Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106729/12/SR/Ri

Linz, 13.03.2000

VwSen-106729/12/SR/Ri Linz, am 13. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer, Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Keinberger, über die Berufung des T K, geb. 11.12.1963, Lweg, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von LL, Zl. VerkR96-11928-1999-Hu, vom 15. November 1999 wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1 und § 64 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann von L-L hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in Spruchpunkt 1 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz 1997 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgende Tatvorwürfe wider ihn erhoben:

"Sie haben am 14.10.1999 um 15.00 Uhr den PKW, O K GI-C, Kz. L, auf der L Lstraße von der B kommend über den Kreisverkehr mit der Hstraße und weiter auf die Vorbehaltsfläche Feuerwehrzufahrt bis vor das Haus Hstraße , Gemeinde L, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein, gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs.1 iVm. § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz 1997."

2. Gegen dieses dem Bw am 24. November 1999 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Dezember 1999 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Bw angelastete Sachverhalt auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens L vom 14.10.1999 und die Angaben ihrer Einvernahme beim Stadtamt L am 8.11.1999 als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei auf seine aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen (Einkommen täglich 180 S Arbeitslose, Vermögen keines, Sorgepflichten für 2 Kinder) worden. Erschwerend sei die Tatsache gewertet worden, dass er wiederholt einschlägig vorbestraft aufscheine. Strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass "ihm erstens die Geldstrafe zu viel sei, zweitens es niemandem etwas angehen würde, dass er einschlägig vorbestraft sei und für alles, was er getan hätte, verurteilt worden wäre und die Strafe bereits verbüßt hätte. Drittens hätte er noch nie gehört, dass man für eine Strafe zweimal verurteilt werden könnte. Daher würde er die Strafe nicht annehmen".

Auf Grund der unklaren Äußerungen des Bw wurde dieser mit Schreiben vom 9.12.1999 zur Konkretisierung seines Berufungsschreibens aufgefordert. Bei der Vorsprache am 16.12.1999 führte der Bw an, dass er über einen tschechischen Führerschein verfügen würde und daher mit der Berufung gegen das obzitierte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes LL sowohl die Schuld als auch die Strafhöhe bekämpfen wollte.

Ergänzend gab der Bw an, dass er seit Juni 1999 in L seinen Hauptwohnsitz hätte und von Tschechien nach Österreich zugezogen sei. Betreffend des hier nicht zu beurteilenden Spruchteiles 2 des obzitierten Straferkenntnisses würde er die Berufung zurückziehen.

Am 18.12.1999 teilte der Bw telefonisch mit, dass er am 17.12.1999 den Verlust seines tschechischen Führerscheines bemerkt hätte. Eine entsprechende Verlustanzeige sei erstattet und um die Ausstellung eines Duplikatführerscheines ersucht worden.

Da sowohl dem Verwaltungsakt als auch dem Vorbringen des Bw entnommen werden konnte, dass einschlägige Entscheidungen vom Oö. Verwaltungssenat erfolgt sind, wurde Einsicht in den Akt VwSen-104754-1997 genommen. Im bezeichneten Akt fand sich ein Hinweis auf ein von der Bundespolizeidirektion L durchgeführtes Verfahren gemäß § 86 Abs.1a KFG. Der bezugnehmende Akt, Zl. FE-563/97 wurde von der BPD L angefordert.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft L-L zu Zl. VerkR96-11928-1999-Hu, der Bundespolizeidirektion L zu Zl. FE-563/97 und in die vorgelegte Verlustanzeige.

Ergänzend wurden Erhebungen bei der Österreichischen Botschaft Prag veranlasst. Der Generalkonsul der ÖB Prag teilte am 28. Februar 2000 mit, dass der tschechische Führerschein des Bw am 24. April 1998 von der Bezirkshauptmannschaft U-U dem Verkehrsinspektorat T übermittelt und von diesem skartiert worden sei. Nach neuerlichem Ersuchen wurde am 7. März 2000 mitgeteilt, dass der Führerschein zwar skartiert worden sei, aber die Lenkberechtigung aufrecht wäre. Ein Entziehungsverfahren sei nicht eingeleitet worden und die Ausstellung eines Duplikatführerscheines wäre möglich.

3.1. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht und der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat gemäß § 51e Abs. 2 Zif.1 VStG die mündliche Verhandlung zu entfallen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

4.2. Gemäß § 23 FSG ist darüber hinaus das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer von einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als 6 Monate verstrichen sind. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere 6 Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkerberechtigung vorliegen.

Unbestritten steht fest, dass der Bw über keine von einer österreichischen Behörde erteilten Lenkberechtigung verfügt. Der Bw hat jedoch im Berufungsverfahren ausgeführt, dass er über den tschechischen Führerschein Nr 054231, ausgestellt am 26.1.1993, von der zuständigen Behörde in T für die Gruppen A und B verfügen würde. Dieses Vorbringen wurde in der Folge vom Bw abgeändert und ausgeführt, dass die Vorlage des Führerscheins mangels Verlust nicht möglich sei. Die vom Verwaltungssenat veranlassten Erhebungen durch die ÖB Prag ergaben, dass die dem Bw erteilte tschechische Lenkberechtigung in obigen Umfang aufrecht ist.

Entsprechend § 30 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 FSG auszusprechen.

Die Bundespolizeidirektion L hat mit Bescheid vom 14.7.1997, Zl. FE-563/97, rechtskräftig wie folgt entschieden:

"Gemäß § 86 Abs.1a KFG wird Ihnen das Recht aberkannt, von Ihrem ausländischen Führerschein, Nr. 054213, ausgestellt am 26.1.1993 von T für die Gruppen A und B ab 25.8.1997, auf die Dauer von 42 Monaten, im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Gemäß § 86 Abs.2 KFG haben Sie den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 75a Abs.1 lit.a KFG wird das Lenken von Motorfahrrädern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr für die Dauer von 42 Monaten ab 16.6.1997 ausdrücklich verboten."

Die beiden letztzitierten und im Folgenden angeführten Bestimmungen des KFG waren bis zum 31.10.1997 in Kraft.

Gemäß § 86 Abs.1a KFG kann das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen aberkannt werden, wenn die im § 73 angeführten Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. § 75a gilt sinngemäß. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung ist unzulässig.

Gemäß § 75a Abs.1 lit.a KFG hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 73 Abs.2 und 3, 74 Abs.3, 75 Abs.1 bis 3 und 78, Personen, die nicht im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig oder geistig oder körperlich geeignet sind ein Motorfahrrad zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades ausdrücklich zu verbieten.

§ 86 Abs.1a leg.cit. räumt der zuständigen Behörde (entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen) ein, dass sie das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkennen kann.

Da man von einem Dokument vielfältig Gebrauch machen kann, hat der Gesetzgeber der Behörde die Verpflichtung auferlegt, zeitgleich mit der Aberkennung des Gebrauchsrechtes des ausländischen Führerscheines auch das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges auszusprechen. Dies wurde durch den Verweis - § 75 a KFG sinngemäß anzuwenden - deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Verweis "§ 75a gilt sinngemäß" kann somit nur dahingehend verstanden werden, dass mit der Aberkennung der Berechtigung das Lenken eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten ist. Der zitierte Hinweis kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass (wie die Behörde im Administrativverfahren) mit der Aberkennung des Gebrauchsrechtes nur ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern zu verbinden ist. Die Behörde hat § 75 a KFG nicht sinngemäß sondern wörtlich angewendet.

Bestätigung findet die Ansicht des Verwaltungssenates auch in den Ausführungen des Gesetzgebers im letzten Satz des § 86 Abs 1a KFG, wo dieser "das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen einer solchen behördlichen Verfügung" für unzulässig erklärt. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass von einer solchen behördlichen Verfügung bereits schon bei Erlassung eines Motorfahrradverbotes gesprochen werden kann und damit generell das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig wird.

Da die Bundespolizeidirektion L im obzitierten Bescheid vom 14.7.1997 lediglich das Recht, vom tschechischen Führerschein (Nr. 054213, ausgestellt am 26.1.1993, in Trutnov,) Gebrauch zu machen, aberkannt und nicht das Lenken eines Kraftfahrzeuges ausdrücklich verboten hat, wurde den Erfordernissen des § 86 Abs.1a KFG nicht Rechnung getragen. Aus der unteilbaren Verbundenheit der Aberkennung des Gebrauchsrechtes und des Ausspruches über das Lenkverbot ist zu schließen, dass bei lediglich teilweisem Abspruch nach § 86 Abs.1a KFG die Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer ausländischen Lenkberechtigung noch besteht.

Weiter findet die Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates Bestätigung in der Neufassung dieser Bestimmung (§ 30 Führerscheingesetz). Der Gesetzgeber hat dabei dezidiert ausgeführt, dass die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen ist.

Der Oö. Verwaltungssenat hat daher auf Grund der Aktenlage und den getätigten Erhebungen davon auszugehen, dass dem Bw weder nach der alten Rechtslage (§ 86 Abs.1a KFG) noch nach der derzeit in Kraft stehenden Bestimmung (§ 30 Führerscheingesetz) das Recht aberkannt wurde, vom tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

4.3. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich somit die Frage, ob die tschechische Lenkerberechtigung gemäß § 23 Führerscheingesetz den Bw zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich berechtigt hat.

Gemäß § 23 Abs.1 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer von einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Unbestritten steht fest, dass der BW am 8. Juni 1999 seinen Hauptwohnsitz von 6942 T, T nach L, Hstraße verlegt hat. Die Begründung des Hauptwohnsitzes erfolgte somit ca. 4 Monate vor der Anzeigeerstattung des Exekutivorgans. Der Bw war somit zu diesem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs.1 Führerscheingesetz berechtigt, das bezeichnete Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Der Bw lenkte zum Tatzeitpunkt am Tatort berechtigterweise das Kraftfahrzeug und konnte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begehen.

Das obzitierte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft L-L war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: ausländische Lenkberechtigung, Gebrauch, Aberkennung

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