Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106769/12/Le/La

Linz, 31.03.2000

VwSen-106769/12/Le/La Linz, am 31. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Gabriel F, B 24a, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert N, R 2, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Vöcklabruck vom 23.11.1999, Zl. VerkR96-8599-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Schuld richtet, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufung wird jedoch, soweit sie sich gegen die Strafe richtet, Folge gegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S (entspricht 218,02 €), die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 81 Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 300 S (entspricht 21,80 €).

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.11.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 108 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 28.4.1999 um 8.50 Uhr den PKW A im Gemeindegebiet von I auf der A W bei Km 260,978 in Fahrtrichtung S gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 47 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.12.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen oder eine Ermahnung iSd § 21 VStG auszusprechen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 29.3.2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Die belangte Behörde und der Berufungswerber sind dazu nicht erschienen. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers ließ sich substituieren.

Der Meldungsleger GI Werner Leitner wurde als Zeuge vernommen. Der Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik T.AR Ing. Horst R beurteilte die Angelegenheit aus sachverständiger Sicht.

3.2. Daraus ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Am Tattag führte der Meldungsleger GI Werner L Lasermessungen auf der A W durch. Dabei befand er sich als Beifahrer im Dienstwagen, welcher bei der ersten Parkplatzausfahrt nach der Autobahnstation Restop M postiert war. Es handelte sich bei diesem Messort um einen üblichen Messort, der Beamte war schon sein ca. 7 Jahren mit der Durchführung von Lasermessungen betraut.

Die Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers führte er in der Form durch, dass er vom Beifahrersitz aus durch das offene Seitenfenster auf der Fahrerseite den ankommenden Verkehr anvisierte. Er gab an, Messungen immer in der Form durchzuführen, dass er die Fahrzeuge im Bereich des Kennzeichens anvisiert. Als er am Display des Lasermessgerätes die Geschwindigkeitsanzeige sah, gab er diesen Wert seinem Fahrer bekannt und es wurde die Verfolgung aufgenommen. Der Berufungswerber konnte dann nach der Ausfahrt M angehalten werden.

Der kraftfahrtechnische Sachverständige beurteilte die durchgeführte Messung unter Heranziehung der Betriebsanleitung des verwendeten Messgerätes der Type LTI 20.20 TS KM-E, der Zulassung dieser Messgeräte sowie des Eichscheines für das gegenständliche Messgerät vom 28.5.1998 sowie die Aussagen des Zeugen GI L in der Form, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde. Die vom Berufungswerber in seiner schriftlichen Berufung angeführten Bedenken, der verwendete PKW der Marke Audi hätte keine ausreichend senkrechten Flächen an der Vorderfront, wurde vom Sachverständigen widerlegt. Unter der Annahme, dass - wie der Zeuge ausgeführt hat - bei der Messung der Bereich der Kennzeichentafel anvisiert wurde, ergibt sich eine klare Messung.

Wenn dagegen der Messstrahl auf einer schrägen Fläche aufgetroffen wäre, wäre dieser nach oben reflektiert und nicht mehr zum Messgerät zurückgeworfen worden, was zur Folge gehabt hätte, dass kein Messergebnis, sondern vielmehr eine "Error-Meldung" angezeigt worden wäre. Dies wäre auch dann der Fall gewesen, wenn der Messstrahl durch die Windschutzscheibe des Fahrzeuges durchgegangen wäre.

Auf Grund der Bauart der Lasermessgeräte der Type "KM-E" sei unter den geschilderten Umständen die Anzeige eines verfälschten Messergebnisses nicht möglich.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Zu seiner Rechtfertigung gab der nunmehrige Berufungswerber bei seiner Anhaltung gegenüber den Autobahngendarmen an, er habe zur Zeit Probleme und habe deswegen die Geschwindigkeit nicht beachtet. Es sei möglich, dass er so schnell gefahren sei.

In seiner schriftlichen Berufung bezweifelte der Berufungswerber die Tauglichkeit der Lasergeschwindigkeitsmessgeräte und stellte die Behauptung auf, dass das konkret verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät - da es Geschwindigkeiten bei Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht korrekt messen könne - nicht geeignet sei, bei sämtlichen Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen vorzunehmen.

Aus dem Ermittlungsverfahren kam hervor, dass der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte seit mindestens 7 Jahren Lasermessungen durchführt und daher mit der Handhabung des Gerätes vertraut ist. Er gab an, den unteren Bereich des Fahrzeuges anvisiert zu haben und dass ihm dies auf die vorliegende Messdistanz von 347 m ohne weiteres möglich sei.

Der Sachverständige gab dazu an, dass auch PKW´s der Marke Audi zwischen den Scheinwerfern und unterhalb im Bereich des Kennzeichens und der Stoßstange annähernd senkrechte Flächen aufweisen, um eine Lasermessung durchzuführen. Die Flächen müssen nicht exakt senkrecht sein, sondern genüge auch eine annähernd senkrechte Fläche.

Das Zustandekommen einer gültigen Messung bezeichnete der Sachverständige als weiteres Indiz für die Korrektheit der Messung und führte dazu Folgendes aus:

Bei Messungen auf die Windschutzscheibe eines Fahrzeuges kommt kein gültiges Messergebnis zustande, weil bei den Geräten mit der Typenbezeichnung "KM-E" der Messstrahl durch die Windschutzscheibe durchgeht und keine Reflexion stattfindet.

Wenn der Messstrahl des Lasermessgerätes nicht auf eine annähernd senkrechte, sondern geneigte Fläche auftrifft, wird er nach oben reflektiert und kommt nicht mehr zum Messgerät zurück. In diesem Fall wird im Display des Messgerätes "Error" angezeigt.

Wenn dagegen der Laserstrahl des Messgerätes zum Messgerät zurückkommt, dann kann daraus der im Messgerät eingebaute Rechner innerhalb des Messvorganges, der nur 0,3 sec dauert und bei dem ca. 40 - 60 Messungen durchgeführt werden, die Geschwindigkeit als quadratisches Mittel errechnen. Der Umstand, dass ein Wert der gemessenen Geschwindigkeit angezeigt wird, beweist, dass die Messung gültig zustande gekommen ist.

Das Berufungsvorbringen, dass das Lasermessgerät nur die Fehlermeldungen

"E 01", "E 02" und "E 03" kenne, ist nicht richtig, da es neben "E 50" und "E 53" auch noch die Meldung "Error" für solche Fälle gibt, die eben nicht genau definiert werden. Um eine solche Fehlermeldung würde es sich handeln, wenn der Messstrahl vom gemessenen Fahrzeug etwa nach oben reflektiert würde.

Der Sachverständige schloss auch aus, dass der Messstrahl durch das Fahrzeug des Berufungswerbers durchgegangen wäre und von der Leitschiene reflektiert worden wäre, weil auf Grund des Einfallswinkels dieser Strahl abgeglitten wäre.

Dass eventuell ein anderes Fahrzeug vom Laserstrahl erfasst worden wäre, schloss der messende Gendarmeriebeamte ausdrücklich aus. Er wies darauf hin, dass er nur dann die Geschwindigkeit von Fahrzeugen messe, wenn er sicher sein könne, dass er den gemessenen Geschwindigkeitswert auch einem konkreten Fahrzeug zuordnen könne und dieses dann gegebenenfalls auch anhalten könne.

Zusammengefasst hat damit das Beweisverfahren ergeben, dass die Messung korrekt durchgeführt wurde. Vom gemessenen Geschwindigkeitswert wurden entsprechend der Zulassung 3 % abgezogen, sodass als tatsächliche Fahrgeschwin-digkeit 177 km/h anzunehmen sind.

4.3. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber diese Bestimmung übertreten hat, da er tatsächlich mit 177 km/h unterwegs war.

Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Übertretung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG anzunehmen war.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese nicht entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde:

Zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber in § 99 Abs.3 StVO einen Strafrahmen von bis zu 10.000 S Geldstrafe vorgesehen hat.

In Anbetracht des Umstandes, dass zur Tatzeit trockene Fahrbahnverhältnisse und lediglich geringes Verkehrsaufkommen herrschten und überdies betreffend den Berufungswerber keine Vorstrafen aufschienen, weshalb im Zweifel Unbescholtenheit anzunehmen ist, war die verhängte Geldstrafe (und analog dazu auch die Ersatzfreiheitsstrafe) entsprechend herabzusetzen.

Für die Anwendung des § 21 VStG fand sich im konkreten Verfahren keine Möglichkeit, zumal das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung nicht unerheblich ist, weshalb aus spezial- und generalpräventiven Gründen eine Geldstrafe in der korrigierten Höhe zu verhängen war.

Für die Anwendung des § 20 VStG, wie dies beantragt worden war, gab es hier keine Möglichkeit, zumal der Gesetzgeber für derartige Übertretungen keine Mindeststrafe vorgesehen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da durch die gegenständliche Berufungsentscheidung die verhängte Strafe herabgesetzt wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz entsprechend anzupassen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung zumindest teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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