Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106762/4/Sr/Ri

Linz, 07.03.2000

VwSen-106762/4/Sr/Ri Linz, am 7. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn F K, Nstrasse, L wh., vertreten durch Dr. E H, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt L, Zl. S-32640/99-3, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

1) Sie haben am 30.8.1999 um 13.10 Uhr auf der A, km, Gemeinde A, Bezirk L-L, den Kraftwagen M B 124c E C (höchstzulässiges Gesamtgewicht: 1890 kg), Kennzeichen L samt Anhänger Fitzel Multitrailer-Zwilling (höchstzulässiges Gesamtgewicht: 2000 kg), Kennzeichen L in Fahrtrichtung W gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse E zu sein, obwohl die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 3500 kg beträgt.

2) Sie haben, wie anlässlich einer am 30.8.1999 um 13.10 Uhr auf der A, km, Gemeinde A, Bezirk L-L durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden ist, am Kraftwagen M B E, Kennzeichen L-, Reifen der Dimension 225/45 ZR 17 auf Felgen der Dimension 8 1/2 J 17 H2 montiert gehabt obwohl laut Typenschein nur

Reifen der Dimension 195/65 R15 91V auf

Stahlfelgen der Dimension 6,5 J 14 ET44, 6,5 J15 ET 48 oder

Leichtmetallfelgen der Dimension 6,5 J15 ET 49 und

Reifen der Dimension 205/60 Rv15 auf

Stahlfelgen der Dimensionen 7 J 15 ET 41 und 7 J 15 ET 42 oder

Leichtmetallfelgen der Dimension 7 J 15 ET 41

zulässig sind, es als Zulassungsbesitzer unterlassen, dem Landeshauptmann von Oberösterreich unverzüglich diese Änderung, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit der oa. Fahrzeuge beeinflussen kann, anzuzeigen.

Die übertretene Rechtsvorschrift hat zu Spruchpunkt 1 wie folgt zu lauten:

§ 1 Abs. 3 FSG iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 5 und § 2 Abs. 2 Ziffer 4 FSG

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe , ds. 500 S (entspricht  36,34 Euro) zu Spruchpunkt 1 und 200 S (entspricht  14,53 Euro) zu Spruchpunkt 2 zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 20, 44a Z1 u Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Polizeidirektors der Stadt L vom 29. November 1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) und § 20 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) - Spruchpunkt 1 - und wegen Übertretung des § 33 Abs. 1 iVm § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 idF der 19. Novelle (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Der Bw wurde wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben am 30.8.1999 um 13.10 Uhr auf der A, km, Gmd. A, Bezirk L-L, den Pkw, Kz. L- (höchstzulässiges Gesamtgewicht: 1800 kg) samt Anhänger, Kz. L (höchstzulässiges Gesamtgewicht: 2000 kg) in Fahrtrichtung W

1) gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung der Klasse E zu sein, obwohl die Summe der beiden höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge um 300 kg mehr als 3500 kg beträgt;

2) Sie haben, wie am 30.8.1999, um 13.10 Uhr am o.a. Ort festgestellt werden konnte, nachstehende wesentliche technische Änderung am o.a. Pkw dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt: am Pkw waren Reifen der Dimension 225/45 ZR 17 auf Felgen der Dimension 8 1/2 J 17 H2 montiert.

Übertretene Rechtsvoschrift: §§ 1) 1. Abs. 3 FSG 2) 33 Abs.1 KFG

Strafnorm: §§ 1) 37/1 FSG iVm 37/3/1 FSG iVm 20 VStG

2) 134/1 KFG

verhängte Geldstrafe: 1) S 2.500,-- 2) S 1.000,--

Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 3Tage 2) 36 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 350,--

Gesamtbetrag: S 3.850,-- (= € 279,80)."

2. Gegen dieses am 1. Dezember 1999 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. Dezember 1999 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass dem Bw der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht worden sei und dieser sich nicht bewusst gewesen wäre, Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Der Bw würde nicht glauben, dass er eine Lenkberechtigung der Klasse "E" benötigen würde. Reifen der Dimension 245/45 ZR 17 hätte er auf Felgen der Dimension 8 1/2 J 17 H2 montiert gehabt, wäre sich aber keines Gesetzesverstoßes bewusst. Da sich der zugrundeliegende Sachverhalt aus der Anzeige zweier zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten ableiten würde und der Bw den angezeigten Sachverhalt bei der niederschriftlichen Einvernahme bestätigt hätte, würde an dessen Richtigkeit kein Zweifel bestehen. Nach der Zitierung einschlägiger Judikatur kommt die Behörde erster Instanz zum Ergebnis, dass die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und das Verschulden feststehen würden.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass die Feststellungen der Behörde erster Instanz zu Spruchpunkt 1 nicht unter § 1 Abs. 3 FSG subsumiert werden könnten, da in keiner Verfolgungshandlung der Hinweis auf § 2 FSG enthalten ist und somit der Vorwurf, über keine Lenkberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 5 (Klasse E) zu verfügen, nicht getätigt worden sei. Zu Spruchpunkt 2 führt der Bw aus, dass dem angefochtenen Straferkenntnis nicht entnommen werden könnte, aus welchen Gründen die Behörde erster Instanz das "Montieren einer anderen Reifentype als wesentliche technische Änderung" angesehen habe. Weiter wird die unzutreffende Feststellung betreffend der Reifen- und Felgenwahl und die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens als Verfahrensfehler bemängelt.

Zur Strafe wendet der Bw ein, dass er unabhängig der Rechtslage den Forderungen der Behörde erster Instanz dadurch Rechnung getragen habe, da er zwischenzeitlich andere Felgen und Reifen montiert hätte und somit bei beiden Übertretungen mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden hätte müssen.

3.1. Die Bundespolizeidirektion L hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.2. Am 10. Jänner 2000 wurde der Bw über den Vertreter ua. ersucht, den in Frage kommenden Typenschein (in Kopie) und eine allenfalls vorhandene Genehmigung betreffend der vorgenommenen Änderungen dem Verwaltungssenat vorzulegen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 teilte der Vertreter die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Bw mit.

3.3. Der Verwaltungssenat hat daher die zulässigen Reifen- und Felgentypen erhoben und dem Bw über den Vertreter das Ermittlungsergebnis zum abschließenden Parteiengehör mitgeteilt und neuerlich zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung ersucht. Das Ersuchen ist unbeantwortet geblieben.

3.4. Daraus ergibt sich folgender festgestellter Sachverhalt:

Der Bw hat am 30. August 1999 um 13.10 Uhr auf der A, km, den Kraftwagen M B E C (mit höchstzulässigem Gesamtgewicht: 1890 kg), Kennzeichen L samt Anhänger Fitzel Multitrailer-Zwilling (höchstzulässiges Gesamtgewicht: 2000 kg), Kennzeichen L in Fahrtrichtung W gelenkt. Die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge hat mehr als 3.500 kg betragen. Der Bw hat gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse E gewesen ist. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass am bezeichneten Kraftwagen Reifen der Dimension 225/45 ZR 17 auf Felgen der Dimension 8 1/2 J 17 H2 montiert waren, obwohl weder die Reifen- noch Felgenwahl laut Typenschein zulässig war. Die vorgenommene Änderung am Kraftwagen war vom Zulassungsbesitzer dem Landeshauptmann von Oö. nicht unverzüglich angezeigt worden. Der Vorwurf, die bezeichneten Reifen und Felgen verwendet zu haben wurde im Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Seitens des Bw wurde auch nicht der Nachweis erbracht, dass er zum Tatzeitpunkt im Besitz der gültigen Lenkberechtigung der Klasse E gewesen ist.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von 2.500 S (Spruchpunkt 1) und 1.000 S (Spruchpunkt 2) bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

Nach Lehre und Judikatur kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu: Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nicht nur berechtigt, sondern zur Vermeidung einer in einem Verstoß gemäß § 44a Ziffer 1 bis 3 VStG gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit verpflichtet, eine entsprechende Änderung in einem Schuldspruch vorzunehmen. Es waren daher die Spruchänderungen durchzuführen, zumal die Identität der Tat gegeben ist und rechtzeitige und geeignete Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vergleiche ua. VwGH vom 30. 9.1999, Zl 97/02/0305, 20.10.1999, Zlen 99/03/0340, 99/03/0067, 15.11.1999, Zl 96/10/0185).

4.3.1. Zu Spruchpunkt 1:

4.3.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw im Spruch vorgeworfen, einen Pkw samt Anhänger gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse E gewesen wäre. Er habe dadurch die Vorschrift des § 1 Abs.3 FSG verletzt.

Dazu ist auszuführen, dass § 1 Abs.3 FSG eine allgemeine Bestimmung darstellt, die in ihrem Wortlaut eindeutig auf § 2 FSG verweist. Um den Tatvorwurf des Lenkens ohne gültiger Lenkberechtigung in der gemäß § 44a VStG erforderlichen Form konkretisieren zu können, sind daher Tatbestandsmerkmale die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug und der Anhänger fallen, sowie die Gewichte dieser Fahrzeuge.

§ 2 Abs.1 Z5 FSG weist in die Klasse E Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder - Unterklasse.

§ 2 Abs.2 leg.cit hat folgenden Wortlaut:

"(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

2. Klasse B:

a) ein leichter Anhänger;

b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt;

4. Klasse B + E:

Anhänger, die nicht unter Z2 lit. a oder b fallen; ..."

Der Begriff des "leichten Anhängers" ist in § 2 Z2 KFG und der Begriff des Kombinationskraftwagens in § 2 Z6 KFG definiert.

4.3.3. Es ist dem Spruch des Straferkenntnisses zwar ein höchstzulässiges Gesamtgewicht des nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw von "1800 kg" zu entnehmen, aber aus den Beilagen des vorgelegten Verwaltungsaktes ist ersichtlich, dass es sich bei dem im Spruch angeführten Kennzeichen um ein Wechselkennzeichen handelt. Diesem Wechselkennzeichen sind laut beiliegenden Auszügen der Zulassungsdatei der BPD L folgende Kraftwagen zugeordnet:

1) Personenkraftwagen Mercedes Benz 124c E220 Coupe mit einem Gesamtgewicht von 1890 kg,

2) Personenkraftwagen Mercedes 201 mit einem Gesamtgewicht von 1700 kg und

3) Kombinationskraftwagen Nissan Patrol WRG 260 mit einem Gesamtgewicht von 2650 kg.

Da sämtliche ausgewiesenen Kraftwagen geeignet sind, zusammen mit dem angeführten Anhänger in Summe einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 3.500 kg zu überschreiten, kann der fehlenden Ausführung im Spruch nicht jene Bedeutung beigemessen werden, dass dadurch der Bw nicht in die Lage versetzt würde auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und/oder wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen würde.

Objektives Tatbestandsmerkmal ist insbesondere die Überschreitung der 3.500 kg Gewichtsgrenze durch die Summe der beiden höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge und nicht die Höhe der Überschreitung. Der Bw hat die tatsächliche Überschreitung der höchsten zulässigen Gesamtmasse nicht bestritten.

Die Tatanlastung der Behörde erster Instanz erfolgte auf Grund der Tatbestandsmäßigkeit zu Recht. Im Übrigen schließt sich der Verwaltungssenat der zutreffenden Begründung zu Spruchpunkt 1 an und verweist auf diese.

Zu Spruchteil 2:

4.4.1. Gemäß § 33 Abs. 1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, durch den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind oder

3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.

Dem Gesetzestext ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anzeigeverpflichtung bei Änderungen bereits dann verpflichtend vorgesehen hat, wenn dadurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigt werden kann (argum. ..Änderungen .. .. die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können,...). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine Änderung nur dann verpflichtend anzuzeigen ist, wenn diese die Verkehrs- und Betriebssicherheit tatsächlich beeinflusst, dann hätte dieser die bezeichnete Bestimmung entsprechend formuliert und nicht auf die Möglichkeitsform abgestellt.

Entscheidend für die Anzeigeverpflichtung ist somit nicht die tatsächliche Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit durch die Änderung am Fahrzeug, sondern - objektiv betrachtet - die schon bestehende Möglichkeit einer solchen.

4.4.2. § 33 Abs. 1 KFG sieht eine VO-Ermächtigung vor.

§ 33 Abs. 1 KFG (auszugsweise):

... durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1. diese Änderungen

a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,.....

Entsprechend dieser Ermächtigung legt § 22a Abs. 1 lit. n fest, dass Änderungen bei den verwendeten Felgen nur unter den folgenden Voraussetzungen nicht von § 33 Abs. 1 KFG erfasst sind.

§ 22a Abs.1 lit. n KDV (auszugsweise)

Änderungen an einzelnen Fahrzeugen......

n) Felgen einer anderen als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, daß diese Art von Felgen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die im Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Felgen eingehalten wurden.

Daraus folgt, dass die anzeigenlose Änderung der Felgen gemäß § 22a Abs. 1 lit. n KDV nur bei Beachtung dieser Bestimmung zulässig ist. Der Zulassungsbesitzer kann ausschließlich dann von der Anzeige der Änderung Abstand nehmen, wenn er über den Nachweis verfügt, dass diese Art von Felgen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG als für die Type des Fahrzeuges geeignet erklärt worden ist.

4.4.3. Betreffend der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Veränderung der Reifendimension besteht keine dem § 22a Abs. 1 lit. n KDV vergleichbare Verordnung. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich § 33 Abs. 1 KFG zum Tragen kommt und die Anzeigeverpflichtung besteht bzw. bestanden hat.

Aus § 7 Abs. 1 KFG ist abzuleiten, dass bei der Neubereifung des Fahrzeuges bzw. beim Austausch der montierten Reifen die im Typenschein oder im Einzelgenehmigungsbescheid festgesetzten Reifendimensionen zu beachten sind. Beispielsweise dürfen (runderneuerte) Reifen gemäß § 39 Abs. 3 KDV nicht verwendet werden.

Aus diesen kraftfahrrechtlichen Vorschriften ist zu schließen, dass bei der Änderung der Reifendimension nicht davon gesprochen werden kann, dass damit keine Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit verbunden ist. Den angeführten Bestimmungen ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst Regelungen betreffend der Bereifung vorgenommen, von der Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit bei der Änderung der Bereifung ausgegangen ist und auch deshalb vom Verordnungsrecht im Sinne des § 33 Abs. 1 KFG Abstand genommen hat.

Unbestritten steht fest, dass der Bw Reifen der Dimension 245/45 ZR 17 auf Felgen der Dimension 8 1/2 J 17 H2 montiert hatte und dass weder die bezeichneten Reifen noch die angeführten Felgen typisiert waren bzw. diese auf Grund eines Einzelgenehmigungsbescheides am bezeichneten Fahrzeug verwendet werden hätte dürfen.

Der Vorwurf des Bw, dass ein Sachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung lediglich vermutet hat, dass die montierten Felgen und Reifen nicht typisiert sind, ist durch das Ermittlungsergebnis des Verwaltungssenates überholt. Dies trifft auch für die nicht nachvollziehbare Feststellung der Behörde erster Instanz - ...wesentliche technische Änderungen durch Verwendung der bezeichneten Reifen und Felgen ... zu.

Da, wie bereits ausgeführt, gemäß § 33 Abs. 1 KFG Tatbestandsmerkmal nicht die festgestellte wesentliche technische Änderung ist, sondern die Behörde darauf abzustellen hat, ob durch die Änderung die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden kann (argum. ..beeinflussen können, ..) war der Verwaltungssenat gehalten, die entsprechende Änderung im Schuldspruch vorzunehmen.

Auf Grund der Verwendung der bezeichneten Felgen und Reifen, die nicht für den oben angeführte Kraftwagen typisiert sind, hat der Bw eine Änderung an dem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug vorgenommen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen kann und es unterlassen, diese unverzüglich dem Landeshauptmann von Oberösterreich anzuzeigen.

4.5.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw hat von sich aus den "Entlastungsbeweis" zu führen (VwGH 30.3.1982, Zl 81/11/0080; 12.6.1992 Zl 92/18/0135, siehe auch Walter-Mayer, 7. Auflage Rn 745) und "konkrete" Beweisanträge zu stellen.

Dem Bw ist es durch sein Vorbringen, das sich im Verfahren vor der Behörde erster Instanz darauf beschränkt hat, dass er sich nicht bewusst war, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Auch im Berufungsverfahren hat es der Bw trotz Ersuchens unterlassen, entsprechende Bescheinigungs- oder Beweismittel (zB Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid) vorzulegen.

Der Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, geht schon deshalb ins Leere, weil dieser darauf abzielt, festzustellen, ob die verwendeten Reifen und Felgen eine "wesentliche" technische Änderung dargestellt haben. Eine derartige Feststellung ist für die relevante Sachverhaltsermittlung mangels Tatbestandserfordernis nicht erforderlich und daher auch nicht geeignet, einen "Entlastungsbeweis" zu erbringen.

4.5.2. Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Gesetzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 37 Abs. 3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 leg. cit. zu verhängen.

Betreffend der Anfechtung der Höhe der Geldstrafe wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Die Behörde erster Instanz hat rechtsrichtig iSd § 19 VStG festgestellt, dass sowohl bei Spruchpunkt 1 als auch bei Spruchpunkt 2 keine Erschwerungsgründe vorliegen. Auf Grund des Überwiegens der Milderungsgründe betreffend Spruchpunkt 1 wurde in der angefochtenen Entscheidung von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch gemacht und die Mindeststrafe von 5.000 S bis zur Hälfte unterschritten und eine Geldstrafe von 2.500 S verhängt. Eine weitere Strafmilderung ist im Verwaltungsstrafrecht nicht vorgesehen.

Auch auf die übrigen Strafbemessungsgründe wurde gemäß § 19 VStG, nämlich Unrechtsgehalt der Tat, Schwere der Folgen, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Bw, Bedacht genommen. Da der Bw unvollständige Angaben (Einkommen unbekannt) getätigt hat, wurde von der Behörde erster Instanz eine Schätzung des monatlichen Einkommens auf mindestens 10.000 S vorgenommen. Diese Annahme blieb im Berufungsverfahren unwidersprochen.

Die verhängten Strafen sind daher tat- und schuldangemessen. Sie sind auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag zu Spruchteil 1 in der Höhe von 500 S und von 200 S zu Spruchteil 2 (20 % der Geldstrafe) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Verkehrs- und Betriebssicherheit, Gesamtmassen, Felgen, Reifen.

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