Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106703/9/Br/Bk

Linz, 17.01.2000

VwSen - 106703/9/Br/Bk Linz, am 17. Jänner 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 5. November 1999, Zl: VerkR96-624/1999/Win, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach der am 17. Jänner 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 2) die Wortfolge "sowie die Sperrlinie" zu entfallen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren im Punkt 1) 100 S (entspricht 7,27 €) und im Punkt 2) 140 S (entspricht 10,17 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem Straferkenntnis vom 5. November 1999 wider den Berufungswerber zwei Geldstrafen (500 S und 700 S) verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe

1) am 17. Februar 1999, ca. 08.47 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Pyhrnpaß-Bundesstraße Nr. 138 im Gemeindegebiet von Thalheim bei Wels, von Wels kommend in Richtung Sattledt gelenkt, wobei er unmittelbar nach der Ampelkreuzung in Thalheim zu dem vor ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h fahrenden PKW, Kennzeichen , einen Sicherheitsabstand von lediglich drei Metern eingehalten habe;

2) in Fortsetzung der vorgenannten Fahrt am 17.02.1999 um die oben angeführte Zeit im Zuge eines Überholmanövers auf der Kreuzung B 138 mit der Sipbachzellerstraße die Sperrfläche sowie die Sperrlinie zwischen Strkm. 2,440 und 2,550 befahren.

2. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im Rahmen einer umfassend dargelegten Würdigung der Anzeigeangaben eines den Berufungswerber wegen dessen Fahrverhaltens anzeigenden Verkehrsteilnehmers.

2.2. In der dagegen fristgerecht protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber die Tatbegehung. Er verweist auf seine während der 25-jährigen Fahrpraxis zurückgelegten Wegstrecke von ca. zwei Millionen Kilometer und seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

3. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Zumal die Tatbegehung dem Grunde nach bestritten wurde, war im Sinne einer möglichst unmittelbaren und umfassenden Wahrheitsfindung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines. Dabei wurde der Anzeiger als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur fraglichen Zeit seinen Pkw auf der Pyhrnpaß-Bundesstraße (B138) von Wels in Richtung Sattledt. Ab der sogenannten Thalheimer-Kreuzung weist die B138 in südlicher Richtung nur eine durch eine Leitlinie getrennte Fahrspur auf, welche jedoch wegen der Breite ein Nebeneinanderfahren von zwei mehrspurigen Kraftfahrzeugreihen ermöglicht. Der Zeuge benützte ab der Thalheimer-Kreuzung die linke Hälfte des Fahrstreifens, während rechts mehrere Schwerfahrzeuge eingereiht waren. Der Berufungswerber befand sich hinter dem Fahrzeug des Zeugen, wobei er diesen durch äußerst knappes Nachfahren bedrängte. Zwischen der knapp 1000 m entfernt in südlicher Richtung liegenden Kreuzung mit der Sipbachzeller-Straße (L1238) ist zumindest von einem teilweisen Nachfahrabstand von nur drei Metern auf das Vorderfahrzeug (des Anzeigers) auszugehen. Einige in diesem Bereich eingeleitete Überholmanöver mussten vom Berufungswerber wegen eines Gegenverkehrs abgebrochen werden. Schließlich überholte der Berufungswerber das Fahrzeug des Zeugen unmittelbar nach der Kreuzung mit der L1238, wobei er dabei auf der dort angebrachten Sperrfläche zu fahren kam. Die Sperrflächen sind als Fahrbahnteiler für den in Richtung Wels fließenden Verkehr vor der besagten Kreuzung angebracht. Zwischenzeitig wurde die Sipbachzeller-Kreuzung dahingehend umgestaltet, dass in Fahrtrichtung Sattledt eine Linksabbiegespur in die L1238 geschaffen wurde und die Einmündung von der L1238 in die B138 mit der Verkehrslichtsignalanlage versehen wurde.

4.2. Obwohl das nachfolgende Verhalten wegen der Einstellung dieses Punktes durch die Behörde erster Instanz nicht berufungsgegenständlich ist, sind ob der Chronologie der Ablaufsschilderung schon an dieser Stelle auch noch nachfolgende Feststellungen zu treffen. Vor allem weil davon ausgegangen werden kann, dass darin das Motiv für die Anzeige liegt.

4.2.1. Offenbar aus Verärgerung über das nach der Thalheimer-Kreuzung im Fahrzeug des Zeugen erblickten Hindernisses bremste der Berufungswerber seinen Pkw nach Beendigung des Überholvorganges etwa 100 m nach der Sipbachzeller-Kreuzung aus ca 70 km/h heraus (der Fahrgeschwindigkeit des Zeugen) zumindest bis nahezu zum Stillstand ab. Ein verkehrsspezifischer Grund bestand für diese Bremsung nicht. Der Zeuge wurde dadurch zu einer Vollbremsung genötigt, wobei er sich dabei mit seinem Fahrzeug bis auf einen Meter an das Vorderfahrzeug annäherte und gänzlich zum Stillstand gelangte. Durch seine vom Berufungswerber erzwungene Bremsung wurde ebenfalls ein hinter ihm fahrender Lastkraftwagen noch zu einem so starken Bremsmanöver veranlasst, dass Eisplatten - vermutlich vom Aufbau dieses Fahrzeuges - auf sein Fahrzeug prasselten und laut Darstellung des Zeugen seine Windschutzscheibe beschädigten.

Das Fahrziel des Zeugen lag zum Zeitpunkt dieses Vorfalls ca. 100 m weiter südlich, nächst einer dort gelegenen Abzweigung.

4.2.2. Anlässlich der vor Ort durchgeführten Berufungsverhandlung wurde der Anzeiger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser schilderte dabei in sachlicher Weise die Abläufe im Ergebnis inhaltsgleich wie in der bereits unmittelbar nach dem Vorfall erstatteten Anzeige in der damals aufgenommenen Niederschrift. Auch die zeitlichen Abläufe ließen sich mit der Örtlichkeit gut nachvollziehbar in Einklang bringen. Dem Anzeiger vermag ob seiner sachlichen und den Denkgesetzen folgenden sowie widerspruchsfreien Schilderungen und des somit gewonnenen überzeugenden Eindruckes in der Berufungsverhandlung nicht zugesonnen werden, dass er sich bei seiner Darstellung von Übertreibungen hätte leiten lassen und dadurch den Berufungswerber etwa zu Unrecht belastet hat. Angesichts des Umstandes des Erreichens des Fahrzieles etwas mehr als einen Kilometer nach der Thalheimer-Kreuzung ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr sonderlich erhöht wurde und allenfalls knapp unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit geblieben sein mag. Dies mag wiederum ein Motiv für die Ungeduld des Berufungswerbers gewesen sein, welcher laut seiner eigenen Einschätzung ein sehr routinierter und eine Fahrpraxis von zwei Millionen Kilometer aufweisender Fahrzeuglenker ist. Die Glaubwürdigkeit des Vorwurfes des knappen Auffahrens findet etwa auch darin eine Unterstützung, indem der Berufungswerber selbst den Abbruch eines versuchten Überholvorganges einräumt und er sich auch über das Benützen der "linken Spur" durch den aus seiner Sicht zu langsam fahrenden Zeugen ärgerte. Die Einschätzbarkeit des Nachfahrabstandes mit drei Metern, wobei dies anlässlich der Berufungsverhandlung mit "äußerst knapp" bezeichnet wurde, vermag einem erfahrenen Fahrzeuglenker durchaus zugemutet werden. Der nachfolgende Überholvorgang auf der Sperrfläche und das nachfolgende grundlose Abbremsen war letztlich die "Antwort" auf seine vermeintliche Behinderung, wenngleich diese aus dem objektiven Betrachtungshorizont eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers als völlig inadäquat und als verwerflich zu bezeichnen ist. Wenn der Zeuge den Beginn des Überholvorganges nach einem nach links in die L1238 einbiegenden Pkw beschreibt, folgte daraus, dass der nachfolgend möglich gewordene Überholvorgang des Berufungswerbers logisch besehen über die nach der Kreuzung angebrachten Sperrflächen führen musste. Die Darstellung des Berufungswerbers, er habe den Überholvorgang bereits vor dieser Kreuzung abgeschlossen gehabt, wird demgegenüber als Schutzbehauptung qualifiziert.

Wenn der 56-jährige Zeuge etwa erklärend noch darauf hinwies, erstmalig eine derartige Anzeige gemacht zu haben, ihm jedoch das Fahrverhalten des Berufungswerbers ein als ihn schockierender Racheakt erschienen war und er sich aus diesem Grund zur Anzeige entschloss, belegt dies zumindest eine nicht leichtfertige oder unbesonnene Anzeigeerstattung. Selbst wenn der Zeuge, im Gegensatz zu seiner Schilderung auf dem Gendarmerieposten am Vorfallstag, bei der Berufungsverhandlung hinsichtlich des erzwungenen Bremsmanövers von einem gänzlichen Stillstand des Vorderfahrzeuges sprach, schmälert dies seine Glaubwürdigkeit keineswegs. Die Erinnerung an eine Vollbremsung kann letztlich nach der Zeitspanne eines Jahres nicht mehr im kleinsten Detail präsent sein. Wenn demgegenüber der Berufungswerber sein Verhalten nun abschwächte und insbesondere das Bremsmanöver als verkehrsspezifisch darstellte, vermag er die Angaben des Zeugen damit nicht zu entkräften. Schließlich stand der Zeuge darüber hinaus auch noch unter Wahrheitspflicht, während der Beschuldigte sich in jeder Richtung hin frei verantworten konnte.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

5.1. Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (§ 18 Abs.1 StVO 1960).

Dieser Abstand ist dem Schutzzweck dieser Bestimmung folgend auch dann einzuhalten, wenn mit einem plötzlichen Abbremsen des Vorderfahrzeuges nicht gerechnet werden muss. Als Regelfall ist ein Sicherheitsabstand zumindest in der Länge des Reaktionsweges einzuhalten (vgl. VwGH 21.9.1984, Zl. 84/020198). Geht man von einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h aus, so hätte dieser gemäß dieser Formel zumindest zwanzig Meter zu betragen gehabt. Bedenkt man jedoch, dass bei 70 km/h diese Distanz in einer Sekunde durchfahren wird, erhellt sich, dass es bei dem hier verfahrensgegenständlichen Nachfahrabstand bereits beim geringsten Aufmerksamkeitsfehler im Falle einer Geschwindigkeitsverminderung des Vordermanns unweigerlich zu einem Auffahrunfall kommt.

Der Schutzzweck des § 18 Abs.1 StVO stellt auf die Bewerkstelligung des rechtzeitigen Anhaltens unter allen verkehrstypischen Bedingungen ab (vgl. VwGH 26.4.1991, Zl. 91/18(0070). Ein besonders schwerwiegender Verschuldensgrad ist einem knappen Auffahren dann zuzuordnen, wenn dies, so wie offenbar hier als Ausfluss einer Aggressionshandlung, erfolgte, worauf jedenfalls auch das nachfolgende - hier aber nicht berufungsgegenständliche - grundlose plötzliche Abbremsen des Berufungswerbers schließen lässt.

Nach § 9 Abs.1 StVO dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Das Beweisverfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass dieses Überfahren der Sperrfläche etwa im Ausweichen oder Vorbeifahren an einem Hindernis begründet sein hätte können. Da das Überfahren der Sperrfläche hier offenkundig auch das Überfahren der Sperrlinie bedingte, war der Spruch diesbezüglich einzuschränken.

5.2. Hinsichtlich des von der Behörde erster Instanz eingestellten Faktums der Nötigung zum Abbremsen gelangt der Oö. Verwaltungssenat auf Grund des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens zur Auffassung, dass dieses einen gerichtlich strafbaren Tatbestand erfüllen könnte. Diesbezüglich wird die zuständige Strafverfolgungsbehörde im gerichtlichen Strafverfahren in Kenntnis gesetzt.

5.2.1. Nach § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, ..... wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Eine plötzlich grundlose bzw. eine hier offenbar aus Zorn über eine als zu langsam empfundene Fahrweise des Vordermanns erzwungene Vollbremsung an einem hinten nachfahrenden Pkw, die dazu führt, den Hintermann zum Anhalten seines Fahrzeuges zu nötigen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, ist, falls diese Vorgangsweise eine allfällige Sachbeschädigung und Körperverletzung befürchten lässt, als Nötigung durch gefährliche Drohung iSd § 105 StGB zu qualifizieren (OLG Wien 16.5.1988, 21 Bs 201/88, Messiner StVO-Kommentar 9. Aufl. E19, Seite 526). Diese Qualifikation im Hinblick auf eine strafrechtliche Komponente war ungeachtet der diesbezüglichen - für die Berufungsbehörde im Übrigen nicht nachvollziehbar erscheinende - Einstellung seitens der erstinstanzlichen Verwaltungsstrafbehörde im Zweifelsfall, von der Berufungsbehörde zu beurteilen. Der Grundsatz der reformatio in peius wird hierdurch nicht tangiert.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials eines zu knappen Sicherheitsabstandes, was empirisch belegt vielfach unfallursächlich ist, die hierfür verhängte Geldstrafe äußerst gering bemessen wurde. Sachlich nicht nachvollziehbar ist insbesondere, wenn von der Behörde erster Instanz das Befahren einer Sperrfläche höher bestraft wurde, obwohl kein Zweifel bestehen kann, dass dies im Tatunwert erheblich hinter einem Auffahren in einem als extrem knapp zu bezeichnenden Sicherheitsabstand zurückbleibt. Dieses Delikt hätte nach h. Auffassung mit einer beträchtlich höheren Geldstrafe als nur mit 500 S geahndet gehört. Angesichts der objektiven Angemessenheit der Geldstrafe auch in der Höhe von 700 S für das hinsichtlich des Tatunwertes geringfügigeren Deliktes war deren Ermäßigung dennoch nicht in Betracht zu ziehen.

Daran ändert auch der Umstand des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nichts. Immerhin verfügt der Berufungswerber über ein Monatseinkommen in der Höhe von 20.000 S netto, er hat keine Sorgepflichten und verfügt nicht zuletzt auch über Vermögen in Form des Besitzes eines Haushälfteanteiles.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Nötigung, plötzliches Abbremsen

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