Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230698/2/Gf/Km

Linz, 12.01.1999

VwSen-230698/2/Gf/Km Linz, am 12. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 21. Dezember 1998, Zl. Sich96-230-1998, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und dem Beschwerdeführer stattdessen eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wendung "/Wohnsitzes" zu entfallen und es anstelle der Wortfolge "Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat" nunmehr "Bundespolizeidirektion Steyr" zu heißen hat.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 21. Dezember 1998, Zl. Sich96-230-1998, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er als Inhaber einer Waffenbesitzkarte "der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat", die Änderung seines "Hauptwohnsitzes/Wohnsitzes" nicht binnen vier Wochen schriftlich mitgeteilt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 26 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. I 12/1997 (im folgenden: WaffenG), begangen, weshalb er gemäß § 51 Abs. 2 WaffenG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Dezember 1998 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Jänner 1999 - und damit jedenfalls fristgerecht - bei der belangten Behörde eingegangene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber angelastete Tatbestand aufgrund der Mitteilung der BPD Steyr als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu berücksichtigen sowie - infolge unterlassener entsprechender Mitwirkung - dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß ihm einerseits nie eine Waffenbesitzkarte ausgehändigt worden sei und er außerdem seine Faustfeuerwaffe bereits im Jahr 1982 seinem früheren Dienstgeber zurückgegeben habe. Seit seiner Pensionierung im Jahr 1984 habe er schließlich mit Waffen überhaupt nichts mehr zu tun gehabt.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl. Sich96-230-1998; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie seitens der Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs. 2 i.V.m. § 26 WaffenG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 S zu bestrafen, der als Inhaber einer Waffenbesitzkarte der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, nicht binnen vier Wochen jede Änderung seines Hauptwohnsitzes schriftlich mitteilt.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall geht aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Niederschrift der BPD Steyr vom 28. Dezember 1967, Zl. Wa-413/67, hervor, daß dem Berufungswerber am 12. Februar 1968 eine Waffenbesitzkarte mit der Nr. für eine Faustfeuerwaffe der Marke Mauser mit der Nr. ausgefolgt wurde; dies wurde von ihm damals auch mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt.

Wie die belangte Behörde findet sohin auch der Oö. Verwaltungssenat keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, daß der Beschwerdeführer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte i.S.d. § 26 WaffenG anzusehen ist.

4.2.2. Der Rechtsmittelwerber hat auch während des gesamten Verfahrens nie bestritten, am 25. November 1997 seinen Hauptwohnsitz verlegt und dies der Bundespolizeidirektion Steyr nicht schriftlich mitgeteilt zu haben.

Damit hat er aber den Tatbestand des § 51 Abs. 2 i.V.m. § 26 WaffenG erfüllt.

4.3. Hinsichtlich seines Verschuldens gelangt der Oö. Verwaltungssenat hingegen zur Auffassung, daß dieses als geringfügig zu qualifizieren ist, ist doch insbesondere auch die belangte Behörde seinem glaubwürdigen Vorbringen, bereits 16 Jahre vor seiner Beanstandung die hier in Rede stehende Waffe seinem damaligen Dienstgeber zurückgegeben und seither nichts mehr mit Waffen zu tun zu haben, nicht entgegengetreten.

Da im gegenständlichen Fall auch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren, liegen somit nach h. Dafürhalten die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG vor.

4.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als der Strafausspruch aufzuheben und dem Beschwerdeführer stattdessen eine Ermahnung zu erteilen war; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Wendung "/Wohnsitzes" zu entfallen und es anstelle der Wortfolge "Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat" nunmehr "Bundespolizeidirektion Steyr" zu heißen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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