Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-230707/2/Gf/Km

Linz, 30.03.1999

VwSen-230707/2/Gf/Km Linz, am 30. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des W B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7. April 1997, Zl. Sich96-123-1997, wegen eines Auftrages zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 7. April 1997, Zl. Sich96-123-1997, wurde dem Rechtsmittelwerber der Auftrag erteilt, aus Anlaß eines gegen ihn wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes geführten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 10 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 (im folgenden: ZustG), einen inländischen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben.

1.2. Gegen diesen ihm am 11. April 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 25. April 1997 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß ihm die Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten deshalb aufzutragen gewesen sei, weil der Rechtsmittelwerber seinen Hauptwohnsitz im Ausland habe und sich deshalb nicht bloß vorübergehend außerhalb des Bundesgebietes aufhalte.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er bereits am Ort seiner Beanstandung eine Sicherheit in Höhe von 1.500 S geleistet und sich überdies nicht ohne gültige Reisedokumente in Österreich aufgehalten habe.

Daher wird die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den - ihm erst am 24. März 1999 (!) vorgelegten - Verwaltungsakt der BH Freistadt zu Zl. Sich96-123-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und gegenständlich bloß ein verfahrensrechtlicher Bescheid angefochten sowie von den Parteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 10 ZustG kann die Behörde einer Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, auftragen, für ein bestimmtes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.

Schon der Wortlaut des Gesetzes (arg. "kann") läßt erkennen, daß der Behörde dadurch Ermessen eingeräumt ist. Richtschnur ist dabei, ob zur ordnungsgemäßen und raschen Zustellung ein Zustellbevollmächtigter benötigt wird (vgl. Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S. 56, Anm. 3).

4.2. Dies war jedoch gegenständlich offenkundig nicht der Fall, denn der angefochtene Bescheid wurde am 8. April 1997 zur Post gegeben und konnte dem Berufungswerber bereits drei Tage später an seinem Wohnsitz in Tschechien zugestellt werden.

Die Zustellung ins Ausland verlief somit reibungslos, sodaß hier die Erteilung eines Auftrages gemäß § 10 ZustG nicht im Sinne des Gesetzes lag. 4.3. Da die belangte Behörde somit das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen zweckwidrig ausgeübt hat, war der vorliegenden Berufung gemäß 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

5. Eine Kostenentscheidung war - weil gegenständlich keine Sacherledigung erging - nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum