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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106768/3/Ki/Ka

Linz, 28.03.2000

VwSen-106768/3/Ki/Ka Linz, am 28. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 20.12.1999, vom Zl. VerkR96-2597-1999-OJ/HA, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 20.12.1999, Zl. VerkR96-2597-1999-OJ/HA, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 7.6.1999 um ca. 08.20 Uhr den LKW, Citroen, Kz:, in Linz, Schablederweg zwischen Emil-Futter-Straße und Urbanskistraße gelenkt und dabei verbotenerweise den Gehweg benützt, indem der diesen in Längsrichtung befuhr.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung des Straferkenntnisses verwies die Erstbehörde im Wesentlichen auf die Aussage des Meldungslegers sowie einer weiteren Zeugin und es wurde festgestellt, dass aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage die im Spruch angeführte Übertretung als hinlänglich erwiesen angesehen werde. Bezüglich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernde Umstände im Verfahren nicht zutage getreten sind. Erschwerend sei nach den Angaben des Beschuldigten zu werten gewesen, dass er diesen Straßenzug ständig befahre.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 29.12.1999 mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Berufung. Darin führte er aus, dass er dem Organ zwar gesagt habe, dass er das Straßenstück schon immer befahre und er dies in Zukunft auch tun werde, jedoch nur dann, wenn er dort etwas zu tun habe. Herr M sei ein Feuerwehrkollege von ihm und gleichzeitig auch Kassier und er müsse deshalb öfter zu ihm. Er sei auch sein Versicherungsvertreter und benötige er ihn deshalb auch öfter. Ein Zufahren zum Haus M sei über eine andere Zufahrtsmöglichkeit nicht gegeben - auch sei das Abfahren aus dessen Haus- und Grundstückseinfahrt nicht geregelt, sodass in beiden Richtungen abgefahren werden könne.

Bezüglich der Begründung der Strafhöhe führte er aus, dass der Erschwerungsgrund, dass er den Tatort ständig befahre, nicht stimme, da er dort nur fahre, wenn er wie oben beschrieben, etwas zu tun habe.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

Gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 ist die Benützung von Gehwegen mit Fahrzeugen aller Art verboten.

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.6.1999 zugrunde. Danach hat eine im Verfahrensakt ausgewiesene Zeugin die Anzeige erstattet, dass der Bw zu dem bezeichneten Zeitpunkt den Schablederweg zwischen Emil-Futter Straße und Urbanskistraße befahren hat. Bei einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Meldungsleger habe sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, dass es stimme, dass er zur angegebenen Zeit auf dem Schablederweg, stadteinwärts gefahren sei. Aber er wohne im Holzgrund und der Schablederweg sei eine Verlängerung davon und bereits die Zufahrt zu seinem Haus sei als Gehweg gekennzeichnet. Und da es sich beim Schablederweg, zwischen der Emil-Futter Straße und der Urbanskistraße, um einen fortgesetzten Straßenzug handle, befahre er den Schablederweg auf dem angeführten Straßenstück schon immer und werde dies auch in Zukunft tun und außerdem werde er sowieso Einspruch gegen die Anzeige erheben.

Erst in seinem Einspruch gegen eine zunächst ergangene Strafverfügung führte Herr U dann aus, dass er den Gehweg deshalb befuhr, um als Anlieger zum Haus seines Feuerwehrkollegen M, zu gelangen.

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 20.7.1999 bestätigte der Meldungsleger dann seine in der Anzeige getätigten Angaben und er führte insbesondere aus, dass ihm gegenüber Herr U keinerlei Angaben gemacht hätte, dass er einen Herrn M besucht habe.

In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass diesen zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Der Zeuge hat seine Angaben in Kenntnis der Tatsache, dass falsche Zeugenaussagen strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könnten, getätigt und es sind überdies keine Umstände hervorgekommen, welche an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben Zweifel aufkommen lassen. Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch seiner Rechtfertigung, wie noch dargelegt wird, kein Glauben geschenkt.

Unbestritten bleibt zunächst, dass der Bw zur vorgeworfenen Tatzeit den Schablederweg in Längsrichtung befahren hat. Im Bereich zwischen der Emil-Futter Straße und der Urbanskistraße ist der Schablederweg als ausschließlicher Gehweg gemäß § 52 lit.b Z17 StVO 1960 gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass dieses Straßenstück grundsätzlich von Fahrzeugen nicht in Längsrichtung befahren werden darf. Wohl besteht diesbezüglich eine Ausnahme dahingehend, dass gemäß einem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz für den Fahrzeugverkehr vom und zur Liegenschaft Schablederweg 44 generell eine Ausnahme zum Befahren des zwischen Urbanski- und Emil-Futter Straße zum Gehweg erklärten Schablederweges erteilt wurde, der diesbezüglichen Rechtfertigung des Bw, er habe zum Vorfallszeitpunkt Herrn M besucht, wird jedoch kein Glauben geschenkt.

Es mag durchaus zutreffen, dass Herr M ein Feuerwehrkollege des Beschuldigten ist bzw dass der Beschuldigte durchaus gelegentlich Herrn M besucht, im vorliegenden Falle wird jedoch der Rechtfertigung deshalb kein Glauben geschenkt, weil der Beschuldigte zunächst, wie der Meldungsleger in seiner zeugenschaftlichen Befragung glaubhaft ausführte, diesem gegenüber bei der persönlichen Kontaktaufnahme keinerlei diesbezügliche Angaben machte. Der Bw hat lediglich erklärt, er sehe den Schablederweg im gegenständlichen Bereich als einen fortgesetzten Straßenzug, bezogen auf die Zufahrt zu seinem Haus und er befahre dieses Straßenstück schon immer und werde dies auch in Zukunft tun. Angaben dahingehend, dass er Herrn M besucht hätte, was wohl naheliegend gewesen wäre, hat er keine gemacht.

Wie auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist einer Rechtfertigung, welche bei der ersten unmittelbaren Einvernahme erfolgt, eher Glauben zu schenken. Aus diesem Grunde erachtet auch die erkennende Berufungsbehörde die zu einem späteren Zeitpunkt abgegebene Rechtfertigung als bloße Schutzbehauptung.

Der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt wird daher in objektiver Hinsicht als erwiesen angesehen und es sind auch in subjektiver Hinsicht keinerlei Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden. Insbesondere vermag ein allfälliger Irrtum dahingehend, beim gegenständlichen Straßenzug würde es sich um einen fortgesetzten handeln, nicht zu entlasten, zumal von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker zu erwarten ist, dass er die entsprechenden Verkehrszeichen kennt. Darüber hinaus besteht im Bereich der Emil-Futter Straße die Möglichkeit, den Straßenzug sowohl nach links als auch nach rechts zu verlassen.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im Hinblick auf den gesetzmäßig festgelegten Strafrahmen ohnehin die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet. Zu Recht wurde festgestellt, dass mildernde Umstände im Verfahren nicht zutage getreten sind. Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass insbesondere im Hinblick auf die aktenkundigen Vormerkungen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Was die Argumentation anbelangt, es wäre erschwerend zu werten gewesen, dass der Beschuldigte diesen Straßenzug ständig befahre, so versucht der Bw in seiner Berufung dies dahingehend zu relativieren, dass er ohnehin dort nur fahre, wenn er etwas zu tun habe. Wie bereits dargelegt wurde, stellt diese Rechtfertigung auch nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde eine bloße Schutzbehauptung dar.

Überdies sind bei der Strafbemessung sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen. Gerade der Umstand, dass der Bw offensichtlich diesen Straßenzug ständig als Abkürzung benutzt, lässt es geboten erscheinen, eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen, um dem Bw dahingehend zu bringen, von seinem Verhalten Abstand zu nehmen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden bei der Straffestsetzung ebenfalls berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

Zusammenfassend stellt die erkennende Berufungsbehörde fest, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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