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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106780/5/Ki/Ka

Linz, 04.04.2000

VwSen-106780/5/Ki/Ka Linz, am 4. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Dr. W, vom 12.1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.11.1999, VerkR96-3354-1998-GG, bzw vom 27.12.1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.12.1999, VerkR96-3354-1-1998-GG, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.11.1999, VerkR96-3354-1998-GG, wird hinsichtlich der darin erfolgten Bestrafung im Zusammenhang mit § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich hinsichtlich des Schuldspruches, hinsichtlich der zitierten Rechtsvorschrift des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 sowie hinsichtlich des Strafausspruches im Zusammenhang mit der Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 (Geldstrafe 800,00 Schilling), Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) bestätigt. Hinsichtlich des gemäß § 64 VStG anfallenden Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) wird ein Betrag von 80,00 Schilling bestätigt. Der zu zahlende Gesamtbetrag im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wird sohin auf 880,00 Schilling (entspricht  63,95 Euro) festgesetzt.

Bezüglich der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 17.12.1999, VerkR96-3354-1-1998-GG, wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich des Straferkenntnisses vom 18.11.1999, VerkR96-3354-1998-GG hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 160,00 Schilling (entspricht 11,63 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich Straferkenntnis vom 17.12.1999, VerkR96-3354-1-1998-GG, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

Zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 18.11.1999, VerkR96-3354-1998-GG, dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegt, er habe am 2.10.1998 um ca. 13.05 Uhr als Lenker des PKW, Kennz. , auf der B 125 Prager Straße im Gemeindegebiet Neumarkt i.M. auf Höhe des Strkm.24,150 Fahrtrichtung Neumarkt i.M. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug (Sattelkraftfahrzeug) auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, verbotenerweise links überholt. Er habe dadurch § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (EFS 14 Stunden) verhängt. Der gemäß § 64 VStG vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens errechnet sich im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Delikt auf 80 S.

Ferner wurde in diesem Straferkenntnis, ohne einen konkreten Vorwurf zu erheben, festgestellt, der Bw habe § 9 Abs.1 StVO 1960 verletzt und es wurde diesbezüglich gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (EFS 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S festgesetzt.

Mit Straferkenntnis vom 17.12.1999, VerkR96-3354-1-1998-GG, wurde schließlich dem Bw zur Last gelegt, er habe am 2.10.1998 um ca. 13.05 Uhr als Lenker des PKW, Kennz. , auf der B 125 Prager Straße im Gemeindegebiet Neumarkt i.M. auf Höhe des Strkm.24,150 Fahrtrichtung Freistadt, die Sperrlinie verbotenerweise überfahren. Er habe dadurch § 9 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sowie gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S festgelegt.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese Straferkenntnisse mit Schreiben vom 3.12.1999 bzw vom 27.12.1999 Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufungen samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Verordnungsakte betreffend die Sperrlinien auf der B 125 (VerkR10-411-1996-Ho vom 13.9.1996) sowie die Verordnung betreffend des Verbotes des Überholens von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für den Bereich zwischen Strkm.23,600 und 24,728 (im Sinne der Kilometrierung) vorgelegt. Überdies wurde die Tatörtlichkeit in Augenschein genommen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil keine 3.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevanten Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Außenstelle Neumarkt i.M.) vom 22.10.1998 zugrunde. Danach haben die Meldungsleger festgestellt, dass der Beschuldigte am 2.10.1998, um ca. 13.05 Uhr, den PKW, Opel Vectra, 2.0 i, Kennz.: , auf der Prager Bundesstraße (B 125) von Unterweitersdorf kommend in Richtung Neumarkt i.M. lenkte. Im Bereiche des Strkm.24,150 habe er ein Sattelkraftfahrzeug überholt, obwohl der gesamte Straßenabschnitt mit dem Vorschriftszeichen "Überholen verboten" deutlich sichtbar gekennzeichnet ist. Weiters habe er dabei die dort angebrachte Sperrlinie überfahren.

Der Verdächtige habe als Rechtfertigung angegeben, dass der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges sehr knapp vor ihm, von einem Parkplatz kommend, auf die B 125 gefahren sei. Er habe daher seinen Wagen nach links gelenkt, um einen Unfall zu vermeiden, schließlich habe er den Überholvorgang zu Ende geführt.

In einem Einspruch gegen eine zunächst ergangene Strafverfügung (VerkR96-3354-1998 vom 12.11.1998) führte der Beschuldigte dann aus, dass er auf der Fahrt in Richtung Freistadt von einem LKW mit Anhänger und ausländischem Kennzeichen, der in der Bushaltestelle stand und ohne Blinkzeichen und ohne Beachtung der Verkehrssituation auf die Fahrbahn fuhr, derart geschnitten worden sei, dass er sein Fahrzeug, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, auf die linke Seite verrissen habe. Dies sei gefahrlos möglich gewesen, da in diesem Bereich eine Linksabbiegespur bestehe. In der weiteren Folge sei er am LKW vorbeigefahren und habe sich rechts eingereiht. Auch ein nachfolgender PKW habe aufgrund des gefährlichen LKW-Fahrmanövers ausweichen müssen.

Der Meldungsleger führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung am 4.3.1999 vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aus, dass er damals mit seinem Kollegen im Dienstkraftwagen auf der B 125 im Gemeindegebiet Neumarkt i.M. unterwegs war, als er aus einer Entfernung von etwa 50 m wahrnahm, dass etwa auf Höhe des Strkm.24,150 ein Sattelkraftfahrzeug aus der tschechischen Republik entgegenkam. Weiters habe er gesehen, dass der Beschuldigte als Lenker des PKW, Kennz.: , auf Höhe des Sattelkraftfahrzeuges in Überholposition fuhr und den Überholvorgang auch beendete. Unmittelbar hinter dem Beschuldigten sei der Lenker des PKW, Kennz.: , der das Sattelkraftfahrzeug ebenfalls überholte, gefahren. Auf dem Straßenabschnitt, auf dem der Beschuldigte überholte, würden sich auf der Fahrbahn eine Sperrlinie und Sperrfläche befinden, die beide Lenker beim Überholen zwangsläufig überfahren haben müssen. Bei der Erstbefragung haben sowohl der Beschuldigte als auch der andere überholende PKW-Lenker angegeben, dass der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, von einem Parkstreifen kommend, sich in den fließenden Verkehr eingereiht habe, und zwar so knapp vor den beiden, dass sie, um einen Unfall zu vermeiden, nach links ausweichen mussten und den Überholvorgang zu Ende führten. Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges habe hingegen bei der Erstbefragung behauptet, dass er nicht von einem Parkstreifen, sondern von einer weiter in Richtung Linz befindlichen Haltestellenbucht gekommen sei. Er habe den nachkommenden Verkehr sicher nicht behindert, weil zu den aus Richtung Linz ankommenden Fahrzeugen noch ein Abstand von 300 m bei seinem Ausfahren aus der Haltestellenbucht bestanden habe. Ob der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges von einem Parkstreifen oder von einer Haltestellenbucht kam, habe er nicht gesehen.

Der oben erwähnte Lenker des anderen PKW führte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 23.3.1999 aus, dass er nicht sagen könne, ob es sich bei der Stelle, an welcher das genannte Sattelkraftfahrzeug herausgefahren sei um einen Parkplatz oder eine Haltestellenbucht handle. Er sehe die von ihm begangene Straftat ein, habe daher die ihm vorgeschriebene Strafe bezahlt und sehe den Fall für ihn als erledigt an.

Im weiteren Verfahren rechtfertigt sich der Beschuldigte dann dahingehend, dass der zur Anzeige gebrachte Vorfall sich auf Höhe des Strkm.24,000 bis 24,050 und nicht auf Höhe 24,150 ereignet habe. Weiters, dass der vom Lenker des Sattelkraftfahrzeuges angegebene Abstand von 300 m beim Ausfahren aus der Haltestellenbucht von ihm gar nicht eingesehen werden konnte.

Das gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.6.1992 angeordnete Überholverbot zwischen km 23,600 und km 24,728 (im Sinne der Kilometrierung) ist durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht, wobei ein entsprechendes Verkehrszeichen zusätzlich bei Strkm.24,2 (als Wiederholung) situiert ist. Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.9.1996 waren im Bereich des vorgeworfenen Tatortes bzw der möglichen Überholstrecke mehrere kürzere Sperrlinien angeordnet.

Bei einer in Augenscheinnahme des Tatortbereiches wurde festgestellt, dass die Situation dort nunmehr insoferne verändert ist, als nach dem Vorfall in Fahrtrichtung Freistadt gesehen unmittelbar bei Strkm.24,0 eine Verkehrsinsel errichtet wurde. Ebenfalls ist unmittelbar bei Strkm.24,0 eine Haltestelle für Postbusse und unmittelbar danach in Fahrtrichtung Freistadt gesehen eine Parkbucht situiert. Von der erwähnten Haltestelle aus kann die Fahrbahn der B 125 in Richtung Linz gesehen auf eine Strecke von ca. 180 m eingesehen werden.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.

I.6.1. Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht links überholen.

Der diesbezüglich dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wurde von Gendarmeriebeamten im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt. Der Meldungsleger hat aus einer Entfernung von etwa 50 m festgestellt, dass der Beschuldigte im Bereich des festgestellten Tatortes ein Sattelkraftfahrzeug überholt hat. Die diesbezügliche Aussage ist schlüssig und es ist auch zu berücksichtigen, dass der Meldungsleger als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Es bestehen sohin im konkreten Falle für die erkennende Berufungsbehörde keine Bedenken, die Aussage des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde zu legen. Dieser hat offen zugegeben, dass er den Beginn des Überholvorganges nicht beobachten konnte, er hat jedoch eindeutig feststellen können, dass der Beschuldigte im Bereich des vorgeworfenen Tatortes das Sattelkraftfahrzeug überholt hat. Dieser Umstand wird letztlich vom Beschuldigten auch nicht bestritten, er macht jedoch eine Notstandssituation dahingehend geltend, dass er das Sattelkraftfahrzeug, welches ohne Blinkzeichen und ohne Beachtung der Verkehrssituation auf die Fahrbahn gefahren sein soll, deshalb überholen musste, um einen Auffahrunfall zu vermeiden.

Dieser Rechtfertigung ist entgegen zu halten, dass von einem objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenker in einer derartigen Situation zu erwarten ist, dass er die mögliche Gefährdung nicht noch durch einen verbotenen Überholvorgang vergrößert. Grundsätzlich wird wohl davon auszugehen sein, dass durch eine Verzögerung der Fahrgeschwindigkeit die Situation entschärft hätte werden können, aber selbst in dem Falle, dass er sein Fahrzeug tatsächlich zur Vermeidung eines Verkehrsunfalles nach links hätte lenken müssen, hätte er den Überholvorgang nicht zu Ende führen dürfen. Ob das gegenständliche Sattelfahrzeug letztlich aus einer Bushaltestelle oder aus einer Parkbucht herausgefahren ist, ist für die Entscheidung nicht relevant.

Was die Tatortangaben anbelangt, so wird ebenfalls der Angabe des Meldungslegers Glauben geschenkt. Von einem mit Agenden der Verkehrsüberwachung beauftragten Gendarmeriebeamten ist wohl zu erwarten, dass er zum Tatort konkrete Angaben macht. Es mag durchaus zutreffen, dass der Überholvorgang bereits vor dem Strkm.24,150 eingeleitet wurde, für die Konkretisierung des Tatvorwurfes reicht es jedenfalls aus, einen fixen Punkt, welcher im Zuge des Überholvorganges passiert wurde, zu bezeichnen.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht erwiesen ist und überdies keine Gründe hervorgekommen sind, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden.

Was die Straffestsetzung anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass es durch vorschriftswidrige Überholvorgänge immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Fällen kommt. Wie die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Recht festgestellt hat, schädigt eine derartige Tat in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit sowie anderer Verkehrsteilnehmer, weshalb in derartigen Fällen eine strenge Bestrafung geboten ist.

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 10.000 S) wurden sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe gering bemessen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass keine Milderungsgründe festgestellt werden konnten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ebenfalls berücksichtigt.

Zusammenfassend wird in diesem Punkt festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

I.6.2. Gemäß § 9 Abs.1 StVO 1960 dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden.

Wie aus der Aussage des Meldungslegers hervorgeht, hat dieser nicht gesehen, dass der Beschuldigte eine Sperrlinie überfahren hat. Er zog lediglich den Schluss, dass, da auf dem Straßenabschnitt, auf dem der Beschuldigte das Sattelkraftfahrzeug überholte, sich auf der Fahrbahn eine Sperrlinie und eine Sperrfläche befinden, diese zwangsläufig überfahren worden sein müssen.

In Anbetracht der Situierung der Sperrlinien zur Tatzeit bzw des Umstandes, dass der Meldungsleger den Beginn des Überholvorganges nicht wahrnehmen konnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bw in einem Bereich zum Überholen ansetzte, auf welchen keine Sperrlinie situiert war, bzw dass für ihn bei Beginn des Überholvorganges auch nicht erkennbar gewesen ist, er werde nach dessen Beendigung eine Sperrlinie überfahren müssen.

Jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" kann die erkennende Berufungsbehörde in diesem Punkt die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen ansehen, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Überfahren einer Sperrlinie zum Wiedereinordnen nach einem Überholvorgang grundsätzlich nicht strafbar.

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