Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230696/2/BR

Linz, 14.01.1999

VwSen-230696/2/BR Linz, am 14. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 11. Dezember 1998, Zl.: III/S-4.971/98-2 SE, wegen Übertretung nach § 81 Abs.1 u. § 82 Abs.2 SPG , zu Recht:

I. Der Berufung wird in Punkt 1) keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird in diesem Punkt bestätigt. In Punkt 2) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber im Punkt 1) zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 160 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt; im Punkt 2) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber zwei Geldstrafen im Ausmaß von je 800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je 48 Stunden verhängt, weil er am 13.1.1998 gegen 13.00 Uhr in im Gebäude der Marktgemeinde 1) durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt dadurch gestört habe, daß er den Amtsleiter lautstark beschimpft und diesem dabei "Nazimanieren" vorgeworfen habe und 2) trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, sich aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er am Gendarmerieposten den dortigen Beamten lautstark beschimpft und mit den Händen heftig gestikuliert habe. Für die im Ausmaß von 2 Stunden und 20 Minuten erlittene Haft wurden 47 S in Anrechnung gebracht.

2. Begründend geht die Erstbehörde davon aus, daß der Berufungswerber die im Spruch "detailliert" angeführten Verwaltungsübertretungen begangen hätte. Inhaltlich stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im Punkt 1) auf das gegenüber dem Amtsleiter W gesetzte Verhalten, insbesondere diesen der "Nazimanieren" geziehen zu haben. Ferner, daß der Berufungswerber trotz der diesbezüglichen Aufforderung das Marktgemeindeamt nicht verlassen habe. In Punkt 2) habe der Berufungswerber gegenüber der im gleichen Haus befindlichen Gendarmerie nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt. Es sei zu Beschimpfungen der Beamten gekommen, wobei seitens des Berufungswerbers heftig mit den Armen gestikuliert worden wäre. Schließlich habe wegen dieses Verhaltens die Festnahme ausgesprochen werden müssen. Durch den Versuch sich mehrmals vom Amtsraum des Gendarmeriepostens entfernen haben zu wollen, sei schließlich die Amtshandlung erheblich behindert worden, wobei diese Behinderung konkret in der zeitlichen Verzögerung und Erschwerung bestanden habe. An den Angaben der Meldungsleger habe die Erstbehörde keine Veranlassung zu zweifeln gehabt. Der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers vermochte demgegenüber die Erstbehörde keine Glaubwürdigkeit zuerkennen.

2.1. In seinem umfangreichen Berufungsvorbringen bestreitet der Berufungswerber im Kern nicht die verbale Auseinandersetzung mit dem Amtsleiter des Marktgemeindeamtes. Es kommt in diesem Punkt auch zum Ausdruck, daß der Raum vorerst zumindest nicht freiwillig verlassen wurde. 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt nach Plausibilitätsprüfung zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz. Diesem Akt angeschlossen sind die im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens eingeholten Zeugenaussagen.

4. 1. Aus der Aussage des Zeugen W und der Zeugin M läßt sich glaubwürdig nachvollziehen und übereinstimmend entnehmen, daß der Berufungswerber sich weigerte den Amtsraum zu verlassen. Wie er selbst angibt, hat er sich dort nicht als Partei sondern objektiv besehen unmotiviert aufgehalten. Hinzuweisen ist dabei, daß er seine Frau angeblich frierend im Auto warten ließ. Als schließlich der Amtsleiter den Berufungswerber erklärte, daß es sich bei diesem Raum um keinen Aufenthaltsraum handle und dem Berufungswerber ein Aufenthalt dort nicht gestattet sei, widersetzte sich Letzterer der Aufforderung zum Verlassen zu folgen. Dies räumt der Berufungswerber im Ergebnis mit seiner Darlegung in der Berufung selbst ein, wenn er ausführt, .....dem Amtsleiter, vom Berufungswerber als 'Verwalter' bezeichnet, gesagt zu haben: "Da haben Sie den falschen erwischt". Der Berufungswerber hatte es daher offenbar von diesem Zeitpunkt an auf eine Konfrontation mit dem Zeugen W angelegt. Dies ohne Rücksicht darauf, daß sich im Raum eine Frau mit zwei Kindern aufhielt, die auf eine dort stattfindende ärztliche Untersuchung der Kinder wartete. Das hierdurch die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört wurde, kann daher mit gutem Grund der Schilderung der Zeugin M entnommen werden, die laut ihrer Aussage das Verhalten des Berufungswerbers als störend empfand. Sie versuchte den Berufungswerber dahingehend zurechtzuweisen, daß er ein solches Verhalten zumindest nicht vor den Kindern üben solle. Ihr sei dieses Verhalten unangenehm gewesen.

4.1.1. Im Zuge der in diesem Zusammenhang erhobenen Maßnahmenbeschwerde wurde vom Oö. Verwaltungssenat anläßlich einer am 30. April 1998 durchgeführten Berufungsverhandlung im Erkenntnis vom 7. Mai 1998 folgende Feststellungen getroffen:

"Am 13.1.1998 gegen 13.00 Uhr betrat der Bf das Amtsgebäude des Gemeindeamtes H, um sich zu informieren, und er wollte auch den Seniorenraum im Untergeschoß des Gemeindegebäudes besichtigen. Dort stellte er Kleinkinder mit einer Aufsichtsperson fest und unterhielt sich mit dieser, indem er ihr immer wieder Fragen stellte. Daraufhin trat eine männliche Person, welche sich als Hausverwalter zu erkennen gab, nämlich der Amtsleiter des Marktgemeindeamtes H an ihn heran und fragte ihn, ob er ihm behilflich sein könne. Da der Bf kein Anliegen nannte, wurde er ersucht, den Raum zu verlassen. Auf die Entgegnung, daß sich der Bf aufhalten könne, wo er wolle, wurde ihm auch angedroht, daß die Gendarmerie geholt werde. Weil der Bf dem Amtsleiter Nazimethoden und Gestapo-Manieren vorwarf, begab sich dieser hinauf zum GP und der Bf folgte ihm. Nach Darstellung des Geschehens an BI S wurde der Amtsleiter weggeschickt. Vom Gendarmeriebeamten über den Vorfall befragt, gab der Bf immer wieder an, daß das niemanden etwas anginge und er sich in einem öffentlichen Gebäude befinde und sich aufhalten könne, wo er wolle. Auch warf er immer wieder Gestapo-Manieren vor und daß er sich diese nicht gefallen lassen werde. Darauf abgemahnt, daß der Bf seine Wortwahl mäßigen sollte, weil er sich auf einem GP befinde, hat der Bf mit seinen Beschimpfungen fortgesetzt, die Nennung seines Namens weiter verweigert und fortzugehen versucht, und es wurde ihm daraufhin die Festnahme angedroht, wenn er sich nicht wohlverhält. Im Zuge dieses Wortgefechtes wurde der Bf auch um seine Identität gefragt. Diese gab er nicht bekannt und er legte auch keinen Ausweis vor mit der Begründung, daß das die Gendarmerie nichts anginge. Daraufhin wollte der Bf gehen und es wurde ihm die Festnahme angedroht. Schließlich wurde er gegen 13.30 Uhr festgenommen. Als der Bf sich wieder entfernen wollte, wurde er vom Gendarmeriebeamten am Kragen des Wintermantels gepackt, um ihn am Fortgehen zu hindern, und wurde er zurück auf seinen Sessel gedrängt und hingesetzt. Der Gendarmeriebeamte wollte Verstärkung holen, wobei der Bf abermals versuchte, sich zu entfernen. Der Gendarmeriebeamte folgte dem Bf und dieser kam dann im Stiegenhaus zu Sturz und wurde am Boden liegend festgehalten. Dabei ist die Tür des GP zugefallen und der Gendarmeriebeamte konnte nicht mehr zurück in den Journalraum. Daraufhin rief der Gendarmeriebeamte nach den Personen im Tiefparterre, nämlich dem Amtsleiter und Gemeindearzt. Er bat auch den Gemeindearzt, den Bf auf Verletzungen zu untersuchen. Wegen eines Termins hat sich aber der Arzt zunächst entfernt. Daraufhin hat der Bf den Amtsleiter verbal beschimpft und die gleichen Anschuldigungen wie schon vorhin getroffen. Die herbeikommenden RI verbrachten dann den Bf in den Raum des GP und es wurde sodann eine Personsdurchsuchung durchgeführt, bei der in der Manteltasche Papiere, wie Personalausweis, eine ÖAMTC-Karte und andere Schriftstücke gefunden wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Identität des Bf ungeklärt. Eine Überprüfung im EKIS ergab, daß der Personalausweis als entfremdet bzw verloren gemeldet war. Er wurde daher zur Vorlage vor die Sicherheitsbehörde einbehalten. Auch weitere Schriftstücke wie eine Arztrechnung wurden überprüft, aber dann wieder ausgefolgt. Die ÖAMTC-Karte, lautend auf S, konnte nicht überprüft werden, und wurde daher nicht mehr dem Bf ausgehändigt. Der Bf erklärte nicht, wie er zu dieser Karte kam. Auch erklärte er, daß die Eintragung im EKIS falsch sei. Es wurde ihm mitgeteilt, daß nach Überprüfung der einbehaltenen Dokumente diese dann wieder abgeholt werden könnten. Es wurde dann auch eine Untersuchung durch den Gemeindearzt angeboten und der Bf lehnte diese jedoch ab. Augenscheinliche Verletzungen wie Blutspuren, Kratzer udgl. konnten durch die Anwesenden nicht festgestellt werden. Auch klagte der Bf nicht über Schmerzen. Im Zuge der Amtshandlung kam auch die Sprache darauf, daß die Gattin des Bf unten im PKW verblieben ist, und sie wurde dann durch einen Gendarmeriebeamten zum GP geholt und über den Vorfall durch BI S unterrichtet. Auch wurden verschiedene Schriftstücke mit ihr durchbesprochen und das Bankdokument ihr ausgehändigt. Letztlich wurde nach einer Einvernahme des Bf dieser um 15.50 Uhr aus der Festnahme entlassen. Danach hat der Bf wieder mit verbalen Angriffen und Beschimpfungen gegen den Gendarmeriebeamten angefangen, konnte aber über Aufforderung der Gendarmeriebeamten durch seine Gattin beruhigt werden, nachdem ihm eine weitere Festnahme angedroht worden war.........." 4.2. Diese umfangreichen Feststellungen wurden neben dem Akteninhalt im Rahmen des Verfahrens wegen der erhobenen Maßnahmebeschwerde durchgeführten Beweisverfahren nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen erachtet. Insbesondere wurde in diesem Verfahren dieser Beweis auf die Zeugenaussagen des BI S und des Amtsleiters I gestützt.

4.2.1. Daher vermag im gegenständlichen Verfahren ebenfalls an der Richtigkeit der Darstellungen dieser Zeugen nicht gezweifelt werden. Der Berufungswerber vermochte diesbezüglich nichts vorzubringen, was Zweifel an den Anzeigeangaben auslösen hätte können. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt daher auch in diesem Verfahren der Angabe des Zeugen W und der Zeugin M.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, "wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört; er ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden." 5.1.1. Nach der Rechtslage des SPG wurde die Strafbarkeit gegenüber der früheren Bestimmung des Art. IX Abs.1 Z1 EGVG in zwei Punkten inhaltlich zurückgenommen. Nunmehr ist bei der Beurteilung eines spezifischen Verhaltens auch auf die Intention des Täters abzustellen, wobei es auch darauf ankommt, ob etwa eine Rechtfertigung für die Störung der Ordnung vorliegt (aus den Gesetzesmaterialien zum Sicherheitspolizeigesetz, Fuchs - Funk - Szymanski, Manz Taschenbuchausgabe, Seite 154 ff). Hier läßt sich kein Anhaltspunkt finden, welcher einen subjektiven Rechtsstandpunkt mit einem hier das Maß der gesellschaftlichen Gepflogenheiten nicht mehr gerecht werdenden Umfang zu vertreten, rechtfertigen konnte. Das selbst vom Berufungswerber eingeräumte insistente und lautstarke verbale Verhalten - in einem bestimmten öffentlichen Raum bleiben zu dürfen - muß hier insbesondere im Lichte der dort konkret präsenten Öffentlichkeit beurteilt werden. Da es sich hier (auch) um Kinder handelte, war alleine schon durch die lautstarke Auseinandersetzung mit dem Amtsleiter die Schwelle zur Störung der Ordnung überschritten. Der "Erfolg" besteht darin, daß der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird (wurde); diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß unter 'Ordnung an öffentlichen Orten' nur der Zustand des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander verstanden werden kann. Es muß durch das fragliche Verhalten der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise (vom Berufungswerber) gestört worden sein (VfSlg. 4813/1964). "Eine solche negative Veränderung ist schon zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte" (VfGH 25. Jänner 1991, ZfVB 1992/460). Die Ordnungsstörung muß nicht zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen und ähnlichem führen, um strafbar zu sein (VwSlg. 7527A/1969; VwGH vom 25. November 1991, ZfVB 1993/130 sowie Hauer - Kepplinger, Handbuch zum Sicherheitspolizeigesetz, Seite 388, Anm.7). 5.2. Nach § 82 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert....." 5.2.1. In diesem Punkt wurde in der Tatumschreibung dem Berufungswerber lediglich zur Last gelegt "den dortigen Beamten lautstark beschimpft und mit den Händen gestikuliert zu haben". Diese Tatumschreibung vermag eine den Erfordernissen des § 44a Abs.1 VStG nicht gerecht werden. Gemäß dieser Bestimmung hat nämlich der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; es bedarf daher im Bescheidspruch der Ausführung aller wesentlichen Tatbestandselemente, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind (vgl. etwa VwGH v. 26. Jänner 1996, 95/02/0435 mit Hinweis auf VwGH 27. April 1994, Zl. 92/03/0127). Es ist nicht zwingend nachvollziehbar, worin etwa im (bloßen) heftigen Gestikulieren und lautstarken Schimpfen einerseits zwingend ein aggressives Verhalten erblickt und andererseits eine Amtshandlung konkret behindert werden könnte. Da auch in der Strafverfügung keine umfassendere Tatumschreibung, welche aus der Anzeige erschließen lassende "Störfakten" im Hinblick auf die geführte Amtshandlung zum Inhalt hat, liegt keine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung zu diesem Punkt vor, sodaß diesbezüglich mit der Verfahrenseinstellung vorzugehen war. Eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglich divergierenden inhaltlichen Standpunkten im Straferkenntnis und in der Berufung erübrigt sich daher zu diesem Punkt. 6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Die im Punkt 1) verhängte Geldstrafe ist schuldangemessen. Der Strafrahmen wurde hier nur im Ausmaß von weniger als einem Drittel ausgeschöpft. Zumal hier der objektive Tatunwert und die mit dem Verhalten verbunden gewesene Schädigung rechtlich geschützter Interessen, nämlich eines gedeihlichen Miteinanders der Menschen, insbesondere einer gebotenen Rücksichtnahme auf Kinder, nicht bloß unerheblich war, konnte hier trotz des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit und der glaubhaft dargelegten eher ungünstigen wirtschaftlichen Situation des Berufungswerbers dieser Geldstrafe nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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