Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106698/4/Sch/Rd

Linz, 13.12.1999

VwSen-106698/4/Sch/Rd Linz, am 13. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Thomas D 12. November 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. September 1999, VerkR96-8373-1999-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. September 1999, VerkR96-8373-1999-Hu, über Herrn Thomas D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 10. März 1999 um 11.56 Uhr im Stadtgebiet von Linz, Denkstraße 30, in Fahrtrichtung stadtauswärts den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei einem Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen habe wollen, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Bei Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung eines Schutzweges handelt es sich zweifellos um verordnungspflichtige Verkehrsmaßnahmen im Sinne des richtungsweisenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, G 52/89, ZVR 1990/7.

Der Oö. Verwaltungssenat hat daher bei der zuständigen Behörde, dem Magistrat der Stadt Linz, um Übermittlung einer Ausfertigung der bezughabenden Verordnung des gegenständlichen Schutzweges angefragt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1999, GZ 330103439, wurde mitgeteilt, dass "kein Aktenvorgang betreffend den Schutzweg Denkstraße 30 evident" sei.

Ausgehend von diesem Sachverhalt muss das Nichtvorliegen einer entsprechenden Verordnung angenommen werden, welcher Umstand zur Stattgebung der Berufung zu führen hatte, ohne auf das Vorbringen im Rechtsmittel noch eingehen zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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