Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106704/9/Sch/Rd

Linz, 27.01.2000

VwSen-106704/9/Sch/Rd Linz, am 27. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ludwig D vom 3. November 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Oktober 1999, VerkR96-3049-1999/ah, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.200 S (entspricht 87,21 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 1999, VerkR96-3049-1999/ah, über Herrn Ludwig D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs.5 iVm § 4 (7a) KFG 1967 und iZm §103 Abs.1 Z1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrzeugkennzeichen , Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, nicht dafür gesorgt habe, dass das Sattelkraftfahrzeug bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, weil am 27. April 1999 gegen 17.14 Uhr am Autobahngrenzübergang Suben am Inn auf Höhe des Autobahnkilometers 75,100 im Zuge der Abwiegung bei der Ausreisewaage festzustellen gewesen sei, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 t durch die Beladung um 9.260 kg überschritten worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Dem Einwand des Berufungswerbers hinsichtlich der Unrichtigkeit des Ergebnisses der Abwaage kann durch die in der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom einvernommenen Zeugen in schlüssiger Weise getätigten Aussage entgegengetreten werden. Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte für die Annahme einer Mangelhaftigkeit der - ordnungsgemäß geeicht gewesenen - Waage bzw des Wiegevorganges gegeben.

Als amtsbekannt und durchaus lebensnah kann die Tatsache, dass LKW samt Fahrer Dritten zur Disposition überlassen werden - etwa in Form von Lohnfuhrverträgen - angesehen werden (wie auch vom Berufungswerber vorgebracht).

Solche privatrechtliche Vereinbarungen sind jedoch von den gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (zB des Zulassungsbesitzers) zu trennen. Die Übertragung dieser ist nämlich wieder nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung möglich (vgl VwGH 12.3.1980, 249/80). Im verfahrensgegenständlichen Fall des § 103 Abs.1 KFG 1967 liegt eine solche aber nicht vor. Somit konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überladungen, wie im gegenständlichen Fall um immerhin 9.260 kg, stellen eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit dar. Immer wieder werden durch überladene Fahrzeuge, da sich der Bremsweg um ein Vielfaches verlängern kann, schwere Verkehrsunfälle ausgelöst. Ebenso darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Schäden am Straßenbelag verursacht werden (zB Spurrillen), somit die Gefahr des sogenannten Aquaplanings deutlich ansteigt und mittelbar wieder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.

Der Strafrahmen für Übertretungen des KFG 1967 beträgt bis zu 30.000 S. Angesicht des Ausmaßes der Überladung erscheint auch aus diesem Blickwinkel die verhängte Geldstrafe nicht überhöht. Im Übrigen wird auf diese Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Den von der Erstbehörde im Straferkenntnis angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten und werden ihm diese die Begleichung der verhängten Geldstrafe zumutbar ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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