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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106766/2/BI/FB

Linz, 08.06.2000

VwSen-106766/2/BI/FB Linz, am 8. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. F S, vom 30. Dezember 1999 gegen die Punkte 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Dezember 1999, VerkR96-2354-1999-OJ/HA, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird im Punkt 4 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

In den Punkten 2 und 3 wird die Berufung hinsichtlich Schuld und Strafe abgewiesen.

II. Im Punkt 4 entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

Die Rechtsmittelwerberin hat in den Punkten 2 und 3 zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz jeweils Beträge von 60 S, sohin insgesamt 120 S (entspricht 8,72 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG, Art III Abs.5 lit.a iVm Abs.1 1. Satz 3. KFG-Novelle idF BGBL.Nr. 458/90, §§ 102 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, §§ 11 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 2) Art. III Abs.5 lit.a BGBl.Nr. 352/76 idF BGBl.Nr. 458/90, 3) §§ 134 Abs.1 iVm 102 Abs.4 KFG 1967 und 4) §§ 99 Abs.3 lit.a iVm 11 Abs.2 1.Satz StVO 1960 Geldstrafen von 2), 3) und 4) je 300 S (je 12 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 25. Mai 1999 den Kombi in L gelenkt und ...

2) um 11.22 Uhr auf der U, wie bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden sei, als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, obwohl der von ihr benützte Sitzplatz mit einem solchen ausgerüstet gewesen sei,

3) um 11.27 Uhr auf der U gegenüber als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges mit diesem mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen sei, indem sie beim Wegfahren derart beschleunigt habe, dass die Reifen gequietscht hätten und der Motor aufgeheult hätte und

4) um 11.27 Uhr auf der U gegenüber als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung beim Einordnen in den Fließverkehr nicht so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen hätten können.

Gleichzeitig wurde ihr ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 90 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Die Bw bezeichnet die Angabe, der zweite Beamte sei danebengestanden und habe das Gespräch mitgehört, als gelogen. Sie bestreitet die Punkte 2), 3) und 4) und verweist auf ihre bisherigen Angaben.

Diese gehen aus einem Beschwerdebrief an den Polizeidirektor vom 22. Juni 1999, zugleich Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. Juni 1999, hervor.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Meldungsleger Insp. K (Ml) zusammen mit Insp. H am 25. Mai 1999 zwischen 10.45 und 11.30 Uhr eine schwerpunktmäßige Schutzwegüberwachung beim Schutzweg U gegenüber durchführte. Um 11.22 Uhr fuhr der PKW auf der U Richtung N und überfuhr den Schutzweg auf Höhe U, Kreuzung R, obwohl sich dort ein Fußgänger bereits etwa einen halben Meter auf dem Schutzweg in Richtung D befand, ein Anhalten bei den gefahrenen 40 km/h möglich gewesen wäre und bereits ein anderer PKW in der Gegenrichtung angehalten hatte, um dem Fußgänger ein ungehindertes und ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Der Ml begab sich daraufhin auf die Fahrbahn und forderte die Lenkerin mit senkrecht hochgehaltenem rechten Arm zum Anhalten auf.

Nach den Ausführungen in der Anzeige sei die Lenkerin nicht angegurtet gewesen, weil der Ml sehen habe können, dass sie noch während der Fahrt den Sicherheitsgurt angelegt habe, zumal sie diesen mit der rechten Hand von ihrer linken Schulter nach rechts vorne gezogen habe. Sie habe auf dem Abbiegestreifen Richtung O angehalten.

Bei der darauffolgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle habe die Lenkerin, die Bw, gerügt, dass ein Fußgänger, der neben dem Schutzweg die Fahrbahn überquere, nicht bestraft würde. Sie habe widerwillig Pannendreieck und Verbandkasten vorgewiesen und ihm auf seine Bemerkung, es bestehe kein Grund die Fahrzeugtüren so zuzuwerfen, klargemacht, es sei ihre Sache, wie sie mit ihrem Eigentum umgehe.

Er habe ihr Organmandate in Höhe von 500 S für die Behinderung des Fußgängers am Schutzweg und 100 S für das Nichtanlegen des Gurtes angeboten, worauf sie geantwortet habe, sie sehe das mit dem Fußgänger ein, werde aber für das Nichtanlegen des Gurtes nicht bezahlen. Daraufhin habe er vom Organmandat Abstand genommen und eine Anzeige angekündigt.

Nach Beendigung der Amtshandlung habe die Bw Vollgas gegeben und den PKW derart beschleunigt, dass die Antriebsräder längere Zeit durchgedreht hätten und die Motordrehzahl weit über das übliche Maß hinausgegangen sei. Dadurch habe sie übermäßigen Lärm erzeugt, der bei sachgemäßem Betrieb vermeidbar gewesen wäre. Die Bw habe sich ohne Fahrtrichtungsanzeige in den Fließverkehr einordnen wollen, aber dann doch einen auf dem äußerst linken Fahrstreifen Richtung N fahrenden Fahrzeuglenker vorbeigelassen. Dieser sei aber offenbar der Meinung gewesen, die Bw würde ebenfalls auf den äußerst linken Fahrstreifen fahren, und habe abrupt abgebremst. Nachdem sich die Bw mit durchdrehenden Reifen in den Fließverkehr eingeordnet gehabt hatte, habe sie erneut ohne Fahrtrichtungsanzeige einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen, bei dem aber niemand behindert oder gefährdet worden sei.

Im als Einspruch gegen die daraufhin seitens der Erstinstanz erlassenen Strafverfügung vorgelegten Schreiben der Bw an "Polizeipräsident Dr. W" schildert die Bw den Vorfall, indem sie den Vorwurf der Nichtbeachtung des Fußgängers auf dem Schutzweg unbekämpft lässt, jedoch den Ml mit der Dienstnummer bei der Amtshandlung als etwas gereizt beschreibt. Sie bestreitet aber, nicht angegurtet gewesen zu sein. Nach der Amtshandlung sei sie ins Wachzimmer P gefahren und habe seinen Vorgesetzten gefragt, wie sie bei einer Beschwerde gegen ihn vorzugehen hätte. Daraufhin habe ihr dieser angekündigt, wenn sie sich aufrege, könne man ihr auch den Führerschein wegnehmen, aber das sei keine Drohung; er wolle sie das nur wissen lassen. Sie sei erstaunt gewesen, dass sie eine Strafverfügung erhalten habe, in der aus einer Übertretung, die sie nie bestritten habe, plötzlich vier geworden seien. Man habe anscheinend geschaut, was man ihr noch anhängen könne.

Der Ml gab bei seiner Zeugenaussage am 15. Juli 1999 bei der BPD Linz an, er habe der Bw sowohl die Behinderung des Fußgängers als auch das Nichtanlegen des Gurtes angelastet; sie habe aber die Bezahlung des Organmandates wegen des Gurtes verweigert. Die Bw sei von Beginn der Amtshandlung an ungehalten gewesen, obwohl er nur eine normale Kontrolle durchgeführt habe. Ihre Behauptung, er habe sie "blöd angesprochen", sei eine Unterstellung und entspräche nicht der Wahrheit. Im Übrigen habe er die in der Anzeige angeführten Tatbestände eindeutig wahrgenommen.

Insp. H gab am selben Tag zeugenschaftlich befragt an, er habe das Fahrzeug vor der Bw angehalten und eine Kontrolle durchgeführt. Er habe nicht gesehen, ob die Bw angegurtet gewesen sei, ihm sei nur das laute Öffnen und Schließen der Fahrzeugtür aufgefallen. Nach Beendigung seiner Amtshandlung sei die Bw bereits im Auto gesessen und der Ml habe die Daten notiert, sie aber nicht "blöd angesprochen". Nach der Amtshandlung sei die Bw rasant angefahren und habe mit den Vorderreifen ein quietschendes Geräusch erzeugt. Sie sei dann auf den äußerst linken Fahrstreifen gefahren, ohne den Fahrstreifenwechsel anzuzeigen, und hätte dann - wieder ohne Blinken - auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, zumal der vor ihr fahrende PKW wegen Rotlichtes der VLSA anhalten musste.

Nach Wahrung des Parteiengehörs, auf das allerdings keine Reaktion der Bw erfolgte, wurde seitens der Erstinstanz das nunmehr in den Punkten 2), 3) und 4) angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass es grundsätzlich einem Polizeibeamten, der üblicherweise zur Wahrnehmung von Vorgängen im Straßenverkehr bzw dem Verkehrsverhalten von Fahrzeuglenkern geschult und geübt ist, zuzumuten ist, erkennen zu können, ob ein ihm unbekannter Fahrzeuglenker den Schutzweg passiert, ohne einen diesen im Überqueren begriffenen Fußgänger zu beachten, ob er auf der Fahrt den Sicherheitsgurt verwendet oder diesen erst bei Ansichtigwerden des Beamten mit der rechten Hand über die linke Schulter nach vorne zieht und auf welche Weise er sich in den Fließverkehr einordnet.

Tatsache ist, dass selbst die Bw nicht zu bestreiten vermochte, dass sie dem Fußgänger auf dem Übergang auf der U Richtung D das ungefährdete und ungehinderte Überqueren nicht ermöglichte. Auch wenn sie sich gegen den Vorwurf wehrt, sie habe den in ihrem PKW beim Lenkersitz zweifellos vorhandenen Sicherheitsgurt auf der Fahrt nicht verwendet, so vermag sie im Ergebnis der Zeugenaussage des Meldungslegers, er habe beobachtet, wie sie den Gurt bei der Annäherung an seinen Standort während der Fahrt anlegte, nichts entgegenzusetzen.

Zum Wegfahren nach Beendigung der Amtshandlung auf dem äußerst rechten Fahrstreifen der U gegenüber dem Haus ist zu bemerken, dass es dem Meldungsleger sehr wohl möglich war, das Fahrgeräusch des von der Bw gelenkten PKW bei der Anhaltung zu hören, sodass er auch beurteilen konnte, ob beim Wegfahren durch starkes Durchdrücken des Gaspedals, dh erhöhte Beschleunigung im Sinne von Vollgas, und Quietschen der Reifen mehr Lärm als üblich erzeugt wurde. Der Ml hat außerdem glaubhaft geschildert, dass ein auf dem äußerst linken Fahrstreifen Richtung N fahrender PKW-Lenker wegen der mit erhöhter "Intensität" losfahrenden Bw - dem Anschein nach aus Vorsichtsgründen - abrupt abbremste, was seine Schilderungen noch untermauert. Dass auch dem zweiten Polizeibeamten dieses doch sehr markante Geräusch aufgefallen ist, wie er in seiner Zeugenaussage bestätigt hat, verwundert nicht.

Zum Vorwurf der Nichtanzeige der Fahrtrichtungsänderung beim Einordnen in den Fließverkehr, sodass sich andere Fahrzeuglenker auf den Vorgang nicht einstellen hätten können, ist zu sagen, dass auch diesbezüglich für den Ml, der die Bw offenbar schon wegen der quietschenden Reifen beobachtete, die Feststellung, dass diese beim Umspuren nicht blinkte, obwohl sich auf dem äußerst linken Fahrstreifen Richtung N ein PKW befand, sehr wohl möglich war. Eine erneute Anhaltung der Bw war nach den örtlichen Verhältnissen weder möglich noch ist ein Sicherheitswacheorgan verpflichtet, einen im Wegfahren begriffenen Lenker noch auf die Erstattung einer Anzeige aufmerksam zu machen.

Die Bw beschwert sich in ihren Schriftsätzen vor allem gegen die Art, wie sie vom Ml angesprochen bzw bei ihrem Auftreten im Wachzimmer "P" (gemeint wohl: Landhaus, Theatergasse) von anderen Beamten behandelt wurde, und wehrt sich im Wesentlichen, nicht wegen der bei der Amtshandlung angesprochenen zwei, sondern im nachhinein - nur weil die Amtshandlung, von welcher Seite auch immer, etwas unharmonisch verlaufen sei - wegen insgesamt vier Übertretungen beanstandet zu werden. Sie bestätigt jedoch, vom Ml bei der Anhaltung wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes beanstandet worden zu sein und die Bezahlung eines Organmandates abgelehnt zu haben. Sie rügt die Anzahl der Übertretungen, bringt aber im Wesentlichen nichts in der Sache vor, was geeignet wäre, die Aussage des Ml zu entkräften. Dass der zweite Beamte wegen der von ihm gleichzeitig durchgeführten Amtshandlung mit einem anderen Lenker nicht das gesamte Gespräch zwischen der Bw und dem Ml mithörte, liegt auf der Hand, wurde aber auch nie behauptet. Insp. H hat nur von dem von ihm Gehörten nach Abschluss seiner Amtshandlung gesprochen und dabei - im Übrigen glaubwürdig - seine Wahrnehmungen im Hinblick auf die beiden letzten Übertretungen dargelegt.

Das Argument der Bw, der Ml habe nur deshalb Anzeige erstattet, um ihr "etwas anzuhängen", geht schon deshalb ins Leere, weil auch der an der Amtshandlung unbeteiligte Insp. H dieselben Wahrnehmungen gemacht hat.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Ml, wobei das Motiv der Anzeigeerstattung irrelevant ist. Die Bw vermochte den Schilderungen der beiden Zeugen nichts entgegenzusetzen, was ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern geeignet gewesen wäre.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Vorwurf im Punkt 2 des Straferkenntnisses:

Gemäß Art III Abs.1 1. Satz 3. KFG-Novelle ist, wenn ein Sitzplatz eines Kfz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, ua der Lenker zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Die im Abs.2 genannten Ausnahmen kommen nicht zum Tragen und wurde auch keine solche Ausnahme geltendgemacht.

Gemäß Abs.5 lit.a leg.cit. begeht, wer als Lenker eines Kfz die oben genannte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung mit einer Geldstrafe von 100 S zu ahnden ist. Wird die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme eines zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleges verweigert, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 300 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

Im gegenständlichen Fall steht für den unabhängigen Verwaltungssenat außer Zweifel, dass die Bw den Sicherheitsgurt während der Fahrt bei Ansichtigwerden des Ml angelegt und sohin den Gurt auf der Fahrt als Lenkerin nicht bestimmungsgemäß verwendet hat.

Die Anhaltung erfolgte zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle iSd § 97 Abs.5 StVO 1960 und die Bw hat nicht bestritten, dass ihr vom Ml die Bezahlung eines Organmandates wegen der genannten Übertretung angeboten wurde, was sie abgelehnt habe.

Sie hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass zwar die nach dem Strafrahmen im Art III Abs.5 lit.a der 3. KFG-Novelle vorgegebene Höchststrafe, die allerdings nur 300 S beträgt, verhängt wurde, jedoch auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG bei nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen der Bw keine Argumente für eine Herabsetzung zu finden waren.

Zum Vorwurf im Punkt 3 des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist...

Der Tatvorwurf laut Straferkenntnis lautet, die Bw habe durch eine bestimmte Fahrweise "mehr Lärm" verursacht, als ... unvermeidbar gewesen sei. Laut Anzeige sei "übermäßiger" Lärm erzeugt worden, welcher bei sachgemäßer Inbetriebnahme vermeidbar gewesen wäre. Der Lärm wird sowohl vom Ml als auch vom Zeugen Insp. H - glaubwürdig - als vom Aufheulen des Motors ("Vollgas"), Durchdrehen der Antriebsräder und Quietschen der Reifen herrührend beschrieben, wobei die Bw dieser Darstellung keine Sachargumente entgegengesetzt hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die Bw den ihr im Punkt 3 des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatvorwurf erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass die Erstinstanz auch in diesem Punkt den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten hat, wobei weder mildernde - die Bw weist einige nicht einschlägige Vormerkungen bei der Erstinstanz auf - noch erschwerende Überlegungen zu berücksichtigen waren. Gründe für eine weitere Herabsetzung des ohnedies geringen Strafbetrages waren nicht zu finden.

Zum Vorwurf im Punkt 4 des Straferkenntnisses:

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Im gegenständlichen Fall wurde der Bw vorgeworfen, nach Beendigung der Amtshandlung die Änderung der Fahrtrichtung - vom rechten, in Richtung O führenden Fahrstreifen der U in Richtung N - nicht angezeigt zu haben, obwohl sie sich in den Fließverkehr einordnen musste und sich dort ein auf dem äußerst linken Fahrstreifen der U fahrender PKW befand. Von beiden Polizeibeamten wird das Fahrverhalten dieses Lenkers so beschrieben, dass dieser offenbar wegen des "Durchstartmanövers" der Bw eine abrupte Bremsung vorgenommen habe, dh er befand sich schon in unmittelbarer Nähe der Bw, die ihn vor dem Umspuren vorbeiließ. Zwischen dem von der Bw bei der Anhaltung benützten und dem von diesem Lenker befahrenen Fahrstreifen befindet sich ein weiterer in Richtung N führender Fahrstreifen, der offensichtlich zum Vorfallszeitpunkt frei war. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich auch, dass außer von diesem PKW-Lenker der genannte Straßenabschnitt sonst von niemandem befahren wurde.

Nach der Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates lässt das Bremsmanöver des Lenkers nicht zwingend den Schluss zu, dieser habe sich auf die Änderung der Fahrtrichtung der Bw nicht rechtzeitig einstellen können. Die von den Zeugen als abrupt geschilderte Bremsung erfolgte offensichtlich vielmehr wegen des "lärmintensiven" Startvorganges der Bw. Außerdem war der rechte Fahrstreifen in Richtung N frei und der genannte Lenker hätte selbst bei einer Fahrtrichtungsanzeige durch die Bw nicht unterscheiden können, ob diese auf den rechten oder den linken Fahrstreifen in Richtung N umzuspuren beabsichtigt - aus logischen Überlegungen hätte sich eher der rechte Fahrstreifen angeboten. Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass im gegenständlichen Fall das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung durch die Bw insofern nicht der zur Last gelegten Bestimmung zuwiderlief, als allein deshalb kein Verkehrsteilnehmer gezwungen war, sich auf eine durch das Nichtblinken geänderte Verkehrssituation einzustellen. Dass die Bw den Vorrang dieses Lenkers nicht beachtet hätte, wurde nie behauptet.

Es war daher im Punkt 4 spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw im Punkt 4 über dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Nichtanzeige der Fahrtrichtung irrelevant, wenn einziger vorhandener Verkehrsteilnehmer sich auf Blinken nicht einstellen konnte, weil 2 geradeausführende Fahrstreifen vorhanden sind und die Lenkerin vom 3. ganz rechten Fahrstreifen umspurt (abruptes Bremsen von auf Schreck wegen Vollgas der Bw zurückzuführen).

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