Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106721/15/Gu/Pr

Linz, 03.07.2000

VwSen-106721/15/Gu/Pr Linz, am 3. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des D. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27.8.1999, VerkR96-14222-1998/Sö, wegen Übertretung der StVO 1960 nach der am 28. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 80 S (entspricht  5,81 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 7.8.1998 um 17.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A im Gemeindegebiet von St.P., Strkm 40,986 in Richtung K. gelenkt zu haben und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet zu haben, da er die höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um 16 km/h überschritten hat.

Wegen Verletzung des § 52 lit.a Z10 lit.a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a leg.cit wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 400 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

Die erste Instanz stützt ihr Straferkenntnis auf das Messergebnis eines stationär aufgestellten geeichten Radargerätes.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung zitiert der Rechtsmittelwerber die Erfordernisse der Verwendungsbestimmungen eines Verkehrsgeschwindigkeits-messers ohne konkret zu behaupten, welches dabei bei der aufgestellten Fixradarstation und der durchgeführten Messung nicht eingehalten worden sei. Er bringt lediglich vor, dass im konkreten Fall eine Fehlmessung vorliegen müsse, da sich der Einschreiter der Örtlichkeit bewusst sei und die dort aufgestellten Geschwindigkeitslimitierungstafeln kenne. Er beantragt die Auswertung des Kontrollfotos, die Beischaffung des Eichscheines betreffend die Eichung des in der Anzeige angeführten Messgerätes MU VR 6F, die Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte, die Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radargerät an einen technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht das Kraftfahrzeug des Beschuldigten betrifft bzw. von anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde und die Beischaffung des Bezug habenden Verordnungsaktes für die Geschwindigkeitsbeschränkung. Darüber hinaus stellt er 17 Fragen, die teilweise die Zulassung und die Eichung betreffen und auf die Verwendungsbestimmungen Bezug haben, ohne eine konkrete und untermauerte Behauptung aufzustellen, welche davon nicht eingehalten worden sei.

Im Ergebnis begehrt er die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu den Ausspruch einer Ermahnung.

Aufgrund der Berufung wurde am 28.6.2000 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart eines Vertreters des Beschuldigten durchgeführt, ein technischer Amtssachverständiger zugezogen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Anzeige des LGK für Oö. vom 8.9.1998, die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 12.8.1998, VerkR96-14222-1998, die darauf Bezug habende Antwort der Rechtsanwaltskanzlei A. H., Th. E., Th. H. vom 6.1.1999, die Verfolgungshandlung in der Gestalt der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 1.2.1999, VerkR96-14222-1998, der im Akt erliegende Eichschein mit der Nr. E 216 vom 27.1.1997, betreffend ein Radargerät stationärer Art der Type MU VR 6 FA, der Bericht des Landesgendarmeriekommandos, Verkehrsabteilung, vom 25.4.1999, GZ P 324211/98, ferner die Auswertung des Radarfotos zur Erörterung gestellt und hiezu vom zugezogenen Amtssachverständigen eine fachkundige Äußerung erstattet. Im Rahmen der Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Aufgrund der erhobenen Beweise bzw. der erörterten Beweismittel steht fest, dass der Rechtsmittelwerber am 7.8.1998 um 17.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A im Gemeindegebiet von St.P. bei Strkm. 40,986 in Richtung K. gelenkt hat und die dort bestehende durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung lautend auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h missachtet hat, weil er diese um 16 km/h überschritt.

Die Fahrgeschwindigkeit des in Rede stehenden PKW gründet sich auf ein Messergebnis eines stationär aufgestellten Radargerätes, welches die Geschwindigkeit von 101 km/h auswies, was nach Abzug der Messtoleranzen eine Geschwindigkeit von 96km/h ergibt. Das Radargerät war vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gültig geeicht. Für die angeführte Straßenstelle besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, zufolge der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr vom 2.10.1997 zur GZ 138.009/43-II/A/31/97. Die Aufstellung der Verkehrszeichen erfolgte vor Inbetriebnahme des Tunnels. Seit Eröffnung am 8.11.1997 wurden keine Änderungen durchgeführt.

Zur Frage Zuordnung des Eichscheines und der Verwendungsbestimmungen im Rahmen der Eichung hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem verwendeten Radargeschwindigkeitsmesser um einen der Marke/Type Multanova MU VR 6 FA mit der Seriennummer 216 handelt. Die Seriennummer ist vergleichbar mit einer Fahrgestellnummer eines Kraftfahrzeuges und somit auf die Gerätetype bezogen einzigartig, sodass das Gerät dadurch eindeutig identifiziert werden kann. Da die Seriennummer sowohl in der Anzeige als auch im Eichschein gleich ist, handelt es sich um ein Gerät der Type "6 FA" wobei der Buchstabe "A" für automatisch steht, dh dieses Gerät in Radarkabinen eingesetzt werden kann. Aus der Unterlassung der Beifügung des Buchstaben "A" in der Anzeige, war daher für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen.

Bezüglich der Aufstellung ist beachtlich, dass sowohl die Radarkabine als auch das Messgerät selbst vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt bzw. geeicht werden. Dabei werden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die in den Bedienungsanleitungen einzuhaltenden Kriterien (Aufstellungswinkel, mögliche Reflexionen und dgl) berücksichtigt und mit der ausgestellten Zulassung die Einhaltung der Verwendungsbestimmungen bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl die Radarkabine als auch das Messgerät selbst entsprechend den vorgegebenen Kriterien aufgestellt bzw. eingebaut waren. Das Radargerät wird durch fix montierte Arretierungen in der Kabine eingebaut und somit in seiner Lage fixiert, sodass von vorneherein fehlerhafte Verwendungen hintan gehalten werden. Was die fotogrammetische Auswertung der Radarfotos betrifft, so verläuft die Sache so, dass es sich um eine automatische Geschwindigkeitsmessung aus einer Radarkabine handelt, welche ohne Beisein eines Exekutivbeamten abläuft. Nach einem eigentlichen Messfoto in einem zeitlichen Abstand von exakt 0,5 Sekunden ein sogenanntes Kontrollfoto gemacht wird. Anhand dieser beiden Lichtbilder ist es unter Zuhilfenahme eines programmierbaren Taschenrechners möglich, die gemessene Geschwindigkeit anhand des Weg-Zeit-Ablaufes zurückzurechnen und zu kontrollieren. Eine derartige Kontrollrechnung wurde sowohl vom Landesgendarmeriekommando für Oö. als auch vom Sachverständigen im Verfahren erster Instanz durchgeführt. Dabei hat sich ergeben, dass die Geschwindigkeitsabweichung 5,39 % beträgt. Entsprechend der Verwendungs-bestimmungen ist eine Abweichung von +/- 10 % zulässig. Es ist daher davon auszugehen, dass das ermittelte Messergebnis innerhalb der Toleranzen korrekt ist. Auf den vorliegenden Radarfotos ist kein weiteres Fahrzeug abgebildet und kann damit das Messergebnis dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden.

Damit steht für den UVS aufgrund dieses erhobenen Sachverständigenbeweises fest, dass der PKW zur Tatzeit am Tatort die angelastete Geschwindigkeit fuhr. Im Zusammenhalt mit der Auskunft über die Lenkeranfrage, womit der Beschuldigte als Lenker des spruchgegenständlichen PKW bezeichnet war, hat der Oö. Verwaltungssenat keine Zweifel, dass dies auch tatsächlich zutraf. Nachdem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, war die Aufnahme weiterer Beweise entbehrlich.

Bezüglich der subjektiven Tatseite hat der Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht, was ihn im Sinne des § 5 Abs.1 VStG entlastet hätte.

Rechtlich war zu bedenken:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt. Darunter fällt auch die Bestimmung des § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960, welches eine "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" betrifft. Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit der als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Nachdem die subjektive und objektive Tatseite erfüllt waren, war der Schuldspruch zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafbemessung war zu bedenken, dass bei der zur Last gelegten Übertretung ein atypischer Unrechts- und Schuldgehalt vorliegt, sodass für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG kein Raum war.

Bezüglich der Strafbemessung war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so war das Verschulden nicht geringfügig, weil Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie die erste Instanz bereits ausgeführt hat, leicht vermeidbar sind, indem der Lenker neben der Beobachtung der Außenwelt durch einen Blick auf den Geschwindigkeitsmesser regelmäßig insbesondere im Bereich von kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkungen sich davon zu überzeugen hat, dass seine Fahrgeschwindigkeit angepasst ist.

Die objektive Tatseite wog nicht besonders schwer. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen.

Der Rechtsmittelwerber ist der Schätzung der ersten Instanz bezüglich des Monatseinkommens von 2.000 DM, der Vermögenslosigkeit und des Vorliegens von keinen Sorgepflichten nicht entgegen getreten, sodass der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden kann, wenn sie die Strafe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen hat.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte mit sich, dass der Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklich gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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