Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106749/4/Gu/Pr

Linz, 17.03.2000

VwSen-106749/4/Gu/Pr Linz, am 17. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.4.1999, VerkR96-6148-1998, wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 zu Recht:

Hinsichtlich des Faktums 1 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat für die Kosten des Berufungsverfahrens diesbezüglich einen Beitrag von 160 S (entspricht  11,63 €) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 6, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960, § 99 lit.a leg.cit.

Hinsichtlich des Faktums 2 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkte behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 39a, § 4 Abs.7 KFG 1967, § 44a Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat gegen den Rechtsmittelwerber am 22.4.1999 zur Zahl VerkR96-6148-1998 ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am 30.11.1998 auf der öffentlichen Zufahrt der A8 zu den PKW-Zapfsäulen der do. ARAL-Tankstelle im Gemeindegebiet von A., Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn das Sattelkraftfahrzeug der Marke MAN, Type 19.403 FLT, mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Sattelanhänger der Marke Kässbohrer, Type SB10-241, mit dem behördlichen Kennzeichen

  1. in der Zeit von mind. 13.55 Uhr bis mind. 14.20 Uhr auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen geparkt, obwohl auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken verboten ist. Ferner war auf dieser oben angeführten Fahrt, wie um 14.20 Uhr durch Straßenaufsichtsorgane am Ort der Kontrolle am Autobahnparkplatz A. dienstlich festgestellt wurde,
  2. vorne am Sattelzugfahrzeug keine "H" Tafel angebracht, obwohl bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht die im § 4 Abs.7 KFG 1967 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs.8 KFG 1967 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, wenn sie nicht unter § 39 Abs.1 KFG 1967 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "H" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzen Schrift vollständig sichtbar angebracht sein muß, sohin haben Sie sich vor Antritt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß das Sattelzugfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 46 Abs.4 lit.e StVO 1960, BGBl.Nr. 159 i.d.g.F.,
  2. § 102 Abs.1 KFG 1967 i.V.m. § 39a KFG 1967, BGBl.Nr. 267 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1.) 800,-- 24 Stunden 1.) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960,

BGBl.Nr. 159 i.d.g.F. und

2.) 300,-- 9 Stunden 2.) § 134 Abs.1 KFG 1967,

BGBl.Nr. 267 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

110,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.210,--Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen geltend, dass er im Halteverbot deswegen geparkt habe, weil er dringendst auf die Toilette habe müssen und dies ein Notfall gewesen sei. Der Weg von den freien hinteren Parkplätzen sei ihm zu weit gewesen. Ferner habe er eine Kauftätigkeit durchgeführt.

Bezüglich der fehlenden "H"-Tafel beruft er sich auf den KFZ-Zulassungsschein des Zugfahrzeuges, worin die Pflicht der Anbringung der "H"-Tafel nicht eingetragen sei.

Zu diesem Vorbringen war zu bedenken:

Hinsichtlich des Parkens im Halteverbot und dem reklamierten Notfall besagt § 6 VStG: Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Unter Notstand kann aber nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr (bezüglich Leib oder Leben) einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht.

Das dringende Bedürfnis zur Verrichtung einer Notdurft ist - so auch die ständige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes - keine schwere Gefahr (für Leib oder Leben).

Was die Einkaufstätigkeit anlangt, so enthielt das Halteverbot keine Zusatztafel für die Zulässigkeit einer Einkaufstätigkeit. Aus diesem Grunde ging diesbezüglich das Vorbringen ins Leere.

Was Faktum 1 anlangt, war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen und zwar mit dem Hinweis, dass im Übrigen was Tatbestandsmäßigkeit, Verschulden und Strafzumessung anlangt auf die Ausführungen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen wird.

Hinsichtlich des Faktums 2 war aus Anlass der Berufung zu bedenken:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat und zwar hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale zu beschreiben.

Gemäß § 39a KFG 1967 muss bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Höchstgewicht (§ 2 Z32a) die im § 4 Abs.7 für das höchste zulässige Gesamtgewicht angeführten Höchstgrenzen oder deren Achslasten bei im Rahmen des Höchstgewichtes zulässiger Belastung die im § 4 Abs.8 angebrachten Höchstgrenzen übersteigen, wenn sie nicht unter § 39 Abs.1 fallen, neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben "H" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt sinngemäß auch, wenn die Achshöchstlast (§ 2 Z34a) einer Achse oder zweier Achsen mit einem Randstand von mehr als 1 m und nicht mehr als 2 m die im § 4 Abs.8 angeführten Höchstgrenzen übersteigt.

§ 31 regelt die sogenannte eingeschränkte Zulassung auf Routen.

§ 4 Abs.7 KFG 1967 lautet:

Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:

  1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen
  2. Sattelanhänger, 18.000 kg,

  3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen
  4. Z3 und Z4 25.000 kg,

  5. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen,

ausgenommen Z4, wenn

  1. die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung
  2. oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist,

    oder

  3. wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung

ausgerüstet ist und die maximale Achslast von

9.500 kg je Achse nicht überschritten wird ..... 26.000 kg,

  1. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen:

  1. mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit
  2. Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig

    anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

  3. wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist

und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht

überschritten wird ..... 32.000 kg,

5. bei Gelenkkraftfahrzeugen 38.000 kg,

6. bei Einachsanhängern 10.000 kg,

7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen,

ausgenommen Sattelanhänger, 24.000 kg.

Als Achse im Sinne der Z1, 2, 3, 4, 5 und 7 gelten auch zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Werden mehrere Achsen angetrieben, so sind bei einem dreiachsigen Fahrzeug die vordere Lenkachse, bei einem vierachsigen Fahrzeug die beiden vorderen Lenkachsen von der Vorschrift der Doppelbereifung ausgenommen.

§ 4 Abs.8 KFG 1967 lautet:

Die Achslast (§ 2 Z34) darf 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

  1. bei Kraftfahrzeugen:
  2. weniger als 1 m 11.500 kg

    1 m bis weniger als 1,3 m 16.000 kg

    1,3 m bis weniger als 1,8 m 18.000 kg

    1,3 m bis weniger als 1,8 m,

    wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung

    und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig

    anerkannten Federung ausgerüstet ist,

    oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung

    ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t

    je Achse nicht überschritten wird. 19.000 kg,

  3. bei Anhängern und Sattelanhängern:

weniger als 1 m 11.000 kg

1 m bis weniger als 1,3 m 16.000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m 18.000 kg

1,8 m und darüber 20.000 kg

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern

und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils

folgende Werte nicht übersteigen:

1,3 m oder weniger 21.000 kg

über 1,3 m und bis zu 1,4 m 24.000 kg.

Weder aus der Verfolgungshandlung - der Strafverfügung vom 17.12.1998 - noch aus einer sonstigen als Verfolgungshandlung qualifizierbaren Schrift und auch nicht im Straferkenntnis ist konkret angelastet, welches von den alternierend im § 39a aufgezählten Tatbestandsmerkmalen als Auslöser für die "H"-Tafelpflicht angesehen wurde - z.B. Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes in bezifferter Weise oder der Achslasten in bezifferter Weise.

Demnach fehlte es an der erforderlichen Konkretisierung der Tat unter dem Blickwinkel mehrerer möglicher essenzieller Tatbestandsmerkmale.

In Richtung des Vorbringens des Beschuldigten sei vermerkt, dass ungeachtet ob im Zulassungsschein eine "H"-Tafelpflicht vermerkt ist oder nicht, der gesetzliche Auslöser für die Pflicht zur Anbringung der "H"-Tafel allein aus der Tatsache von Gewichts- bzw. Achslastüberschreitungen unter Bezugnahme auf § 39a KFG begründet ist.

In der Zusammenschau hatte jedoch die Berufung zu Faktum 2 im Ergebnis einen Erfolg, sodass diesbezüglich keine Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren anfielen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Notstand - keiner bei dringender Notdurft

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