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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106738/2/SR/Ri

Linz, 20.12.1999

VwSen-106738/2/SR/Ri Linz, am 20. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Ml K, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 22. November 1999, Zl. VerkR96-10993-1999, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes der BH K vom 22. 11. 1999, Zl. VerkR96-10993-1999, wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes der BH K vom 18.10.1999, Zl. VerkR96-10993-1999, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 23. 11. 1999 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. 11. 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH K zu Zl. VerkR96-10993-1999; da bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51 lit.e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes der BH K vom 18.10.1999, Zl. VerkR96-10993-1999, am 21.10.1999 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz zugestellt.

Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behauptet.

Die Zweiwochenfrist begann daher mit 21.10.1999 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 4.11.1999. Der erst am 18.11.1999 zur Post gegebene Einspruch erweist sich sohin als verspätet.

Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).

3.2. Aus den genannten Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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