Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106739/12/Fra/Ka

Linz, 08.05.2000

VwSen-106739/12/Fra/Ka Linz, am 8. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 22.11.1999, VerkR96-2653-1999/Wa, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.5.2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 900,00 Schilling (entspricht  65,41 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 4.500 S (EFS 4 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er am 2.1.1999 um ca. 20.45 Uhr den PKW, Kz.: auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Autobahnkilometer 12,901 im Gemeindegebiet von Schlierbach in Richtung Sattledt gelenkt hat, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 51 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein am 4.5.2000 erwogen:

I.3.1. Unstrittig steht fest, dass der Bw zu der im Spruch angeführten Zeit am angeführten Ort den in Rede stehenden PKW gelenkt hat und dass Rev.Insp. G, Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Kl, im Zuge eines Verkehrsüberwachungsdienstes Geschwindigkeitsmessungen mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Marke LTI 20.20 TS/KM-E, Gerätenummer 007422, durchgeführt hat.

I.3.2. Die belangte Behörde ist aufgrund der Anzeige des LGK für Oberösterreich vom 6.3.1999, GZ: P-3/99-Gre, der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers Rev.Insp. G vom 29.7.1999 sowie des Gendarmeriebeamten Rev.Insp. Franz K vom 2.8.1999 und des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. R vom 13.9.1999 davon ausgegangen, dass der Bw zur Tatzeit am Tatort das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 181 km/h gelenkt hat.

Laut oa Anzeige hatte der Meldungsleger seinen Standort bei km.12,549 der Pyhrnautobahn A9, Gemeinde Schlierbach, Bezirk Kirchdorf/Kr. Die Messung erfolgte bei km 12,901, somit in einer Entfernung von 352 m, im herannahenden Verkehr. Am Messgerät wurde eine Geschwindigkeit von 187 km/h angezeigt. Abzüglich der Verwendungsbestimmungen betrug somit die Geschwindigkeit 181 km/h. Die Anhaltung des vom Bw gelenkten Fahrzeuges erfolgte bei km.7,780 der Pyhrnautobahn A9. Der Beschuldigte gab bei der Anhaltung an, er sei nicht so schnell gefahren, sondern etwa 160 km/h. Laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 29.7.1999, Pol-207-1999, aufgenommen beim Gemeindeamt K, gab der Meldungsleger Rev.Insp. G zusätzlich an, den Eichschein über das verwendete Gerät vorzulegen. Die Messung habe er vom Fahrersitz aus durch das geöffnete linke Seitenfenster vorgenommen, wobei das Gerät auf der Fahrzeugtüre aufgelegt wurde. Das Dienstkraftfahrzeug sei während der Messung quer zur Fahrbahn gestanden (etwa 90 Grad). Das Beschuldigtenfahrzeug sei am vorderen Kennzeichen anvisiert und gemessen worden, wobei am Display der in der Anzeige angeführte Wert aufschien. Bei der Zuweisung des Gerätes sei er eingeschult worden.

Es wurde sodann im erstinstanzlichen Verfahren auch der Eichschein für dieses Gerät vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Eichung am 5.6.1998 erfolgte und die gesetzliche Nacheichfrist am 31.12.2001 abläuft.

Die Erstinstanz hat auch ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik zu der Frage eingeholt, ob die gegenständliche Messung zu den in der Anzeige angeführten Bedingungen aus messtechnischer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Der Amtssachverständige ist in seinem Gutachten vom 13.9.1999 zum Ergebnis gekommen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dieser Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine gültige Messung handelt.

I.3.3. Der Bw bringt vor, dass an der Tatörtlichkeit sowohl für seine Fahrtrichtung als auch für die Gegenrichtung jeweils zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen, welche durch Mittelleitschienen getrennt sind. Aufgrund des Aufstellungsortes des Messbeamten ergebe sich daher eine Sichtbehinderung durch die Mittelleitschiene auf den ankommenden Verkehr. Beim gegenständlichen Straßenstück handle es sich um eine stark befahrene Autobahn mit vier Spuren, weshalb eine Fehlmessung aufgrund des Umstandes, dass im Bereich seines Fahrzeuges mehrere Fahrzeuge fuhren, nicht auszuschließen sei. Ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines durch einen KFZ-Sachverständigen sei somit eine Rekonstruktion der gegenständlichen Messung nicht möglich. Der Bw beantragte daher die Durchführung eines Ortsaugenscheines durch den unabhängigen Verwaltungssenat unter Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen sowie eine ergänzende Befragung des Meldungslegers hinsichtlich der Verkehrsdichte zum Messzeitpunkt.

Den oa Anträgen wurde stattgegeben.

I.3.4. Bei der Berufungsverhandlung gab der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt an, die Messung - wie oben beschrieben - durchgeführt zu haben. Es sei zu keiner Fehlmessung gekommen. Nach der Messung habe er das Gerät seinem Beifahrer gegeben und er sei dem Beschuldigtenfahrzeug nachgefahren. Der Messstandort befindet sich bei der Ausfahrt eines Autobahnparkplatzes mit der Bezeichnung P 13. Er sei mit Vollgas dem Beschuldigtenfahrzeug nachgefahren und habe dieses an der oa Örtlichkeit angehalten. Die Messung sei entsprechend den Verwendungsbestimmungen durchgeführt worden. Das Messprotokoll liege bei der Dienststelle auf.

Bei der Berufungsverhandlung konnte auch festgestellt werden, dass die vom Bw behauptete Sichtbehinderung auf den Messpunkt nicht vorliegt. Der Beschuldigtenvertreter sowie der Amtssachverständige haben durch Augenschein festgestellt, dass von Strkm. 13,000 sowohl vom linken als auch vom rechten Fahrstreifen freie Sicht zum angegebenen Standort des Meldungslegers besteht. Die Sichtbehinderung wäre nur gegeben gewesen, wenn vor dem Beschuldigten-PKW ein LKW gefahren wäre. Der Meldungsleger hat bei der Berufungsverhandlung jedoch angegeben, dass die Verkehrsdichte gering war und er einwandfreie Sicht auf das gemessene Fahrzeug gehabt habe. Eine Erinnerung daran, ob das Beschuldigtenfahrzeug auf dem rechten oder linken Fahrstreifen gefahren ist, hatte der Meldungsleger nicht mehr.

Der Amtssachverständige führte dazu aus, dass die vom Bw angesprochene Verkehrsdichte bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Laserverkehrsge-schwindigkeitsmesser nur insofern von Relevanz ist als es z.B. durch einen voranfahrenden LKW zu einer Sichtabschattung kommt und so das nachfahrende Fahrzeug gar nicht anvisiert werden kann. Ausgehend von den Angaben des Meldungslegers, dass er das vom Bw gelenkte Fahrzeug zwischen den Scheinwerfern anvisiert hat, ist die Messung ordnungsgemäß und korrekt erfolgt, da auch die Betriebsanleitung diesen Zielpunkt als günstig angibt.

Die Frage des Vertreters des Bw, inwiefern ein neben dem Beschuldigtenfahrzeug bzw versetzt leicht davor oder dahinter fahrendes Fahrzeug die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung beeinflussen könnte, beantwortete der Sachverständige dahingehend, dass der Lasermessstrahl eine geringfügige Streuung hat und sich somit kegelförmig ausbreitet. Würde der Laserfleck nicht nur an der Frontseite des Beschuldigtenfahrzeuges auftreffen, sondern auch gleichzeitig z.B. ein ruhendes Ziel im Hintergrund oder ein mit anderer Geschwindigkeit nebenherfahrendes Fahrzeug treffen, so ergebe sich daraus eine Abweichung der einzelnen Messwerte innerhalb einer Messung. Aufgrund einer während der Messung automatisch ablaufenden geräteinternen Kontrolle würde dies zu keinem Messergebnis durch Anzeige einer Geschwindigkeit am Gerätedisplay, sondern zu einer "ERROR-Meldung" führen.

I.3.5. Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon überzeugt, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Aufgrund der unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Meldungslegers ist davon auszugehen, dass die Sicht des Meldungslegers auf das Beschuldigtenfahrzeug bei der Messung einwandfrei gegeben war und dass die Messung korrekt durchgeführt wurde. Auch die gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen bei der Berufungsverhandlung sind eindeutig. Der Bw, der im Übrigen seine Verantwortung nach Opportunität wählen kann, konnte den fachlich fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen nichts Konkretes entgegensetzen. Er hat auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Schließlich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 8.9.1998, 96/03/0144-8) hinzuweisen, wonach Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI.20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug der eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsge-schwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Berufung erwies sich aus den genannten Gründen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

I.4. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Einkommen, ca. 18.000 S netto monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bw ist bei der Berufungsverhandlung dieser Schätzung nicht entgegengetreten, weshalb sie auch der Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde legt. Festzustellen ist, dass der Bw bereits eine einschlägige Vormerkung aufweist. Diese wird als erschwerend gewertet. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw selbst gesteht zu, eine Geschwindigkeit von "maximal" 160 km/h eingehalten zu haben. Das Verschulden kann daher nicht als geringfügig bewertet werden. Es ist von vorsätzlicher Begehungsweise auszugehen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung wiegt schwer. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Geschwindigkeits-überschreitungen immer wieder Ursache schwerster Verkehrsunfälle sind. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde um 51 km/h überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu 45 % ausgeschöpft. Eine Herabsetzung der Strafe ist unter Zugrundelegung der oa Kriterien sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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