Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106696/18/Ki/Ka

Linz, 04.07.2000

VwSen-106696/18/Ki/Ka Linz, am 4. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Ing. W, vom 28.10.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.10.1999, VerkR96-9525-1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juni 2000 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens-kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11.10.1999, VerkR96-9525-1999, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 28.3.1999 um 15.09 Uhr den PKW, auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei km 237.900 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h überschritt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 700 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.6.2000. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Bw im Beisein eines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde ist - ohne Angabe von Gründen - zur Verhandlung nicht erschienen.

Der Bw verblieb im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bei seiner ursprünglichen Rechtfertigung, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Bei der auf einem vorliegenden Vertragsformblatt (Kopie) betreffend eines Mietvertrages zwischen der A und der FP 1998 Werbeberatung aufscheinenden Unterschrift handle es sich um seine eigene und es sei auch richtig, dass er als Fahrer bezeichnet wurde. Es wären damals im Zusammenhang mit dem Wahlkampf viele Chauffeure unterwegs gewesen, diese seien jedoch nicht ermächtigt Mietverträge zu unterfertigen. Diese Verträge dürfen nur durch einen Bevollmächtigten unterfertigt werden, offensichtlich stelle sich nun im Nachhinein heraus, dass er den Vertrag unterfertigt hat. Dies müsse offenbar auch im Nachhinein passiert sein. Er selbst habe sich während des gesamten 28.3.1999 in Tirol aufgehalten. Er könne sich zwar nicht mehr konkret erinnern, eine Durchsicht seines Terminkalenders habe ihm dies jedoch bestätigt. Er habe in Tirol viele private Termine wahrgenommen.

Bereits vor der mündlichen Berufungsverhandlung wurde ein Schriftsatz vorgelegt, wonach sämtliche Geschäftsanteile der (bzw "B GmbH) an den ehemaligen Bundesgeschäftsführer der FPÖ veräußert wurden. Die FP habe seit diesem Zeitpunkt mit der Gesellschaft nichts mehr zu tun. Die Rechtsvertreterin des Beschuldigten habe trotzdem schriftlichen Kontakt mit der (nunmehrigen) M GmbH aufgenommen und um Aufklärung wegen des gegenständlichen Vorfalles ersucht. Die Agentur sah sich jedoch außerstande, nähere Auskünfte zu erteilen. Dies wurde durch ein beigelegtes Schreiben eines Assistenten der Geschäftsführung der M belegt. Nach diesem Schreiben konnte nach einer firmeninternen Besprechung lediglich festgestellt werden, dass der verfahrensgegenständliche PKW im Zeitraum des EU-Wahlkampfes gemietet wurde. Außer einer Kopie des Mietvertrages würden jedoch keinerlei Schriftstücke zur Verfügung stehen, weshalb zum heutigen Zeitpunkt (3.4.2000) keine weiteren Auskünfte erteilt werden könnten.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich zugrunde. Mittels Radarmessgerät wurde festgestellt, dass der Lenker des PKW´s im bezeichneten Tatortbereich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im festgestellten Ausmaß überschritten hat.

Die Erstbehörde hat zunächst an den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW´s (Porsche-Interauto KG) eine Anfrage gerichtet, welche ergab, dass die Fa. A entsprechende Auskünfte erteilen könne. Von letzterer Firma wurde über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der nunmehrige Bw als Lenker des Fahrzeuges bezeichnet. In diesem Zusammenhang wurde seitens der A Autovermietung in Kopie ein Mietvertragsformblatt vorgelegt, wonach der Beschuldigte als Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges bezeichnet wurde. Als Vertragspartner geht aus dem Formblatt die "B" W hervor. Eine Unterschrift auf dem Formblatt ist nicht ersichtlich.

Der Bw bestritt im Laufe des Verfahrens den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, nach Überprüfung des Radarfotos hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Im Berufungsverfahren wurde von der Fa. A über Ersuchen der Berufungsbehörde ein weiteres Vertragsformblatt in Kopie vorgelegt, wonach der gegenständliche PKW an die FP 1998 W GmbH vermietet wurde. Auch auf diesem Vertragsformblatt scheint der Beschuldigte als Fahrer auf und es findet sich auf diesem Formblatt auch seine Unterschrift.

Aus vorliegenden Firmenbuchauszügen geht weiters hervor, dass die Angaben des Bw im Zusammenhang mit dem Übergang der Geschäftsanteile der ursprünglichen Werbeberatungsfirmen der Tatsache entsprechen.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe auf der A 1 Westautobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit (im Bereich des vorgeworfenen Tatortes) von 80 km/h um 63 km/h überschritten.

Zunächst ist festzustellen, dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit häufig Ursache für Verkehrsunfälle mit oft gravierenden Folgen sind. Gerade die Baustellenbereiche auf den Autobahnen stellen, wie die jüngsten Ereignisse zeigen, besonders sensible Situationen dar. Dieser Umstand wird jedoch von zahlreichen Kraftwagenlenkern offenbar unterschätzt und dementsprechend werden die Geschwindigkeitsbeschränkungen trotz entsprechender Kontrollen in vielen Fällen in krasser Weise ignoriert und damit wesentliche geschützte Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit, aufs Spiel gesetzt. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im verfahrens-gegenständlichen Ausmaß könnte gegebenenfalls nach den Umständen des Einzelfalles durchaus als besonders gefährlich bzw besonders rücksichtslos (§ 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960) gewertet werden. Unter den gegebenen Umständen kann diesem dargelegten Verhalten zahlreicher Kraftwagenlenker insbesondere aus Gründen der Generalprävention nur durch ein rigoroses behördliches Vorgehen entgegengetreten werden, wobei zunächst durchaus die vorhandenen Rechtsnormen voll auszuschöpfen wären. Darüber hinaus wäre auch daran zu denken, weitere zusätzliche legistische Maßnahmen für derartige Verhaltensweisen zu treffen.

Das staatliche Interesse an einer rigorosen Vorgangsweise zum Schutze der genannten Rechtsgüter findet natürlich seine Schranken am Gebot der Rechtsstaatlichkeit bzw. beim Rechtsschutz des einzelnen Beschuldigten. In jedem (Verwaltungs-)strafverfahren gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte (im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte) unschuldig ist. Unter diesem Aspekt obliegt es ausschließlich der Strafbehörde (bei einer gewissen Mitwirkungspflicht des Beschuldigten), zumindest eine überragende Wahrscheinlichkeit der Schuld nachzuweisen. Kann daher im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden, so gilt die zunächst vermutete Unschuld nicht als widerlegt und es hat demgemäß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen.

Im vorliegenden Falle bestritt der Beschuldigte bereits im Verfahren vor der Erstinstanz, Lenker des PKW zum festgestellten Tatzeitpunkt gewesen zu sein und er verblieb bei dieser Darstellung auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung. Auf Vorhalt eines aktenevidenten Vertragsformblattes (Kopie) betr. eines Mietvertrages zwischen der A und der FP 1998 Werbeberatung, auf welchem der Beschuldigte als Fahrer bezeichnet wird und auf dem auch seine Unterschrift aufscheint, bestätigte er zwar ausdrücklich, dass es sich um seine eigene Unterschrift handelt. Grundsätzlich sei die Vorgangsweise so, dass Fahrzeuge für die Beratungsfirma ausgeborgt, welche dann mehreren Fahrern zur Verfügung gestellt wurden. Die Fahrer wären nicht ermächtigt gewesen, Mietverträge zu unterfertigen und so habe er offenbar das Vertragsformblatt in seiner Funktion als (damaliger) Generalsekretär der FP unterfertigt. Er könne auch nicht ausschließen, das Formblatt erst im Nachhinein unterfertigt zu haben. Dies habe unter anderem zu seinem Aufgabenbereich als Generalsekretär gehört, warum er als Fahrer angeführt wurde, könne er nicht sagen. Im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur EU-Wahl wären damals viele Fahrer für die Beratungsfirma unterwegs gewesen.

Im Übrigen erklärte der Bw, er habe sich am 28. März 1999 ganztägig in Tirol aufgehalten, wobei er sich diesbezüglich nicht mehr konkret erinnern könne, eine Durchsicht seines Terminkalenders habe ihm dies jedoch bestätigt. Die dort wahrgenommenen Termine seien vorwiegend privater Natur gewesen.

In freier Würdigung der aufgenommenen Beweise stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass nach der Aktenlage durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschuldigte habe zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich den verfahrensgegenständlichen PKW gelenkt. Insbesondere spricht für diese These, dass der Bw am Vertragsformblatt als Fahrer bezeichnet wurde. Andererseits widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es sich bei dieser Bezeichnung bloß um eine Formalität handelt, zumal er als Repräsentant des Vertragspartners der Autoverleihfirma in Erscheinung getreten ist. Für die Annahme einer bloßen Formalität bei der Bezeichnung des Fahrers spricht, dass der Erstinstanz zunächst die Kopie eines Mietvertragsformblattes vorgelegt wurde, auf welchem zwar ebenfalls der Bw als Fahrer bezeichnet wurde, eine Unterschrift von ihm jedoch nicht aufscheint. Außerdem ist auf diesem Formblatt die B als Mieter des Fahrzeuges bezeichnet. Erst im Berufungsverfahren wurde dann von der Autoverleihfirma das oben erwähnte Vertragsformblatt, welches mit der Unterschrift des Bw versehen ist, vorgelegt.

In Anbetracht dieser Sachlage hätte sich die erstinstanzliche Behörde mit der bloßen Auskunft der A, der (nunmehrige) Bw habe das Fahrzeug gelenkt, nicht begnügen dürfen. Der Bw hat bereits nach der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung bestritten, das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt benutzt zu haben. Außerdem wies das der erstinstanzlichen Behörde vorliegende Vertragsformblatt keine Unterschrift auf. Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses erhobene Sachverhalt rechtfertigte daher nach Auffassung der Berufungsbehörde noch in keiner Weise den als erwiesen angenommenen Tatvorwurf. Jedenfalls hätte die Strafbehörde den Umstand der fehlenden Unterschrift zum Gegenstand weiterer Ermittlungen machen müssen, allenfalls im Kontakt mit der tatsächlich im Vertragsformblatt bezeichneten Mieterin des PKW bzw. deren Organen. Nachträgliche, im Berufungsverfahren durchgeführte Ermittlungen in diese Richtung verliefen ins Leere, da die FP-1998 Werbeberatung Gesellschaft m.b.H. bzw "b" Werbeberatung GmbH nicht mehr in der ursprünglich bestehenden Konstellation besteht, zumal eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen eingetreten ist. Die FP, welche vormals Gesellschafter gewesen ist und als deren Generalsekretär der Beschuldigte offensichtlich auch für administrative Angelegenheiten, wie etwa Anmietung von Fahrzeugen zuständig war, hat ihre Anteile veräußert und mit der Gesellschaft nichts mehr zu tun. Die nunmehrige m konnte bezüglich des gegenständlichen Mietvertrages keine Auskünfte mehr erteilen.

Die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung waren durchaus schlüssig und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend. Es sind auch keinerlei Widersprüche zu den Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren festzustellen. Wenn auch, wie bereits dargelegt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bw doch das gegenständliche Fahrzeug selbst gelenkt hat, so ergeben sich bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise doch gravierende Umstände dafür, den Tatvorwurf in Frage zu stellen. Jedenfalls vermag die erkennende Berufungsbehörde nach Durchführung des gebotenen Beweisverfahrens nicht zur Überzeugung gelangen, die vorgeworfene Tat sei mit überragender Wahrscheinlichkeit erwiesen.

Nach dem oa Grundsatz "in dubio pro reo" war daher der Berufung Folge zu geben und das Veraltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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