Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106711/23/Gu/Pr

Linz, 15.06.2000

VwSen-106711/23/Gu/Pr Linz, am 15. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des G. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.10.1999, VerkR96-892-1998, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 6.6.2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 500 S (entspricht  36,34 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 16.3.1998 gegen 5.54 Uhr als Lenker des PKW mit dem KZ auf der B 125, Prager Straße, Fahrtrichtung Linz, im Gemeindegebiet U. zwischen Strkm 19,9 und 19,8 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, verbotenerweise links überholt zu haben und dadurch § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 verletzt zu haben.

In Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 2.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Die 1. Instanz hat ihr Straferkenntnis sowohl zur Schuldfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe umfassend begründet und stützt sich im Wesentlichen entgegen der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen BezInsp. A. B..

In seiner Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber das Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass er dem Wahrheitsgehalt der Aussagen des Zeugen B. widerspricht. Es sei zu belegen, dass er am 16.3.1998 um 6.00 Uhr in Pasching bei Linz Arbeitsbeginn hatte und es könne somit die Tatzeit um 5.48 Uhr nicht stimmen.

In der mündlichen Verhandlung verweist er noch darauf, dass er als Berufskraftfahrer jährlich eine große Kilometerleistung erbringe und zwar unfallfrei und ohne gröblich oder gegen einschlägige Verkehrsvorschriften verstoßen zu haben.

Er habe die angelastete Tat nicht begangen.

Auch seine im Auto mitreisende Gattin habe keine Verkehrsübertretung bemerkt. Im Ergebnis begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 6.6.2000 die mündliche Verhandlung durchgeführt in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten, wobei dieser ein privates Fahrtenbuch vorgelegt hat und in die Aufzeichnungen zum Tattag Einsicht genommen wurde. Ferner wurden Frau G. T. (Gattin des Rechtsmittelwerbers) und BezInsp. A. B. als Zeugen vernommen.

Aufgrund dieser Beweismittel wird festgestellt, dass der im Spruch des Straferkenntnisses aufscheinende Lebenssachverhalt als verwirklicht anzusehen ist.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken, dass der Rechtsmittelwerber nicht bestreitet, am Morgen des Tattages 16.3.1998 den Tatort mit seinem PKW befahren zu haben. Mag auch aus seiner privaten Aufzeichnung in seinem Fahrtenbuch ein Eintreffen bei seiner Firma in Pasching von 6.05 Uhr vermerkt sein und die Strecke vom Tatort bis zur Arbeitsstätte von geschätzten 30 km schwerlich in 11 Minuten zu bewältigen sein, so erfolgte jedenfalls das Durchfahren des Tatortes in zeitlicher Nähe zur vorgeworfenen Tatzeit und vermochte eine Unschärfe, die einerseits in den Angaben des Meldungslegers, aber ebenso gut bei der Eintragung des Beschuldigten gelegen sein konnte, an der Identität der Tat - dem sonstigen genau beschriebenen Vorgang des Fahrmanövers - nicht zu rütteln, zumal der Rechtsmittelwerber dadurch auch nicht Gefahr lief, ein zweites Mal wegen der Sache bestraft zu werden. In der Gesamtsicht hatte jedoch die Aussage des meldungslegenden Zeugen BezInsp. B., welche den Beschuldigten belastete, gegenüber seiner leugnenden Verantwortung und gegenüber der Aussage der als Zeuge vernommenen Gattin das höhere Maß der Glaubwürdigkeit für sich.

Einerseits war der Zeuge aufgrund seiner Berufsausübung als Wacheorgan bei der Bundespolizeidirektion Linz für die Wahrnehmung auch von Verkehrsgeschehen besonders geschult. Er kannte die Strecke als "regelmäßiger Einpendler von Freistadt nach Linz" gut und ihm waren auch die Kilometrierungen und der Straßenverlauf der Prager Bundesstraße, geläufig und er hatte auch noch ein gutes Erinnerungsvermögen an die damalige Verkehrssituation und zum Teil auch noch bzw. die Kennzeichen der im Block fahrenden bzw. nach Aufschließen sich nähernden Fahrzeuge. Das Maß der Glaubwürdigkeit wurde nicht beeinträchtigt, wenn er bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeben konnte, ob ein im Pulk vor ihm fahrendes Sattelfahrzeug beladen oder unbeladen war. Es war dies weder für die Tatbestandsmäßigkeit noch sonst für den Ausgang des Verfahrens von Belang.

Der Zeuge B. konnte schlüssig dartun, dass der Beschuldigte nach Überholung eines ersten Pulkes in der Folge dann auf ein langsam fahrendes Schwerfahrzeug aufgeschlossen hatte, eine zeitlang nicht zum Überholen kam, wodurch der erste überholte Pulk, in dem sich der Zeuge B. befand, sich dem Beschuldigtenfahrzeug näherte und Sicht auf das Geschehen zuließ.

Die als Zeugin vernommene Gattin des Beschuldigten gab bei ihrer Vernehmung vor dem UVS an, dass sie Beifahrerin im PKW des Beschuldigten gewesen sei und ihr Gatte nur vor F. (gemeint von W. dem gemeinsamen Wohnsitz kommend) ein oder zwei Fahrzeuge überholt habe. In der Folge sei ihr nichts Besonderes aufgefallen.

Bemerkenswert war allerdings, dass sie über zweimaliges Bemühen der 1. Instanz im Rechtshilfeweg über die Gemeinde W. zu erscheinen und über das Geschehen auszusagen, nicht erschienen ist und nach Kenntnis der Tatörtlichkeit zum Straferkenntnis dessen nähere Beschreibung nicht möglich war.

Das höhere Maß der Glaubwürdigkeit ergibt sich für den UVS aus der Tatsache, dass der meldungslegende Zeuge B. den Lenker des PKW nicht kannte und daher eine Vergeltung für eine etwa bestehende persönliche Unstimmigkeit von vorneherein ausschied.

Der UVS geht daher nach der Lebenserfahrung davon aus, dass die Angaben des Zeugen B. nicht grundlos erfolgten oder frei erfunden worden sind, zumal er doch im Falle der falschen Aussage neben der strafgerichtlichen Verurteilung auch noch in seiner beruflichen Laufbahn als Polizeibeamter erhebliche Nachteile zu gewärtigen hätte.

Hatte aber die Aussage des Zeugen B. das höhere Maß der Glaubwürdigkeit, so erfolgte der Schuldspruch der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Recht und war dieser zu bestätigen, zumal der Rechtsmittelwerber auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht Entlastendes dargetan hat.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die Vorschriften betreffend der Überholverbote übertritt.

Gemäß § 16 Abs.2 lit.a leg.cit. darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen, (es sei denn, wenn rechts zu überholen ist, was im gegenständlichen Fall aber außer Betracht zu bleiben hatte).

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da die objektive und die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Strafzumessung wird auf die Ausführungen in der Begründung der 1. Instanz verwiesen und hervorgehoben, dass auch der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung gelangte, dass die objektive Tatseite ein beträchtliches Gewicht hatte und auch das Verschulden nicht geringfügig war, zumal der Beschuldigte keinen verständlichen Anlass für das Fahrmanöver hatte und dieses aus eigenem Antrieb und Wollen setzte.

Wenn auch sonst keine Erschwerungsgründe oder besondere Milderungsgründe in Anschlag zu bringen waren und die Schätzung der persönlichen Verhältnisse und des Monatseinkommens durch die 1. Instanz vom Beschuldigten unbeeinsprucht geblieben waren und er erst in der mündlichen Verhandlung von einem monatlichen Bruttoeinkommen von 16.000 S sprach, so konnte in der Zusammenschau der vorerwähnten Strafzumessungsgründe der 1. Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie die Strafe in Ausschöpfung eines Viertels des gesetzlichen Strafrahmens bemessen hat.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte mit sich, dass der Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen des § 64 Abs.1 und 2 einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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