Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106761/8/Le/La

Linz, 27.03.2000

VwSen-106761/8/Le/La Linz, am 27. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Friedrich G. F, N 46/5, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 15.11.1999, Zl. VerkR96-4754-1999 Sö, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 80 S (entspricht 5,81  €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 15.11.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 7.2.1999 um 10.48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen W- auf der P A im Gemeindegebiet von St. P bei Strkm. 40,986 in Richtung K/K gelenkt und (dabei) die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 15 km/h überschritten habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.12.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung verwies der Berufungswerber auf seine Rechtfertigung vom 2.9.1999. Aus dieser geht hervor, dass er gewöhnlicher Weise immer auf Geschwindigkeitsbeschränkungen achte und nie straffällig geworden sei. Im gegenständlichen Fall müsse die Verkehrstafel mit der Geschwindigkeits-beschränkung verschmutzt oder durch Schnee bedeckt gewesen sein, da er ansonsten sicherlich nicht die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Klaus, eingeholt zur Klärung der Frage, ob zum Tatzeitpunkt die Verkehrszeichen verschmutzt oder durch Schnee verweht gewesen wären.

Die Stellungnahme dieser Gendarmeriedienststelle vom 22.2.2000 wurde dem Berufungswerber in Kopie zur gefälligen Kenntnisnahme und Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde für 22.3.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Oö. Verwaltungssenates anberaumt.

Der Berufungswerber teilte mit Schreiben vom 14.3.2000 mit, dass er der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung aus beruflichen Gründen nicht Folge leisten könne und er außerdem keine weiteren Beweismittel erbringen könne und überdies die Fahrtkosten W-L-retour dazukämen. Darauf wurde diese Verhandlung abgesagt.

3.2. Aus der Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Klaus, vom 22.2.2000 geht hervor, dass zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Bereich keine Schneeverwehungen vorhanden waren. Vor der Einfahrt in den L befinden sich zweimal beidseitig, gestaffelt angebracht, dreimal die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h", wobei sich eine Ausfertigung der Vorschriftszeichen (beidseitig angebracht) direkt am Tunnelportal befindet.

Sowohl diese Vorschriftszeichen als auch ein weiteres sind beleuchtet und durch die Eigenwärmeentwicklung komme es zu keinem Schneebelag auf der Sichtfläche. Seit Eröffnung des L im November 1997 konnten bisher keine negativen Beobachtungen in dieser Hinsicht festgestellt werden. Laut Auskunft der Autobahnmeisterei A würden die Verkehrszeichen vom Streifendienst regelmäßig auf Sichtbarkeit überprüft. Eine Nichterkennbarkeit durch Verschmutzung dürfte ebenfalls auszuschließen sein.

Ergänzend wurde berichtet, dass am 7.2.1999 insgesamt 69 KFZ-Lenker von dem stationären Radargerät registriert worden wären und keiner die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen in Frage gestellt hätte.

Angeschlossen wurde das Streckenprotokoll der Autobahnmeisterei vom 7.2.2000, aus welchem hervorgeht, dass es am 7.2.2000 keinen Schneefall gab und auch die Tage davor nicht. Durch die Eigenwärme eines beleuchteten Verkehrszeichens kann es zu keiner Schneeverwehung kommen.

Der Berufungswerber brachte in seiner Stellungnahme vom 14.3.2000 dazu vor, dass die Zahl der Lenker, welche die Geschwindigkeit an diesem Tag übertreten hatten, ihm beweise, dass mit der Erkennbarkeit der Verkehrstafeln etwas nicht in Ordnung gewesen sein könnte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber wurde am 7.2.1000 um 10.48 Uhr vom stationär montierten Radargerät erfasst, als er mit dem PKW der Marke A (Kennzeichen W) auf der A P Richtung K unterwegs war. Die gemessene Fahrgeschwindigkeit betrug 95 km/h, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h.

Der Berufungswerber stellte im Verwaltungsstrafverfahren nicht in Abrede, gefahren zu sein, behauptete aber, dass "dank starker Schneeverwehungen auf der von ihnen genannten Strecke keine Verkehrszeichen lesbar" gewesen wären (siehe Einspruch ohne Datum, zur Post gegeben am 16.6.1999) bzw. dass "die Verkehrstafel mit der Geschwindigkeitsbeschränkung verschmutzt oder durch Schnee bedeckt gewesen sein" müsse (siehe Niederschrift vom 2.9.1999 vor dem Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, 1020 Wien).

Dazu wurde von der Berufungsbehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, bei welchem der die Anzeige verfassende Gendarmeriebeamte über die Witterungsverhältnisse am Tattag sowie den Zustand der Verkehrszeichen befragt wurde. Dieser hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22.2.2000 dazu mitgeteilt, dass sich vor der Einfahrt in den L zusammengerechnet insgesamt sechs Mal das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h" befindet, also nicht bloß eines, wie dies der Berufungswerber im Rahmen seiner Niederschrift vom 2.9.1999 behauptete.

Vier dieser Verkehrszeichen sind nach Darstellung des Gendarmeriebeamten beleuchtet; durch die Wärmeentwicklung der Beleuchtung kommt es zu keinem Schneebelag auf der Sichtfläche des Verkehrszeichens.

Diese Auskunft ist auch durch einen Vermerk am beigelegten Streckenprotokoll der Autobahnmeisterei A belegt.

Aus diesen Stellungnahmen ist somit ersichtlich, dass es durch die Wärmeentwicklung der Beleuchtung zu keiner Schneebelagsbildung auf den Verkehrszeichen kommen kann.

Da die Berufungsbehörde zur Würdigung der aufgenommenen Beweise das Rad der Zeit nicht zurückdrehen und selbst nachsehen kann, in welchem Zustand sich die Verkehrszeichen zum Tatzeitpunkt darstellten, ist sie auf die Aussage möglichst unbeteiligter Zeugen angewiesen. Als solche objektiven Zeugen sind nach ständiger Judikatur die Organe der öffentlichen Aufsicht heranzuziehen. Im vorliegenden Fall ist dies der Gendarmeriebeamte, der am Tattag das stationäre Radarmessgerät betreute. Dieser gab in schlüssiger und plausibler Weise an, dass die Verkehrszeichen nicht verschmutzt oder verweht waren. Aus dem von ihm beigeschafften Streckenprotokoll der Autobahnmeisterei A ist diese Aussage bestätigt.

Diesen Aussagen stehen die Behauptungen des Berufungswerbers gegenüber, dass "dank starker Schneeverwehungen keine Verkehrszeichen lesbar" gewesen wären bzw dass "die Verkehrstafeln mit der Geschwindigkeitsbeschränkung verschmutzt oder durch Schnee bedeckt" gewesen sein müssen. Diese Aussagen sind vage und nicht widerspruchsfrei. Sie sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher bei der Beurteilung der Sachlage davon aus, dass die Verkehrszeichen einwandfrei sichtbar waren, weshalb sie zu befolgen gewesen wären.

Dadurch, dass der Berufungswerber dennoch eine höhere Fahrgeschwindigkeit eingehalten hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung des § 52 lit.a Z10a StVO begangen.

Da es dem Berufungswerber auch nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, war hinsichtlich der Verschuldensform zumindest Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG anzunehmen.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Erstbehörde berücksichtigte als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten.

Der Berufungswerber ersuchte in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 14.3.2000, im Hinblick auf die geringfügige Geschwindigkeitsübertretung von einer Geldstrafe abzusehen.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Geschwindigkeitsübertretung in einem Tunnel begangen wurde, ist - auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des § 19 VStG - eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe oder gar das Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 400 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 80 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum