Linz, 03.03.1999
VwSen-230702/4/Gf/Km Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392
B e s c h l u s s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des M J, vertreten durch RA Dr. H B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 1. Februar 1999, Zl. Sich96-33-1999, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 2 VStG.
Begründung:
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 1. Februar 1999, Zl. Sich96-33-1999, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt.
1.2. Gegen dieses ihm am selben Tag mündlich verkündete Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am 15. Februar 1999 - und damit rechtzeitig - Berufung erhoben.
1.3. Mit Schreiben vom 1. März 1999 hat der Rechtsmittelwerber seine Berufung zurückgezogen.
2. Das Berufungsverfahren war daher gemäß § 45 Abs. 2 VStG einzustellen. Dies hatte - da es sich im vorliegenden Fall um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. § 51d VStG) - in der Regelform eines Bescheides zu erfolgen.
3. Eine Kostenentscheidung war - weil gegenständlich keine Sachentscheidung erfolgte - nicht zu treffen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.
Dr. G r o f