Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106699/4/WEI/Bk

Linz, 31.12.1999

VwSen-106699/4/WEI/Bk Linz, am 31. Dezember 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des D, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22. Oktober 1999, Zl. S 4367/ST/98, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 22. Oktober 1999 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 02.06.1998 um 17.05 Uhr im Stadtgebiet von L, auf der A7 in Fahrtrichtung Freistadt bei StrKm 5.900, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen 1) die durch das Vorschriftszeichen gem. § 52 lit.a. Ziff. 10 a STVO 1960 kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 19 km/h überschritten, wobei die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug mittels nicht geeichtem, jedoch regelmäßig bei Laser- und Radarkontrollen auf seine Genauigkeit überprüften Tachometer festgestellt wurde, 2) den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer nicht darauf einstellen konnten, 3) bei Straßenkilometer 9.350 wiederum den Fahrstreifen gewechselt, ohne den Fahrstreifenwechsel angezeigt zu haben, sodass sich andere Straßenbenützer nicht darauf einstellen konnten und sich 4) dabei nicht überzeugt, ob dies ohne Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, da die vom rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker zum Abbremsen ihrer Fahrzeuge gezwungen wurden."

Dadurch erachtete die Strafbehörde zu 1) § 52 lit a) Z 10a StVO 1960, zu 2) § 11 Abs 2 StVO 1960, zu 3) § 11 Abs 2 StVO 1960 und zu 4) § 11 Abs 1 StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen "gemäß § 99 Abs. 3 a STVO 1960" ( gemeint nach dem Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960) folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen):

zu 1) S 800,-- (20 Stunden), zu 2) S 1.000,-- (24 Stunden), zu 3) S 1.000,-- (24 Stunden) und zu 4) S 1.000,-- (24 Stunden).

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens schrieb die belangte Behörde einen Gesamtbetrag von S 380,-- (10% der Gesamtstrafe) vor.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw laut aktenkundigem Zustellnachweis (RSa) am 27. Oktober 1999 zu Handen seines Postbevollmächtigten für RSa-Briefe zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 9. November 1999, die allerdings erst am 11. November 1999 zur Post gegeben wurde und bei der belangten Behörde am 12. November 1999 einlangte.

3. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18. November 1999 unter Hinweis auf die verspätete Einbringung der Berufung vorgelegt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1999, zugestellt am 14. Dezember 1999, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw Parteiengehör zum Zustellvorgang gewährt und ihm zur Überprüfung des Zustellvorganges, der nach der Aktenlage nicht als fehlerhaft erkannt werden kann, eine Äußerungsfrist von 14 Tagen eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt, weshalb mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einem mängelfreien Zustellvorgang auszugehen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis am Mittwoch, dem 27. Oktober 1999 durch Übergabe an seinen Postbevollmächtigten für RSa-Briefe zugestellt worden. An diesem Tag begann die unabänderliche gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Mittwoch, dem 10. November 1999. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 10. November 1999 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Postaufgabe am 11. November 1999 erfolgte verspätet. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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