Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106746/2/SR/Ri

Linz, 07.02.2000

VwSen-106746/2/SR/Ri Linz, am 7. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn G K, F, H gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft L, Zl.: VerkR96-7562-1999-K, vom 30.11.1999 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 und § 51e Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft L hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 21 Abs. 1 StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und folgende Tatvorwürfe wider ihn erhoben:

"Sie haben am 22.5.1999 um 13.15 Uhr, den Kombi, VW-Bus, Kz. L auf der W B, von E kommend in Richtung A gelenkt, wobei Sie bei Strkm und Strkm ihr Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges überraschend abgebremst haben, sodass andere Straßenbenützer dadurch gefährdet und behindert wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 21 Abs. 1 und § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 "

Gegen dieses ihm am 7. Dezember 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Dezember 1999 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund der in der Anzeige des Gendarmeriepostens E enthaltenen Sachverhaltsfeststellung, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln hätte, erwiesen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt und weder Erschwerungs- und Milderungsgründe hervorgekommen.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber (Bw) ein, dass "er keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen oder Rechtsvorschriften verletzt habe. Der Sachverhalt der Gendarmerie E könne keinesfalls richtig sein, da diese bei der angeblichen Verkehrsübertretung nicht Zeuge gewesen sei und die Angaben wahrscheinlich nur auf Vermutungen basieren würden".

Es wird somit der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft L zu Zahl VerkR96-7562-1999-K und Befragung des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung gem § 51e Abs. 1 VStG am 28. Jänner 2000.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 21 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Unbestritten steht fest, dass der Bw den oben angeführten Kombi am Tatort zur Tatzeit gelenkt hat.

Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde erster Instanz kann der Anzeige des GP E vom 22.5.1999 nicht in schlüssiger Weise die Verwaltungsübertretung des BW entnommen werden.

Die "Anzeige" gegen den BW erfolgte nicht auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Gendarmeriebeamten sondern basierte auf den Angaben eines Privatanzeigers. Selbiges trifft auch auf die "Sachverhaltsfeststellung" zu.

4.3. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Bw hat sich sowohl bei der niederschriftlichen Befragung am 22.5.1999, in den schriftlichen Rechtsmitteln als auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in schlüssiger und glaubwürdiger Weise verantwortet. Es sind keinerlei beachtliche Widersprüche hervorgetreten.

Im Gegensatz dazu hat der "Privatanzeiger" die Beschuldigungen gegen den Bw erst zu einem Zeitpunkt erhoben, als er von den Gendarmeriebeamten betreffend der tätlichen Auseinandersetzungen am "Sparparkplatz" in A befragt worden ist. Diese Vorgangsweise deutet eher auf einen Versuch hin, durch die Konstruktion eines strafbaren Verhaltens des Bw das eigene strafbare Verhalten gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

Weiter mangelt es auch den Aussagen über die angebliche Verwaltungsübertretung an der Schlüssigkeit. Hätte der Bw tatsächlich das bezeichnete Verhalten gesetzt, dann hätte sich der "Privatanzeiger" entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung anders verhalten (etwa einen größeren Sicherheitsabstand eingehalten und eine bremsbereitere Fahrweise gewählt) und es hätte nicht zu einer zweiten ähnlichen Situation kommen können. Bestätigung findet die Ansicht des Verwaltungssenates auch in der allgemeinen Aussage des "Privatanzeigers" auf Seite 1 der Niederschrift vom 22.5.1999, wo dieser ohne nähere Begründung ausführt, dass "die Ausführungen des Lenkers des Kastenwagens nicht stimmen würden, wenn dieser etwas anderes behaupten würde".

Auf Grund der unglaubwürdigen Angaben des "Privatanzeigers" und der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussagen des Bw kann den Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz nicht gefolgt werden.

4.4. Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Da die unglaubwürdigen Angaben des "Privatanzeigers" nicht geeignet sind, eine Verwaltungsübertretung des Bw als erwiesen anzusehen, ist von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen.

5. Der vorliegenden Berufung war somit aus den vorangeführten Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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