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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106774/2/Ki/Ka

Linz, 09.02.2001

VwSen-106774/2/Ki/Ka Linz, am 9. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 20.12.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.12.1999, VerkR96-2290-1998-GG, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 3.12.1999, VerkR96-2290-1998-GG, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 2.4.1998 gegen 7.30 Uhr den PKW, Pontiac Transport, Kennz. , auf der Salzburger Straße nächst dem Haus Nr. 245 (Nebenfahrbahn) in Linz abgestellt und es als Zulassungsbesitzer unterlassen, das Fahrzeug rechtzeitig wiederkehrend begutachten zu lassen. Die Begutachtungsplakette Nr.ATI wies als letzte Lochung 11/97 auf.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Begründet wurde das Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund einer Strafanzeige der BPD Linz, Wachzimmer Neue Heimat, vom 8.4.1998 feststehe. Der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht bestritten und alle von ihm vorgelegten Schriftstücke hätten nicht beweisen können, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Fahrzeug rechtzeitig überprüfen zu lassen.

Hinsichtlich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Tat in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer schädige. Von Fahrzeugen, die nicht rechtzeitig begutachtet werden, gehe eine Gefahr dahingehend aus, dass sie Mängel aufweisen würden, welche vom Fahrzeuglenker nicht ohne weiteres festgestellt, jedoch bei einer Begutachtung durch Fachleute ersichtlich werden könnten. Somit stelle die Verwaltungsübertretung einen Verstoß gegen die bestehenden Rechtsvorschriften dar und sei, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, zu ahnden. Erschwerungs- und Milderungsgründe seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgetreten. Hinsichtlich Verschulden liege zumindest fahrlässiges Verhalten vor.

Weiters wurden der Strafbemessung ein monatliches Einkommen von 14.850 S, das Fehlen eines für das gegenständliche Strafverfahren verwertbaren Vermögens sowie bestehende Sorgepflichten für eine Ehefrau und ein Kind zugrunde gelegt.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 20.12.1999 Berufung. Begründend führt er aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug durch einen Getriebeschaden völlig unfahrbar gewesen sei und sich das Fahrzeug ca. ein 3/4 Jahr bei der Firma Opel Günther in Linz befunden hätte.

Das Fahrzeug sei absolut unfahrbar gewesen und habe daher in keinster Weise eine Gefährdung in irgendeiner Weise dargestellt. Es habe lediglich abgeschleppt werden können.

Weiters möchte er noch gegen die Höhe der Strafe berufen, da er täglich Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit nach Linz habe und seine Gattin durch Krankheit derzeit ohne Beschäftigung sei und er auch noch eine kleine Tochter von vier Jahren zu versorgen habe.

Ansonsten verweise er auf seine letzte Berufung, welche er vollinhaltlich aufrecht halte.

Bereits in einem Einspruch gegen eine zunächst ergangene Strafverfügung führte der Beschuldigte aus, dass das Fahrzeug lediglich in der Nebenfahrbahn der Salzburger Straße 237 mit Getriebeschaden abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug sei absolut nicht benützt worden, da es wegen des Getriebeschadens unfahrbar gewesen sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 2.4.1998 auf einer Nebenfahrbahn der Salzburger Straße, nämlich nächst dem Haus Salzburger Straße Nr.245 abgestellt war. Zu diesem Zeitpunkt wies die Begutachtungsplakette des Kraftfahrzeuges als letzte Lochung 11/97 auf.

Dieser Umstand wurde vom Beschuldigten nicht bestritten.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 57a Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen 1.) Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit mit 25 km/h nicht überschritten werden darf, 2.) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, 3.) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, 4.) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, dieses zu den in Abs.3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten bei einem hiezu gemäß Abs.2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

Die wiederkehrende Begutachtung ist gemäß § 57a Abs.3 leg.cit. jeweils zum Jahrestag der 1. Zulassung vorzunehmen. Die Begutachtung kann - ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung - auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des 4. darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges war bzw dass die Begutachtungsfrist am 2.4.1998 bereits abgelaufen gewesen ist. Weiters bleibt unbestritten, dass das Kraftfahrzeug auf einer Nebenfahrbahn der Salzburger Straße in Linz abgestellt war.

Rechtlich ist dazu festzustellen, dass die Bestimmungen des KFG 1967 auf Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, anzuwenden sind (§ 1 Abs.1 KFG 1967). Unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nicht nur das Befahren dieser Verkehrsflächen, sondern auch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf diesen Verkehrsflächen zu verstehen.

Im vorliegenden Falle wurde das Fahrzeug auf der Nebenfahrbahn der Salzburger Straße in Linz abgestellt, obwohl es nicht der gesetzlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung unterzogen worden war.

Entsprechend der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Z1 StVO 1960 - auf die StVO 1960 wird im § 1 Abs.1 KFG 1967 Bezug genommen - gilt als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

Als Nebenfahrbahn ist gemäß § 2 Abs.1 Z4 StVO 1960 jede neben einer Hauptfahrbahn verlaufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße zu verstehen.

In Zusammenschau dieser Legaldefinitionen ergibt sich jedenfalls, dass auch eine Nebenfahrbahn Teil einer Straße im Sinne der StVO 1960 und damit grundsätzlich auch eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des KFG 1967 ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich mit der Frage der Strafbarkeit im Falle der Nichtbefolgung des § 57a KFG 1967 auseinander gesetzt und ausgesprochen, dass der bloße Verstoß gegen § 57a, ohne dass das Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, nicht unter Strafsanktion steht (VwGH 26.6.1978, 2485/77).

Aus dieser Judikatur ist abzuleiten, dass ein Verstoß gegen § 57a KFG 1967 sehr wohl dann zu sanktionieren ist, wenn das Fahrzeug, wie im vorliegenden Falle, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet bzw abgestellt wurde.

Dass letztlich das Fahrzeug nicht betriebsbereit war, könnte allenfalls einen Entschuldigungsgrund darstellen, im vorliegenden Falle hat der Bw jedoch nicht dargetan, warum er das offensichtlich nicht betriebsbereite Fahrzeug nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche wegschaffen hat lassen. In Anbetracht dieses Umstandes ist die - behauptete - Tatsache der Nichtbetriebsbereitschaft des Kraftfahrzeuges hier nicht verfahrensrelevant.

Demnach sieht auch die erkennende Berufungsbehörde die zur Last gelegte Tat in objektiver Hinsicht als verwirklicht an und es sind in subjektiver Hinsicht keinerlei Umstände hervorgekommen, welche den Bw diesbezüglich entlasten würden.

Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) wurde ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit der Tat der Bestrafung zugrunde gelegt. Strafmildernde bzw straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis berücksichtigt und stehen dem Strafausmaß in keiner Weise entgegen.

Weiters waren für die Straffestsetzung sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen maßgeblich.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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