Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106714/3/Ga/Fb

Linz, 21.12.1999

VwSen-106714/3/Ga/Fb Linz, am 21. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des H M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Oktober 1999, VerkR96-5283-1999/Pl, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes - FSG, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Strafe und der Kostenausspruch werden aufgehoben; von einer Strafe wird abgesehen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG schuldig erkannt. Als erwiesen wurde ihm angelastet, er habe am 21. Juli 1999 in zeitlich und örtlich näher ausgeführter Weise einen bestimmten Pkw mit einem Eigengewicht von 995 kg und einen bestimmten Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 1.000 kg gelenkt, obwohl die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers das Eigengewicht des Zugfahrzeuges überstiegen habe und er jedoch nicht im Besitz der für das Lenken dieses Kraftwagenzuges erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse E gewesen sei. Über ihn wurde gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 2.500 S, das ist die halbe Mindeststrafe, (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene, mit Schriftsatz vom 16. November 1999 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte, Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Zufolge des nur gegen die Strafe gerichteten Rechtsmittels ist der Schuldspruch im Berufungsfall rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Der Berufungswerber beantragte und hatte schon im Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde begehrt, gemäß § 21 VStG von der Strafe abzusehen, hilfsweise gleichzeitig eine Ermahnung auszusprechen. Begründend verwies er darauf, dass in diesem Fall (nicht die tatsächliche, sondern nur) die formale, dh theoretische Überschreitung der Gewichte nur ganze 5 kg betragen hat und weder Auswirkungen auf das Fahrverhalten noch irgendwelche Gefährdungen oder Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer aufgetreten seien (auftreten konnten); das Weiterfahren sei ihm von den einschreitenden Gendarmen ohne irgendwelche Auflagen gestattet worden. Daraus aber gehe hervor, dass die Folgen der Übertretung respektive der Unrechtsgehalt der Tat nur unbedeutend gewesen seien.

Weil auch sein Verschulden über Geringfügigkeit nicht hinausreiche - selbst die Strafbehörde habe nur Fahrlässigkeit angenommen; tatsächlich sei der Anhänger von den Abmessungen her so beschaffen gewesen, dass man eher meinen habe können, das höchstzulässige Gesamtgewicht sei niedriger als 1.000 kg, und habe er, bei im übrigen jedoch sorgfältig und verantwortungsbewusst gestaltetem Fahrtantritt, daher schlicht übersehen, dass er die Gewichtsverhältnisse anhand der Eintragungen in den Zulassungsscheinen hätte überprüfen müssen - seien die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG für ein Absehen von der Strafe erfüllt, weshalb der dennoch erfolgte Strafausspruch rechtswidrig sei.

Die belangte Behörde begründete die Strafverhängung im wesentlichen mit der Auffassung, es sei das - tatbildlich hier erfüllte - Lenken ohne erforderliche Lenkberechtigung nicht als geringfügige Verwaltungsübertretung zu bezeichnen. Damit aber verkannte sie die Rechtslage, indem sie dem FSG einen generellen, durch den Führerscheingesetzgeber hier jedoch (mit guten Gründen, wie sich anhand der besonderen Konstellation des Berufungsfalles gezeigt hat) gerade nicht normierten Ausschluss der Anwendung des § 21 VStG für Übertretungen des in Rede stehenden Typus unterstellte. Anders daher, als es die Strafbehörde interpretierte, wäre es ihr obgelegen, das Vorliegen der Voraussetzungen iSd § 21 Abs.1 VStG für den Einzelfall und abgestellt auf den konkret festgestellten (hier: unstrittigen) Sachverhalt zu prüfen.

Diese nun vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommene Prüfung ergibt, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers schon aus der Aktenlage nichts entgegengesetzt werden kann und auch amtswegig kein Umstand aufzugreifen war, der gegen die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale 'unbedeutender Unrechtsgehalt der Übertretung' sowie 'geringfügiges Verschulden des Beschuldigten' gesprochen hätte, weshalb im Ergebnis von der Strafe abzusehen war.

Darüber hinaus war, wie schon die belangte Behörde festgestellt hat, aufzugreifen, dass der Berufungswerber gänzlich unbescholten ist und er sich in das Verpönte dieses Regelverstoßes einsichtig gezeigt hat. Auch sonst ist nichts hervorgekommen, was die gleichzeitige Erteilung einer Ermahnung erforderlich machten könnte, sodass eine solche Ermahnung nicht zu erteilen war.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu erkennen. Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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