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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106763/2/Ga/Fb

Linz, 22.02.2000

VwSen-106763/2/Ga/Fb Linz, am 22. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des I M in W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25. November 1999, VerkR96-569-1-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt; hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 800 S (entspricht 58,14 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf 80 S (entspricht 5,81 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2, § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 25. November 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 4 Abs.5 StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen: Er habe am 6. Jänner 1999 gegen 18.55 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Lkw in B, A, auf der Höhe des Hauses Nr. 13, gelenkt und sei an einem Verkehrsunfall, bei dem Sachschaden entstand, beteiligt gewesen und habe es, obwohl sein Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen, von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, zumal er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen gehabt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber verantwortet sich im wesentlichen mit dem Verweis auf sein Rechtfertigungsvorbringen vor dem Bezirkspolizeikommissariat Favoriten am 19. März 1999 (im Strafakt unter OZ 13).

Diesem Vorbringen hat schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Stellungnahme des GP B vom 29. April 1999 (im Strafakt unter OZ 16) entgegengehalten, wonach weder in den Dienstvorschreibungen der beiden Sektorstreifen noch in den Tagesberichten (Rapport) der Städtischen Sicherheitswache B und auch nicht bei der Bezirksleitzentrale des GP G irgendein Vermerk über eine Verständigung des in Rede stehenden (im übrigen als solchen unstrittigen) Verkehrsunfalles durch Herrn I M habe festgestellt werden können.

Wenn daraus die belangte Behörde in der Beweiswürdigung den Schluss zog, dass der Beschuldigte - entgegen seiner Behauptung - die gebotene Verständigung eben doch unterlassen habe, so vermag ihr der Oö. Verwaltungssenat auch unter Einbeziehung der Berufung nicht entgegenzutreten.

Der Berufungswerber ergänzte nämlich den Verweis auf sein Rechtfertigungsvorbringen im Strafverfahren im wesentlichen nur mit der (sinngemäßen) Bemerkung, dass es nicht in seiner Macht läge, Gendarmeriebeamte zur Anfertigung eines Protokolls anzuhalten, wenn diese hiezu keine Lust (gehabt) hätten.

Damit aber erklärt der Berufungswerber den dem Schuldspruch zugrunde gelegten maßgebenden Sachverhalt - Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall - nur für unrichtig, ohne jedoch der Tatannahme durch die belangte Behörde konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und hiefür entsprechende Beweise anzubieten. Der Oö. Verwaltungssenat hält die zitierte Stellungnahme des GP B vom 29. April 1999 für glaubwürdig. Inhalt und Stil dieser Stellungnahme sind amtlich-nüchtern, der Gegenstand der Anfrage scheint gewissenhaft recherchiert und umfänglich wiedergegeben; eine Voreingenommenheit gegen den nunmehrigen Berufungswerber ist nicht - auch nicht zwischen den Zeilen - zu erkennen. Der Oö. Verwaltungssenat kann sich keinen Grund denken, warum die Gendarmerieorgane die fragliche Unfallmeldung hätten schon nicht aufnehmen und in der Folge darüber nicht wahrheitsgemäß berichten sollen, wenn die Meldung durch den Berufungswerber tatsächlich stattgefunden hätte. In seiner Beweiswürdigung berücksichtigt dabei der Oö. Verwaltungssenat, dass die auskunfterteilenden Gendarmerieorgane immerhin unter Diensteid stehen, während der Berufungswerber als Beschuldigtenpartei im Verwaltungsstrafverfahren sich in jede Richtung, wie immer er es seinem Verteidigungsinteresse für förderlich erachtet, verantworten kann. Zusammenfassend konnte der Berufungswerber einen Umstand, der die Tatbestandsmäßigkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens oder sein Verschulden ausschließen könnte, nicht aufzeigen und nahm die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit zu Recht an.

Zur Herabsetzung der nachvollziehbar an Hand der Kriterien des § 19 VStG bemessenen Geldstrafe sah sich der Oö. Verwaltungssenat jedoch im Hinblick auf die nicht gerade günstigen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers und seine Sorgepflichten für zwei - wie zu seinen Gunsten anzunehmen war: minderjährigen - Kindern einerseits und im Hinblick auf die noch stärkere Berücksichtigung des Milderungsgrundes iSd § 34 Z2 StGB der (absoluten) Unbescholtenheit des Berufungswerbers (welcher Umstand für einen Berufskraftfahrer hinsichtlich Verkehrsübertretungen bemerkenswert scheint) andererseits veranlasst.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden und auch der auferlegte Kostenbeitrag entsprechend herabzusetzen. Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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