Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106765/2/Le/La

Linz, 17.02.2000

VwSen-106765/2/Le/La Linz, am 17. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Johannes E, O 11, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.12.1999, Zl. VerkR96-3888-1999-OJ/HA, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S (entspricht 7,26  €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.12.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 26.08.1999 um 13.43 Uhr den Pkw, Kennzeichen, in K auf der K-L gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten und zwar bei Strkm. 7,820.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.12.1999, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, dass er bei der Anhaltung verlangt hätte, es möge ihm das Display der Laserpistole gezeigt werden. Der eine Beamte hätte geantwortet, er habe dazu kein Recht und außerdem habe der andere Beamte bereits weitergedrückt.

Er hätte daraufhin dem Beamten erklärt, bestimmt nicht zu schnell gefahren zu sein, weil die Polizei sowieso jeden Tag an dieser Stelle mit der Radarpistole lauere und er daher ganz besonders an dieser Stelle auf seine Geschwindigkeit achte.

Seine Bürgerrechte wären massiv missachtet worden und er sei sicherlich nicht zu schnell gefahren. Es würde sicherlich nicht schaden, diese Beamten wieder einmal zu schulen, damit sie der Bevölkerung etwas besser dienen können.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h ... fahren.

Im gegenständlichen Straßenbereich war keine andere Geschwindigkeitsbegrenzung verordnet, weshalb der gesetzlich festgelegte Wert der Höchstgeschwindigkeit galt.

Der Berufungswerber stellt in Abrede, schneller als 50 km/h gefahren zu sein, weil er an dieser Stelle besonders auf seine Geschwindigkeit achte, da er wisse, dass die Gendarmerie hier jeden Tag die Geschwindigkeit messe.

Er kritisiert auch, dass ihm seine Fahrgeschwindigkeit auf dem Display nicht gezeigt worden wäre.

Dazu ist festzustellen, dass ein Laser-Geschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Auf Grund der kurzen Messdauer von lediglich 0,3 Sekunden für eine Messung ist es durchaus möglich, dass innerhalb eines kurzen Zeitraumes (beim zu Grunde liegenden Erkenntnis des VwGH vom 16.3.1994, ZVR1995/78, von lediglich einer Minute) zwei Messungen durchgeführt werden.

Dies bedingt zwingend, dass keine Verpflichtung des Gendarmeriebeamten besteht, das Ergebnis der Messung, welches auf dem Display des Lasergerätes angezeigt wird, dem Angehaltenen zu zeigen. Es besteht auch keine Verpflichtung des Gendarmeriebeamten, einen Fahrzeuglenker wegen der Geschwindigkeits-übertretung gleich anzuhalten. Dies ist etwa bei einer Messung im abfließenden Verkehr technisch gar nicht möglich.

Im vorliegenden Fall waren zwei Gendarmeriebeamte mit der Verkehrsüberwachung betraut, wobei einer davon das Laser-Messgerät bediente und die Geschwindigkeit des ankommenden Verkehrs mit diesem Gerät feststellte. Das Ergebnis gab er seinem Kollegen bekannt, der sodann die Anhaltung durchführte.

Diese Vorgangsweise steht in keinem Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen.

Bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung gab RI E, der die Messung durchführte, gleichlautend mit der Anzeige an, dass er auf dem Display des Laser-Messgerätes eine Geschwindigkeit von 70 km/h ablesen konnte. Auf Grund der Verwendungsbestimmungen, die den Abzug von 3 km/h vom Messergebnis vorsehen, wurde dem Berufungswerber sodann der Wert von 67 km/h angelastet.

Auf Grund dieser Beweislage war davon auszugehen, dass der Tatvorwurf richtig ist, die gegenteilige Behauptung des Berufungswerbers dagegen eine Schutzbehauptung ist.

4.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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