Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106723/2/Ga/Fb

Linz, 07.12.1999

VwSen-106723/2/Ga/Fb Linz, am 7. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Ing. J M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. August 1999, VerkR96-902-1999 Do/HG, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1 und Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 12. August 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er sei am 25. Jänner 1999 um 07.43 Uhr als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der Zufahrt zum Einkaufszentrum L Straße Nr. 123 entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen", von dem laut Zusatztafel die Zufahrt zum Einkaufszentrum ausgenommen ist, gefahren, "ohne tatsächlich zum Einkaufszentrum zugefahren zu sein". Dadurch habe er § 52 lit.a Z1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: neun Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Der Berufungswerber brachte vor, er sei am Tattag, ein Montag, "wie fast jeden Montag", zum Einkaufszentrum zugefahren, um dort in der Trafik "Toto zu spielen", und sei jedoch, weil er noch vor der Trafik bemerkt habe, dass sich der ausgefüllte Toto-Schein in seinem anderen Firmenwagen befinde, "weitergefahren".

Damit machte der Berufungswerber erkennbar geltend, dass die von ihm angesprochene Trafik sich im Bereich des Einkaufszentrums befinde und zu diesem gehöre (und auch zum angegeben Zeitpunkt schon geöffnet hatte). Dem hat die belangte Behörde im Vorlageschreiben (die Berufung wurde erst am 3. Dez. 1999 vorgelegt) in keiner Weise widersprochen, sodass der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit dieser Darstellung ausgehen durfte und die Umstände als maßgebenden Sachverhalt festzustellen hatte.

Dies zugrunde legend, befand sich der Berufungswerber im Zuge der Fahrt zu jener Trafik jedenfalls faktisch, aber auch (nicht von vornherein unglaubwürdig und kaum widerlegbar) intentional auf der "Zufahrt zum Einkaufszentrum" (im Sinne der Zusatztafel), auch wenn er in der weiteren Abfolge, ohne die Zufahrt am Bestimmungsziel 'Trafik' dann zu stoppen, weitergefahren ist. Damit aber verbleiben für den Oö. Verwaltungssenat nach der Beweiswürdigung solche Zweifel an der Tatbegehung, dass 'in dubio pro reo' wie im Spruch zu erkennen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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