegen Verletzung des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurde ihm in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf das Messergebnis einer Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessung durch den Meldungsleger Rev.Insp. A. W. und dessen Zuordnung auf das vom Beschuldigten zur Tatzeit am Tatort gelenkte Fahrzeug.

In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber die Geschwindigkeitsübertretung in dem vorgeworfenen Ausmaß und erklärt, zur Tatzeit nur konstant mit eingeschaltetem Tempomat mit einer Geschwindigkeit von ca. 140 km/h gefahren zu sein. Die Nichtvernehmung eines Lenkers eines dem Kennzeichen nach bekannten Fahrzeuges - auch wenn die Notiz über das Kennzeichen erst später nach Suchen in den Reiseunterlagen hervorgekommen sei, welches Fahrzeug er zum Zeitpunkt der Messung durch das Lasergerät gerade überholt habe - bedeute einen wesentlichen Verfahrensmangel. Er könne eindeutig nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Messung mit dem Radargerät nicht alleine im Messbereich gewesen sei und es könne keinesfalls mit 100 %iger Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der rot eingespielte Visierpunkt nicht auf sein Fahrzeug zeigte, jedoch der gebündelte Laserstrahl das neben ihm oder hinter ihm fahrende Fahrzeug erfasst habe. Es könne sohin nicht mit Sicherheit erkannt werden, von welchem Fahrzeug das Messergebnis verursacht worden sei. Es scheine nicht auf, ob ein einwandfreies Anvisieren eines Fahrzeuges vorgelegen sei.

Aufgrund der geringen Winkeldifferenz von zwei hintereinander fahrenden Fahrzeugen könne bei einer Messung auf einer Entfernung von ca. 300 m nicht mit Sicherheit angegeben werden, welches der beiden Fahrzeuge tatsächlich gemessen worden sei. Es sei durchaus vorstellbar, dass der im Lasergerät rot eingespielte Punkt auf das hintere Fahrzeug zeige, der gebündelte Laserstrahl aber das davor fahrende Fahrzeug erfasse (Hinweis auf die Entscheidung des UVS Steiermark vom 20.7.1995, 30.9-179/9412).

Der Beschuldigte habe sich im Verwaltungsstrafverfahren stets so verantwortet, dass er gerade im Überholvorgang gewesen sei, als die Messung stattgefunden habe. Die erste Instanz sei auch nicht auf sein Vorbringen bezüglich der Problematik der angelasteten Tatzeit von 16.50 Uhr und der Gerätefunktionskontrolle des Lasermessgerätes um 17.05 Uhr eingegangen. Die Anhaltung sei mit Sicherheit über den Zeitpunkt von 17.05 Uhr hinausgegangen, wodurch die Angaben des einschreitenden Beamten nicht richtig sein könnten.

Auch die Strafhöhe werde in eventu bestritten. Schließlich beantragt der Rechtsmittelwerber seine Einvernahme im Rechtshilfewege vor einem deutschen Rechtshilfegericht sowie die Ausforschung und Einvernahme des Halters "des von ihm bekannt gegebenen Kennzeichens". Gleichzeitig beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit und Einstellung des Strafverfahrens in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Maß.

Aufgrund der Berufung wurde am 28.6.2000 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart eines Vertreters des Beschuldigten - der Beschuldigte war trotz persönlicher Ladung im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz und des Hinweises auf die Folgen des Nichterscheinens zur Verhandlung nicht erschienen - durchgeführt und der Verhandlung ein technischer Amtssachverständiger zugezogen.

Zur Verhandlung war auch der Zeuge Rev.Insp. A. W. erschienen, der sich allerdings bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung, der beinahe zwei Jahre zurückliegenden Amtshandlung aufgrund zahlreicher zwischenzeitiger Amtshandlungen, an die in Rede stehende Lasermessung nicht mehr erinnern konnte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Anzeige des LGK für Oö. vom 8.5.1998, GZ P 550/98, der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 8.3.1995 betreffend den Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr. 7336, die Verfolgungshandlung in Gestalt der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.5.1998, VerkR96-8443-1998 zur Erörterung gestellt, der wesentliche Inhalt des erstinstanzlichen Aktes dargetan, darunter findet sich auch das Messprotokoll des LGK für Oö., Verkehrsabteilung vom 8.5.1998, GZ P 550/98.

Zur Verwendungssicherheit des Gerätes und zur Frage der Plausibilität der verstrichenen Zeit zwischen Messung der Geschwindigkeit und der Gerätefunktionskontrolle um 17.05 Uhr wurde im Zuge der Befragung durch die Verteidigung vom zugezogenen Amtssachverständigen eine fachkundige Äußerung abgegeben.

Darüber hinaus bestand für die Verteidigung Gelegenheit zur Rechtfertigung.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens erscheint für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte lenkte am 8.5.1998 um 16.50 Uhr den Kombi Marke Ford, Kennzeichen (D) im Gemeindegebiet von St., Bezirk V., auf der Westautobahn bei Strkm 248,883 aus Richtung W. kommend in Richtung S..

Diese Straßenstelle ist außer der gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen keiner weiteren Beschränkung unterlegen und betrug daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 130 km/h.

Zu dieser Zeit nahm ein Beamter des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Seewalchen, im Dienstwagen durch das geöffnete Seitenfenster mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser Geschwindigkeits-messungen der ankommenden Fahrzeuge vor.

Hiebei führte er eine Geschwindigkeitsmessung des PKW des Beschuldigten auf eine Entfernung von 317 m durch, wobei das Display des Messgerätes eine Fahrgeschwindigkeit von 163 km/h anzeigte, was nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze (Messtoleranz) eine Fahrgeschwindigkeit von 158 km/h ergab. Das verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät war geeicht. Während der Messung war die Fahrbahn trocken. Es war heiter und der Beschuldigte befand sich auf dem linken Fahrstreifen.

Bei der Messung hielt der Messbeamte sämtliche Bedienungsvorschriften ein.

Nach der Messung wurde der Beschuldigte nach einer Aufholfahrt mit dem Dienstfahrzeug durch die Beamten auf dem nächsten ca. 7 km entfernten Parkplatz stellig gemacht und ihm das Messergebnis vorgehalten, dessen Richtigkeit er bestritt.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken, dass der Oö. Verwaltungssenat, nachdem der Messbeamte zufolge der Dauer der verstrichenen Zeit zwischen Amtshandlung und Vernehmung in der mündlichen Verhandlung sich an die Amtshandlung nicht mehr erinnern konnte, auf die Anzeige und dessen Vernehmung vor der ersten Instanz am 1.2.1999 zurückgreifen musste, hinsichtlich der Plausibilität keine Zweifel hatte, um sie als Grundlage für die Entscheidung heranzuziehen.

Der Beschuldigte vermeint, dass nicht mit 100 %iger Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der rot eingespielte Visierpunkt nicht auf sein Fahrzeug gezeigt habe, jedoch der gebündelte Laserstrahl das neben ihm oder hinter ihm fahrende Fahrzeug erfasst habe. Die Vernehmung eines auszuforschenden Lenkers, dessen Kennzeichen er im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens relativ spät bekannt gegeben hat, welchen der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Messung durch das Lasergerät gerade überholt habe, könne beweisen, dass der Zeuge es gewesen sei, den der Messstrahl getroffen habe bzw. dass jedenfalls ein zweites Fahrzeug im Visier der Laserpistole gewesen sei.

Zur Frage des Miterfassens eines weiteren Fahrzeuges durch die Messkeule bei entfernten Zielen und zur Frage der Verwendungssicherheit eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes der verwendeten Bauart hat der zugezogene Amtssachverständige fachkundig dargetan, dass bei Erfassung zweier mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahrender Fahrzeuge durch die in der Software eingebauten Sicherheiten kein Messergebnis ausgewiesen wird, sondern eine Error-Meldung am Display aufscheint. Gleiches gilt bei Verwackelung mit dem Messgerät. Auch bei einem Messen durch die Windschutzscheibe des im Visier befindlichen Fahrzeuges würde ebenfalls eine Error-Anzeige erfolgen. Da es im gegenständlichen Fall zu einem konkreten Messergebnis gekommen ist, ist davon auszugehen, dass eine derartige Störung nicht aufgetreten ist. Hingewiesen wird, dass das vom Verteidiger zitierte Erkenntnis des UVS Steiermark zufolge Amtsbeschwerde vom VwGH aufgehoben wurde.

Bezüglich der Zuordnung des Messergebnisses geht der UVS sowie die erste Instanz davon aus, dass es dem geschulten und ermächtigten Beamten - nur solche dürfen Lasermessungen durchführen - möglich war, das Messergebnis einwandfrei zuzuordnen und er keinen Anlass hatte, aus Willkür einen anderen anzuzeigen.

Was die Frage der Verfolgung des Fahrzeuges des Beschuldigten nach dem Messvorgang und das Stelligmachen nach 7 km sowie die im Messprotokoll eingetragene Kontrollmessung um 17.05 Uhr anlangt, so war angesichts des Messzeitpunktes des Fahrzeuges des Beschuldigten um 16.50 Uhr aufgrund der fachkundigen Äußerung des technischen Amtssachverständigen für den Nachvollzug einer Verfolgungsfahrt kein Anlass gegeben, an der Plausibilität des gesamten Ablaufes zu zweifeln.

Wie der Amtssachverständige ausführte, benötigt ein Fahrzeug für das Durchfahren einer Strecke von 7 km mit konstant 140 km/h eine Zeit von 3 Minuten. Ausgehend davon, dass das Fahrzeug des Beschuldigten auf einer Entfernung von 317 m bis zum Erreichen des Standortes des Gendarmeriefahrzeuges bei der gemessenen Geschwindigkeit von 158 km/h etwas mehr als 7 Sekunden benötigt, war es für den Gendarmeriebeamten leicht möglich, das Messgerät abzugeben, den Motor zu starten und anzufahren. Geht man weiters davon aus, dass das Gendarmeriefahrzeug in weiterer Folge mit einer durchschnittlichen Beschleunigung von 1,5 m/sek2 bis zu einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h beschleunigt wurde, so ergibt sich, dass dafür eine Wegstrecke von 580 m und eine Zeit von knapp 28 Sekunden notwendig sind. Dies bedeutet weiter, dass für die restliche Wegstrecke von 6,4 km eine Geschwindigkeit von knapp weniger als 160 km/h notwendig ist, um das vordere Fahrzeug einzuholen. Bei der bekannten starken Motorisierung der Dienstfahrzeuge der Autobahngendarmerie war daher das Stelligmachen des Beschuldigten innerhalb von 3 Minuten möglich. Es verblieb daher hinreichend Zeit, um den Beschuldigten mit dem Messergebnis zu konfrontieren, nach seiner Bestreitung, die Daten aufzunehmen, um dann am neuen Standort, so wie es die Verwendungsvorschriften vorsehen, um 17.05 Uhr eine Gerätefunktionskontrolle zu machen. Alles in allem lag kein Widerspruch in den Denkgesetzen oder des technisch oder praktisch Nachvollziehbaren vor und sprach die Plausibilität der erörterten Beweismittel dafür, dass der Beschuldigte die angelastete Geschwindigkeitsübertretung begangen hat.

Die Ausforschung des namentlich unbekannten Lenkers eines vom Beschuldigten mit einem bestimmten Kennzeichen benannten PKW war für die Wahrheitsfindung entbehrlich, zumal dies ja nicht der Zulassungsbesitzer sein musste, der seinerzeit den PKW gelenkt hatte und überdies eine Aussage des Inhaltes, der Lenker dieses PKW habe selbst wahrgenommen, dass er vom Messstrahl des Lasermessgerätes erfasst worden sei, nicht erwartet werden kann.

Dass mehrere Fahrzeuge unterwegs waren ergibt sich aus der Anzeige. Die Mehrerfassung von Fahrzeugen durch die Messkeule ist durch die Verwendungssicherheit des Messgerätes ausgeschlossen. Die Zuordnung des Messergebnisses kann ohnedies nicht von einem Lenker eines Fahrzeuges sondern nur vom Visier des Messbeamten aus getroffen werden, sodass die Aufnahme eines weiteren Beweises entbehrlich war.

Der Oö. Verwaltungssenat konnte, wie oben ausgeführt, mit gutem Grunde davon ausgehen und es als erwiesen ansehen, dass der Beschuldigte die objektive Tatseite erfüllt hat. Da er zur subjektiven Tatseite nichts ausgeführt hat, was ihn entlastet hätte, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Rechtlich war nämlich zu bedenken, dass gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren darf.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die vorzitierte Bestimmung übertritt.

Nachdem die subjektive und objektive Tatseite erfüllt waren, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafhöhe war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat war angesichts der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h von mittlerem Gewicht.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig bezeichnet werden, da Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht vermeidbar sind, indem wiederholt und zuverlässig auf den Geschwindigkeitsmesser geblickt wird.

Bereits die erste Instanz hat die Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd gewertet.

Das in der mündlichen Verhandlung geschätzte Monatseinkommen des Rechtsmittelwerbers mit 2.000 DM wurde von der Verteidigung nicht widersprochen.

Unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder sowie gegenüber seiner Ehegattin und von bekannt gegebenen Schulden von 380.000 DM, erschien angesichts des Unrechtsgehaltes der Tat die Ausschöpfung des Strafrahmens von nur 10 % als nicht unverhältnismäßig und war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

Dies hatte gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG zur Folge, dass der Rechtsmittelwerber 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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