Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106718/2/BI/FB

Linz, 22.05.2000

VwSen-106718/2/BI/FB Linz, am 22. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, M, T, vom 28. Oktober 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14. Oktober 1999, VerkR96-1682-1998-Ja, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1. Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 300 S (7 Stunden EFS) verhängt, weil er am 12. Februar 1998 um 7.16 Uhr als Lenker des PKW, Kz., in L, U nächst dem Haus Nr. 14 Nebelscheinwerfer im Ortsgebiet vorschriftswidrig verwendet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber (Bw) verweist auf das von ihm vorgelegte Monatsjournal über die Aufzeichnung der Dienstzeit und macht geltend, am Vorfallstag sei er um 7.17 Uhr an seiner Arbeitsstelle in der H 20 anwesend gewesen, sodass er nicht um 7.16 Uhr auf der U unterwegs sein habe können, zumal der genannte "Tatort" ca 5 Minuten Fahrzeit, insbesondere im Frühverkehr, von seiner Arbeitsstelle entfernt sei.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Meldungsleger Insp. W laut seinen Angaben in der Anzeige vom 12. Februar 1998 am selben Tag um 7.16 Uhr beobachtet hat, dass beim PKW, der in L von der U nach links in die R eingebogen sei, vorschriftswidrig Nebelscheinwerfer eingeschaltet gewesen seien. Es hätte keine Sichtbehinderung geherrscht.

Bereits im Einspruch gegen die daraufhin seitens der Erstinstanz erlassenen Strafverfügung hat der Bw auf seinen an diesem Tag um 7.16 Uhr begonnenen Dienst im Haus H 20 verwiesen. Laut Begründung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses wurde diese Behauptung von der Erstinstanz als unglaubwürdig bezeichnet, da keine Beweise vorgelegt wurden. Dies hat der Bw mit der Berufung nachgeholt.

Vonseiten des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, wobei aber auch anzuführen ist, dass der Meldungsleger die auf seiner Armbanduhr ersichtliche Zeit nicht auf die Stechuhr beim Amt abstimmen kann. Eine Funkuhr steht Polizeibeamten - außer bei privater Investition - nicht zur Verfügung, sodass die von der Stechuhr im Haus H 20 angezeigte Zeit ebenso relativ ist, wie die auf der Armbanduhr des Meldungslegers.

Der Verantwortung des Bw ist daher im Wesentlichen nichts entgegenzusetzen, wobei unzweifelhaft die Fahrt von der U 14 bis zur H 20 schon gar nicht im Frühverkehr in einer Minute zu bewältigen ist.

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass die dem Bw im Spruch zur Last gelegte Übertretung nicht erwiesen werden kann, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne dass Verfahrenskosten anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Tatzeit 7.16 Uhr; Dienstantritt laut Zeitaufzeichnung (Stechuhr) 7.17 Uhr, Tatort ist von Arbeitsstelle jedenfalls mehr als 1 Minute Fahrzeit entfernt -> Einstellung gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG.

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