Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106752/9/Le/La

Linz, 21.03.2000

VwSen-106752/9/Le/La Linz, am 21. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Bernd F, K Nr. 11, U, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.12.1999, Zl. VerkR96-1843/1999/Win, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.3.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis im 2. Spruchabschnitt vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S (entspricht 7,26 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.12.1999 wurde im 2. Spruchabschnitt über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 iVm § 37 Abs.1 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 7.7.1999 um 3.30 Uhr den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen RO- im Ortsgebiet U auf der L und anschließend auf dem L gelenkt, wobei er bei obgenannter Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt habe.

(Im 1. Spruchabschnitt wurde dem Berufungswerber eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgeworfen. Da die dafür verhängte Geldstrafe über 10.000 S beträgt, ist zur Entscheidung darüber die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates berufen; deren Entscheidung ergeht gesondert).

2. Dagegen richtet sich die bei der Erstbehörde rechtzeitig mündlich eingebrachte Berufung vom 17.12.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, den Kombi auf dem L nicht gelenkt zu haben. Diesen habe eine Person gelenkt, deren Namen er aber erst bei einer Verhandlung vor dem UVS in Linz nennen werde. Die Aussagen der Gendarmeriebeamten würden nicht der Wahrheit entsprechen, da sie nämlich schon ca. 10 Minuten im abgestellten Auto gewesen wären, bis die Gendarmen zu ihnen gekommen wären. Außerdem hätten sie nicht freie Sicht auf sein Fahrzeug gehabt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 16. März 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Dabei wurden der Berufungswerber gehört und die amtshandelnden Gendarmeriebeamten BI Wolfgang S und Asp Johannes S als Zeugen befragt; die Erstbehörde blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Vorauszuschicken ist, dass der Berufungswerber auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bestritten hat, zum Tatzeitpunkt der Lenker seines Kraftfahrzeuges gewesen zu sein. Allerdings gab er den Namen des angeblichen Lenkers nicht bekannt.

Die beiden Gendarmeriebeamten schilderten unabhängig voneinander, aber völlig übereinstimmend den Tathergang wie folgt:

Die Gendarmeriebeamten BI Wolfgang S und GI P sowie Herr Asp Johannes S befanden sich in jener Nacht auf Streife in U. Sie fuhren mit dem Dienstwagen durch Ul und stellten beim Gasthaus L fest, dass dort noch Betrieb war und einige Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Sie stellten sich daraufhin auf den nahegelegenen Parkplatz vor dem Gemeindeamt und hatten freie Sicht auf dieses Gasthaus. Kurze Zeit später kam eine Gruppe von Personen, unter denen sich auch der nunmehrige Berufungswerber sowie Frau Karin P befanden, aus dem Gasthaus und gingen auf der M zu einem weiteren Lokal (namens "B Treff). Die Gendarmeriebeamten fuhren einige Zeit später der Gruppe nach und stellten fest, dass diese vor dem genannten Lokal standen und offensichtlich nicht mehr eingelassen worden waren.

Sie fuhren sodann weiter und stellten ihr Dienstfahrzeug neben der Kreuzung der L mit dem Güterweg, der nach E führt, ab. Die Herren S und S stiegen aus. Kurze Zeit später hörten sie auf dem L ein Fahrzeug daherkommen und sahen auch das Scheinwerferlicht. Sie begaben sich daraufhin sofort (auf dem Güterweg Richtung E gehend) zum dort befindlichen Wohnblock mit der Hausnummer L Nr. 2. Auf den ersten Metern hatten sie keine Sicht zu dem vor dem genannten Haus befindlichen Parkplatz, da sich am Anfang des genannten Güterweges (rechtsseitig) aus ihrer Gehrichtung gesehen, ein lebender Zaun befindet. Sie sahen jedoch das Scheinwerferlicht des vor dem Haus L Nr. 2 haltenden Kraftfahrzeuges. Als sie das Ende dieser Hecke erreichten und freie Sicht auf das dort abgestellte Fahrzeug hatten, wurde bei diesem eben der Motor abgestellt und die Scheinwerfer abgeschaltet. Es handelte sich dabei um das Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers.

Die beiden Gendarmen gingen unmittelbar auf dieses Fahrzeug zu (sie hatten dazu nach der Hecke noch etwa 10 bis 20 Meter zu gehen) und stellten fest, dass Herr F angeschnallt am Fahrersitz saß und Frau Karin P angeschnallt am Beifahrersitz. Eine weitere Person war weder im Auto noch in der Nähe des Fahrzeugs. Die Gendarmen hatten auch nicht gehört, dass in den paar Sekunden, die sie von ihrem Dienstfahrzeug bis zum Fahrzeug des Berufungswerbers brauchten, eine Türe geöffnet oder geschlossen worden wäre.

Herr BI S führte daraufhin die Amtshandlung durch und forderte Herrn F zum Alkotest auf, weil dieser am Fahrersitz saß. Dieser weigerte sich zunächst, der Aufforderung nachzukommen und stieg aus. Als er auf die Folgen der Verweigerung hingewiesen wurde und ihm auch Frau Karin P zuredete dass er "da durch müsse", begann er zu weinen und drohte mit Selbstmord. Er sagte zu den Gendarmeriebeamten, dass er sich die Pulsadern aufschneiden oder sich aufhängen werde, wenn sie ihm den Führerschein wegnehmen würden. Unter Mithilfe von Frau P wurde der Berufungswerber beruhigt und er erklärte sich daraufhin bereit, zum Posten mitzukommen und den Alkotest abzulegen. Als ihn Herr BI S darauf hinwies, dass das Fahrzeug abgesperrt werden müsse, hob der nunmehrige Berufungswerber den Autoschlüssel vom Boden des Fahrzeuges auf der Beifahrerseite auf.

Daraufhin wurde Herr Fzum Posten U gebracht. Er legte dort den Alkomattest ab, der Werte von 0,61 mg/l und 0,66 mg/l Alkohol pro Liter Atemluft ergab. Daraufhin wurden ihm die Fahrzeugschlüssel abgenommen und er nach Hause gebracht. Der Führerschein wurde ihm nicht abgenommen, da er diesen nicht mitführte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber bestritt, mit dem Auto zum Anhalteort gefahren zu sein, gab aber nicht an, wer das Fahrzeug dorthin gelenkt haben soll.

Für die amtshandelnden Gendarmeriebeamten war kein Zweifel an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers gegeben, weil diese bereits wenige Sekunden (5 bis 10 Sekunden) nach dem Abstellen des Motors beim Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers waren und in dieser Zeit, also zwischen dem Abstellen des Motors und dem Erreichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers, ständig Sichtkontakt auf dieses Fahrzeug hatten. Sie stellten auch fest, dass keine weitere Person als der Berufungswerber und Frau Karin P im Fahrzeug war und dass sich auch keine andere Person in dieser Zeit vom Fahrzeug entfernt hatte. Überdies saß der Berufungswerber auf dem Fahrersitz und war angeschnallt.

Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bestätigte der Berufungswerber, im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung geweint und mit Selbstmord gedroht zu haben. Solche massiven emotionalen Ausbrüche wären dann nicht erklärbar, wenn der Berufungswerber tatsächlich nicht gefahren wäre. In einer solchen Situation hätte ein Mensch mit einer derartigen Emotionalität, wie diese der Berufungswerber bei dieser Amtshandlung gezeigt hat, sicherlich den Namen des Fahrers gesagt, wenn er selbst tatsächlich nicht gefahren wäre, sondern ein anderer das Fahrzeug gelenkt hätte.

Der Berufungswerber verzichtete auf einen Entlastungsbeweis, indem er auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht bekannt gab, welche andere Person gefahren sei.

Bei der freien Beweiswürdigung kam der Unabhängige Verwaltungssenat daher zum Ergebnis, dass auf Grund dieser Umstände der Berufungswerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Lenker des Fahrzeuges war.

In der mündlichen Verhandlung maß der Berufungswerber dem Umstand, dass der Fahrzeugschlüssel nicht steckte, erhebliche Bedeutung zu. Er gab an, den Schlüssel ins Handschuhfach gelegt zu haben. Die Gendarmeriebeamten gaben übereinstimmend an, dass der Berufungswerber selbst den Fahrzeugschlüssel vom Fahrzeugboden auf der Beifahrerseite aufgehoben hatte, als ihn diese aufforderten, das Auto zu versperren.

Auch durch diesen "Trick" ist es dem Berufungswerber nicht wirklich gelungen, seine Lenkereigenschaft in Zweifel zu ziehen.

4.3. § 14 Abs.1 Z1 FSG bestimmt, dass jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen hat.

Es ist unbestritten, dass der Berufungswerber seinen Führerschein nicht mitgeführt hat. Er hat dies auch gar nicht in Abrede gestellt, sondern nur behauptet, nicht mit dem Fahrzeug gefahren zu sein. Da dies durch die oben unter 4.2. dargelegte Beweislage entkräftet ist und der Berufungswerber kein anderes Vorbringen erstattet hat, war von einer Verwirklichung des genannten Deliktes auszugehen.

Der Berufungswerber hat nicht einmal versucht glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG anzunehmen ist.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese von der Erstbehörde entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Dabei hatte sie auch den gesetzlichen Strafrahmen des § 37 Abs. 1 FSG zu berücksichtigen, weshalb Geldstrafen in einer Höhe von 500 S bis 30.000 S zu verhängen sind.

Eine Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe vorliegen. Die Erstbehörde befand sich im Irrtum, wenn sie die bisherige Unbescholtenheit als mildernd wertete, zumal Herr F am 14.6.1999 eine Strafe wegen Übertretung des § 36 lit.e KFG 1967 erhalten hatte. Dadurch fehlt auch der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit.

Auch die Voraussetzungen zur Anwendung des § 21 VStG waren nicht erfüllt, wobei dabei zu berücksichtigen war, dass der Berufungswerber keinerlei Schuldeinsicht hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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