Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230700/2/Gf/Km

Linz, 28.01.1999

VwSen-230700/2/Gf/Km Linz, am 28. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der M M, vertreten durch RA B P, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 9. Dezember 1998, Zl. Sich96/461/1998/La/Pz, wegen Verfallserklärung einer Sicherheitsleistung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 9. Dezember 1998, Zl. Sich96/461/1998/La/Pz, wurde die am 7. November 1998 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 37a VStG eingehobene vorläufige Sicherheit der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.036 S für verfallen erklärt.

1.2. Gegen diesen ihr am 14. Dezember 1998 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. Dezember 1998 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß sich ein Strafverfahren gegen die Rechtsmittelwerberin wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes mangels eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland und eines entsprechenden zwischenstaatlichen Abkommens mit der Tschechischen Republik offenbar als unmöglich erweise.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, sich nie unrechtmäßig in Österreich aufgehalten zu haben, sodaß sich die Notwendigkeit einer Strafverfolgung von vornherein gar nicht stelle.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. Sich96/461/1998; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 37a Abs. 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs. 5 VStG der Verfall ausgesprochen wird, wobei nach der letztzitierten Bestimmung eine Sicherheit für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten als unmöglich erweist.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht zwar zweifelfrei fest, daß seitens der Bundesrepublik Deutschland über die Beschwerdeführerin ein bis zum 12. Juli 2001 gültiges "Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates" verhängt wurde; da sich die Berufungswerberin zum Zeitpunkt ihrer Betretung nicht im Besitz eines derartigen Einreise- oder Aufenthaltstitels befand, hat sie sohin offenkundig eine Übertretung des § 41 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes begangen.

Ob sich hingegen auch die Strafverfolgung der Beschuldigten als unmöglich erweist (und somit auch jene gemäß § 37 Abs. 5 VStG für eine Verfallserklärung unabdingbare Voraussetzung vorliegt), kann nicht allein schon deshalb angenommen werden, weil die Beschwerdeführerin über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt und kein entsprechendes Abkommen mit der Tschechischen Republik existiert. Vielmehr hätte die belangte Behörde zumindest einen - letztlich erfolglosen - Ladungsversuch unternehmen oder ähnliche Verfahrensschritte setzen müssen, anhand derer sich diese Prognose hätte konkretisieren lassen (vgl. auch W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 948).

Tatsächlich hat die belangte Behörde jedoch keine derartigen Akte gesetzt und somit ihre Entscheidung lediglich auf unbelegte, damit aber rechtlich nicht tragfähige Pauschalvermutungen gestützt.

4.3. Bei dieser Sachlage war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Im Hinblick darauf, daß die Dreimonatsfrist des § 37a Abs. 5 VStG weiterhin offen ist, hat die belangte Behörde somit nach eigenem Ermessen zu beurteilen, ob bzw. inwieweit das Verfahren fortzuführen ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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